(1) Als Erhöhung der Gefahr gilt nur eine solche Änderung der Gefahrumstände, die nach ausdrücklicher Vereinbarung als Gefahrerhöhung angesehen werden soll; die Vereinbarung bedarf der Textform.
(2)
1Eine Erhöhung der Gefahr kann der Versicherer nicht mehr geltend machen, wenn seit der Erhöhung fünf Jahre verstrichen sind.
2Hat der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach
§ 23 vorsätzlich oder arglistig verletzt, beläuft sich die Frist auf zehn Jahre.
(3)
§ 41 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Herabsetzung der Prämie nur wegen einer solchen Minderung der Gefahrumstände verlangt werden kann, die nach ausdrücklicher Vereinbarung als Gefahrminderung angesehen werden soll.
§ 171 VVG Abweichende Vereinbarungen ... § 152 Abs. 1 und 2 und den §§ 153 bis 155, 157, 158 , 161 und 163 bis 170 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers, der versicherten Person ...