(1) Soweit für Straftaten nach §
29 das Amtsgericht sachlich zuständig ist, ist örtlich zuständig das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Landgericht seinen Sitz hat.
(2) Im Strafverfahren gelten §
49 Abs. 2, §
63 Abs. 2 und 3 Satz 1 sowie §
76 Abs. 1 und 4 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten über die Beteiligung der Verwaltungsbehörden im Verfahren der Staatsanwaltschaft und im gerichtlichen Verfahren entsprechend.