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§ 152 - Versicherungsvertragsgesetz (VVG)

Artikel 1 G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2631 (Nr. 59); zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 26.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 156
Geltung ab 01.01.2008; FNA: 7632-6 Versicherungsvertragsrecht
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§ 152 Widerruf des Versicherungsnehmers



(1) 1Abweichend von § 8 Absatz 1 Satz 1 beträgt die Widerrufsfrist 30 Tage. 2Abweichend von § 8 Absatz 4 Satz 2 erlischt das Widerrufsrecht spätestens 24 Monate und 30 Tage nach dem Vertragsschluss. 3§ 8 Absatz 5 Satz 4 ist nicht anzuwenden.

(2) Beginnt der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist und ist die Voraussetzung nach § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 erfüllt, hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer abweichend von § 9 Absatz 1

1.
den auf die Zeit nach dem Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Prämien zurückzugewähren und

2.
den Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile nach § 169 zu zahlen.

(3) Beginnt der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist und ist die Voraussetzung nach § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 nicht erfüllt, hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer abweichend von § 9 Absatz 1

1.
den auf die Zeit nach dem Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Prämien zurückzugewähren und

2.
den Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile nach § 169 oder, wenn dies für den Versicherungsnehmer günstiger ist, die für das erste Jahr gezahlten Prämien zurückzugewähren.

(4) § 9 Absatz 2 bis 4 findet keine Anwendung.

(5) Abweichend von § 33 Abs. 1 ist die einmalige oder die erste Prämie unverzüglich nach Ablauf von 30 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.





 

Frühere Fassungen von § 152 VVG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 19.06.2026Artikel 4 Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts
vom 03.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 28

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 152 VVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 152 VVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 171 VVG Abweichende Vereinbarungen (vom 19.06.2026)
...  § 152 Absatz 1 bis 4 und den §§ 153 bis 155, 157, 158, 161 und 163 bis 170 kann nicht zum Nachteil des ...
§ 176 VVG Anzuwendende Vorschriften
... §§ 150 bis 170 sind auf die Berufsunfähigkeitsversicherung entsprechend anzuwenden, soweit die ...
§ 211 VVG Pensionskassen, kleinere Versicherungsvereine, Versicherungen mit kleineren Beträgen (vom 01.07.2026)
... sind ferner nicht anzuwenden 1. die §§ 6 bis 9, 11, 150 Absatz 2 bis 4 und § 152 Absatz 1 bis 4 ; für die §§ 7 bis 9 und 152 Absatz 1 bis 4 gilt dies nicht für ... bis 9, 11, 150 Absatz 2 bis 4 und § 152 Absatz 1 bis 4; für die §§ 7 bis 9 und 152 Absatz 1 bis 4 gilt dies nicht für Fernabsatzverträge nach § 312c des Bürgerlichen ...
 
Zitat in folgenden Normen

Unterlassungsklagengesetz (UKlaG)
neugefasst durch B. v. 27.08.2002 BGBl. I S. 3422, 4346; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 22.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 191
§ 2 UKlaG Ansprüche bei verbraucherschutzgesetzwidrigen Praktiken (vom 12.12.2025)
...  30. die §§ 1a, 6a, 7 bis 9, 59 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 4 Satz 2, die §§ 152 , 154 und 155, auch in Verbindung mit den §§ 176 und 177 Absatz 1 des ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts
G. v. 03.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 28
Artikel 4 BehandVRÄndG Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes
... durch die Ausübung des Widerrufsrechts keine Kosten entstehen." 6. § 152 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 und 2 werden durch die folgenden ... b) Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 5. 7. In § 171 wird die Angabe „ § 152 Abs. 1 und 2" durch die Angabe „§ 152 Absatz 1 bis 4" ersetzt. 8. § ... 7. In § 171 wird die Angabe „§ 152 Abs. 1 und 2" durch die Angabe „ § 152 Absatz 1 bis 4" ersetzt. 8. § 211 Absatz 2 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ... Nummer 1 ersetzt: „1. die §§ 6 bis 9, 11, 150 Absatz 2 bis 4 und § 152 Absatz 1 bis 4 ; für die §§ 7 bis 9 und 152 Absatz 1 bis 4 gilt dies nicht für ... bis 9, 11, 150 Absatz 2 bis 4 und § 152 Absatz 1 bis 4; für die §§ 7 bis 9 und 152 Absatz 1 bis 4 gilt dies nicht für Fernabsatzverträge nach § 312c des Bürgerlichen ... Für die Lebensversicherung und für die Berufsunfähigkeitsversicherung, auf die § 152 VVG nach § 176 VVG entsprechend anzuwenden ist, lautet der Klammerzusatz: ... Für die Lebensversicherung und für die Berufsunfähigkeitsversicherung, auf die § 152 VVG nach § 176 VVG entsprechend anzuwenden ist, lautet der Klammerzusatz für den Fall des ... nach § 176 VVG entsprechend anzuwenden ist, lautet der Klammerzusatz für den Fall des § 152 Absatz 2 Nummer 2 VVG : „Der Versicherer hat Ihnen in diesem Fall den Rückkaufswert ... Für die Lebensversicherung und für die Berufsunfähigkeitsversicherung, auf die § 152 VVG nach § 176 VVG entsprechend anzuwenden ist, lautet der Klammerzusatz: „24 Monate und 30 ...

Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG)
G. v. 11.07.2021 BGBl. I S. 2754; 2022 BGBl. I S. 1025
Artikel 4 GVWG Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes
... worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Satz 1 werden nach der Angabe „ § 152 " die Wörter „des Versicherungsaufsichtsgesetzes und im Notlagentarif nach § ...

Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz (VRUG)
G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
Artikel 10 VRUG Änderung des Unterlassungsklagengesetzes
...  30. die §§ 1a, 6a, 7 bis 9, 59 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 4 Satz 2, die §§ 152 , 154 und 155, auch in Verbindung mit den §§ 176 und 177 Absatz 1 des ...