(1) 1Die zuständige Behörde kann personenbezogene Daten, die ihr bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz bekannt geworden sind, an andere Behörden übermitteln, soweit die Kenntnis der personenbezogenen Daten aus ihrer Sicht erforderlich ist
- 1.
- zur Abwehr einer Gefahr für die wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland oder zur Verhinderung einer Störung des friedlichen Zusammenlebens der Völker oder einer erheblichen Störung der auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland oder
- 2.
- zur Verhütung oder zur Verfolgung von Straftaten.
2Eine Übermittlung nach Satz 1 Nr. 2 ist nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für die zukünftige Begehung oder das Vorliegen von Straftaten bestehen.
3Darüber hinaus kann die zuständige Behörde diese personenbezogenen Daten an den Bundesnachrichtendienst übermitteln, wenn die Voraussetzungen des
§ 10 Absatz 3 des BND-Gesetzes erfüllt sind.
4Der Dritte, an den die personenbezogenen Daten übermittelt werden, darf diese nur für den Zweck verwenden, zu dessen Erfüllung sie übermittelt werden.
(2) 1In Strafverfahren wegen eines Verstoßes gegen dieses Gesetz dürfen Gerichte und Staatsanwaltschaften obersten Bundesbehörden personenbezogene Daten übermitteln, wenn dies zur Abwehr einer Gefahr für die wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland oder zur Verhinderung einer Störung des friedlichen Zusammenlebens der Völker oder einer erheblichen Störung der auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland erforderlich ist. 2Die nach Satz 1 erlangten personenbezogenen Daten dürfen nur zu den dort genannten Zwecken verwendet werden. 3Der Dritte, an den die personenbezogenen Daten übermittelt werden, darf diese an eine nicht in Satz 1 genannte öffentliche Stelle zudem nur weiter übermitteln, wenn das Interesse an der Verwendung der übermittelten personenbezogenen Daten das Interesse des Betroffenen an der Geheimhaltung erheblich überwiegt und der Untersuchungszweck des Strafverfahrens nicht gefährdet werden kann.
(3) Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse stehen personenbezogenen Daten gleich.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Gesetz zur Änderung des BND-Gesetzes zur Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts sowie des Bundesverwaltungsgerichts
G. v. 19.04.2021 BGBl. I S. 771, 2022 BGBl. I S. 214; zuletzt geändert durch Artikel 58 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3346