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§ 159 - Versicherungsvertragsgesetz (VVG)

Artikel 1 G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2631 (Nr. 59); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 119
Geltung ab 01.01.2008; FNA: 7632-6 Versicherungsvertragsrecht
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§ 159 Bezugsberechtigung



(1) Der Versicherungsnehmer ist im Zweifel berechtigt, ohne Zustimmung des Versicherers einen Dritten als Bezugsberechtigten zu bezeichnen sowie an die Stelle des so bezeichneten Dritten einen anderen zu setzen.

(2) Ein widerruflich als bezugsberechtigt bezeichneter Dritter erwirbt das Recht auf die Leistung des Versicherers erst mit dem Eintritt des Versicherungsfalles.

(3) Ein unwiderruflich als bezugsberechtigt bezeichneter Dritter erwirbt das Recht auf die Leistung des Versicherers bereits mit der Bezeichnung als Bezugsberechtigter.

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Zitierungen von § 159 VVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 159 VVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 176 VVG Anzuwendende Vorschriften
... §§ 150 bis 170 sind auf die Berufsunfähigkeitsversicherung entsprechend anzuwenden, soweit die ...
§ 185 VVG Bezugsberechtigung
... als Leistung des Versicherers die Zahlung eines Kapitals vereinbart, sind die §§ 159 und 160 entsprechend anzuwenden.  ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Versicherungsberichterstattungs-Verordnung (BerVersV)
V. v. 29.03.2006 BGBl. I S. 622; aufgehoben durch Artikel 2 Nr. 2 V. v. 16.12.2015 BGBl. I S. 2345
Anlage 2 BerVersV (vom 24.12.2013)
... den Todesfall, die den Höchstbetrag der gewöhnlichen Beerdigungskosten gemäß § 159 Abs. 4 des Versicherungsvertragsgesetzes überschreitet, die Kapitalversicherung auf den Todes- und Erlebensfall oder die ... Versicherungssumme den Höchstbetrag der gewöhnlichen Beerdigungskosten gemäß § 159 Abs. 4 des Versicherungsvertragsgesetzes nicht überschreitet. Zu erfassen sind hier lediglich rechtlich selbständige ... Versicherungssumme den Höchstbetrag der gewöhnlichen Beerdigungskosten gemäß § 159 Abs. 4 des Versicherungsvertragsgesetzes nicht überschreitet. 7. Bei Pensionskassen gehören Invaliditäts- und ... den Todesfall, die den Höchstbetrag der gewöhnlichen Beerdigungskosten gemäß § 159 Abs. 4 des Versicherungsvertragsgesetzes überschreitet, die Kapitalversicherung auf den Todes- und Erlebensfall oder die ... der BaFin festgesetzten Höchstbetrag der gewöhnlichen Beerdigungskosten gemäß § 159 Abs. 4 des Versicherungsvertragsgesetzes nicht überschreitet. Zu erfassen sind hier lediglich rechtlich selbständige ...