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Synopse aller Änderungen des SatDSiG am 01.10.2021
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Oktober 2021 durch Artikel 4 des BGebRAG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des SatDSiG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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SatDSiG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2021 geltenden Fassung | SatDSiG n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2021 geltenden Fassung durch Artikel 4 Abs. 56 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel Teil 1 Anwendungsbereich § 1 Anwendungsbereich § 2 Begriffsbestimmungen Teil 2 Betrieb eines hochwertigen Erdfernerkundungssystems § 3 Genehmigung § 4 Genehmigungsvoraussetzungen § 5 Dokumentationspflicht § 6 Anzeigepflicht § 7 Auskunftspflicht § 8 Betretens- und Prüfungsrechte § 9 Maßnahmen der zuständigen Behörde § 10 Betriebsübernahme Teil 3 Verbreiten von Daten Kapitel 1 Allgemeine Voraussetzungen § 11 Zulassung § 12 Zulassungsvoraussetzungen § 13 Anzeigepflicht § 14 Auskunftspflicht § 15 Betretens- und Prüfungsrechte § 16 Maßnahmen der zuständigen Behörde Kapitel 2 Verfahren des Verbreitens von Daten § 17 Sensitivitätsprüfung § 18 Dokumentationspflicht § 19 Erlaubnis § 20 Sammelerlaubnis Teil 4 Vorrangige Bedienung von Anfragen der Bundesrepublik Deutschland § 21 Verpflichtung des Datenanbieters § 22 Verpflichtung des Betreibers § 23 Vergütung Teil 5 Durchführungsvorschriften § 24 Zuständigkeit § 25 Verfahren | |
(Text alte Fassung) § 26 Gebühren und Auslagen | (Text neue Fassung) § 26 (aufgehoben) |
§ 27 Übermittlung von personenbezogenen Daten, Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen Teil 6 Bußgeldvorschriften, Strafvorschriften § 28 Ordnungswidrigkeiten § 29 Straftaten § 30 Auslandstaten Deutscher § 31 Straf- und Bußgeldverfahren Teil 7 Übergangs- und Schlussbestimmungen § 32 Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes § 33 Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes § 34 Übergangsregelung § 35 Inkrafttreten | |
§ 26 Gebühren und Auslagen | § 26 (aufgehoben) |
1 Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz erhebt die zuständige Behörde Gebühren und Auslagen. 2 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, die Gebührentatbestände, die Gebührenhöhe und die zu erstattenden Auslagen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. 3 Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass die mit der Leistung verbundenen Kosten gedeckt sind. 4 Die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder sonstige Nutzen der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung für den Begünstigten werden angemessen berücksichtigt. |
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