Die Beauftragten der zuständigen Behörde sind befugt, zu den üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten die Betriebs- und Geschäftsräume des Betreibers eines hochwertigen Erdfernerkundungssystems zu betreten und die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Prüfungen vorzunehmen; die §§
196,
197 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2, §§
198,
199 Abs. 2 und §§
200 bis 202 der
Abgabenordnung gelten entsprechend.