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Synopse aller Änderungen des SatDSiG am 01.10.2021

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Oktober 2021 durch Artikel 4 des BGebRAG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des SatDSiG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

SatDSiG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2021 geltenden Fassung
SatDSiG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 4 Abs. 56 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Teil 1 Anwendungsbereich
    § 1 Anwendungsbereich
    § 2 Begriffsbestimmungen
Teil 2 Betrieb eines hochwertigen Erdfernerkundungssystems
    § 3 Genehmigung
    § 4 Genehmigungsvoraussetzungen
    § 5 Dokumentationspflicht
    § 6 Anzeigepflicht
    § 7 Auskunftspflicht
    § 8 Betretens- und Prüfungsrechte
    § 9 Maßnahmen der zuständigen Behörde
    § 10 Betriebsübernahme
Teil 3 Verbreiten von Daten
    Kapitel 1 Allgemeine Voraussetzungen
       § 11 Zulassung
       § 12 Zulassungsvoraussetzungen
       § 13 Anzeigepflicht
       § 14 Auskunftspflicht
       § 15 Betretens- und Prüfungsrechte
       § 16 Maßnahmen der zuständigen Behörde
    Kapitel 2 Verfahren des Verbreitens von Daten
       § 17 Sensitivitätsprüfung
       § 18 Dokumentationspflicht
       § 19 Erlaubnis
       § 20 Sammelerlaubnis
Teil 4 Vorrangige Bedienung von Anfragen der Bundesrepublik Deutschland
    § 21 Verpflichtung des Datenanbieters
    § 22 Verpflichtung des Betreibers
    § 23 Vergütung
Teil 5 Durchführungsvorschriften
    § 24 Zuständigkeit
    § 25 Verfahren
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 26 Gebühren und Auslagen
(Text neue Fassung)

    § 26 (aufgehoben)
    § 27 Übermittlung von personenbezogenen Daten, Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen
Teil 6 Bußgeldvorschriften, Strafvorschriften
    § 28 Ordnungswidrigkeiten
    § 29 Straftaten
    § 30 Auslandstaten Deutscher
    § 31 Straf- und Bußgeldverfahren
Teil 7 Übergangs- und Schlussbestimmungen
    § 32 Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes
    § 33 Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
    § 34 Übergangsregelung
    § 35 Inkrafttreten
(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 26 Gebühren und Auslagen




§ 26 (aufgehoben)


vorherige Änderung

1 Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz erhebt die zuständige Behörde Gebühren und Auslagen. 2 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, die Gebührentatbestände, die Gebührenhöhe und die zu erstattenden Auslagen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. 3 Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass die mit der Leistung verbundenen Kosten gedeckt sind. 4 Die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder sonstige Nutzen der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung für den Begünstigten werden angemessen berücksichtigt.