Der Datenanbieter hat der zuständigen Behörde
- 1.
- Änderungen von Tatsachen, die er zur Eintragung in das Handels- oder Vereinsregister anzumelden hat, und
- a)
- soweit der Datenanbieter in der Rechtsform einer Personenhandelsgesellschaft tätig ist, Änderungen des Gesellschaftsvertrages oder
- b)
- soweit der Datenanbieter in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung tätig ist, Änderungen in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung,
- 2.
- Änderungen der nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 getroffenen Maßnahmen sowie
- 3.
- tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass die Sicherung der Daten, die mit einem hochwertigen Erdfernerkundungssystem erzeugt worden sind, nicht aufrechterhalten wird,
unverzüglich schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626