Die
Kostenverordnung für Amtshandlungen im entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 15. August 2001 (BGBl. I S. 2168), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. August 2004 (BGBl. I S. 2169), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Bei einem erfolglosen Widerspruch, der sich ausschließlich gegen eine Kostenentscheidung richtet, beträgt die Gebühr höchstens 10 vom Hundert des streitigen Betrags, jedoch mindestens 30 Euro."
- 2.
- Die Anlage erhält die aus dem Anhang ersichtliche Fassung.
Erste Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung für Amtshandlungen im entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen
V. v. 04.05.2012 BGBl. I S. 1042