1Die zuständige Behörde kann gegenüber dem Datenanbieter im Einzelfall diejenigen Maßnahmen anordnen, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Pflichten erforderlich sind.
2Sie kann insbesondere
- 1.
- verlangen, das Verbreiten der Daten dem Stand der Technik anzupassen, oder
- 2.
- vorübergehend das Verbreiten von Daten untersagen.
§ 28 SatDSiG Ordnungswidrigkeiten (vom 17.07.2020) ... ohne Anfrage verbreitet, 4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Abs. 1, 2 oder § 16 zuwiderhandelt, 5. ohne Zulassung nach § 11 Abs. 1 Daten verbreitet, 6. ...