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Artikel 79 - Zweites Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz (2. BMJBBG k.a.Abk.)

G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2614 (Nr. 59); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 05.12.2008 BGBl. I S. 2346
Geltung ab 30.11.2007, abweichend siehe Artikel 80
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Artikel 79 Bekanntmachungserlaubnis


Artikel 79 wird in 1 Vorschrift zitiert

Das Bundesministerium der Justiz kann den Wortlaut des NATO-Truppen-Schutzgesetzes, der Handelsregisterverordnung und des Gesetzes über den Schutz der Urheberrechte der Angehörigen der Vereinigten Staaten von Amerika in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Artikel 80 Abs. 1 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.



 

Zitierungen von Artikel 79 Zweites Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 79 2. BMJBBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. BMJBBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung der Neufassung des NATO-Truppen-Schutzgesetzes
B. v. 27.03.2008 BGBl. I S. 490
Bekanntmachung NTSGNeubek
... Grund des Artikels 79 des Zweiten Gesetzes über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des ...