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Änderung § 152 VVG vom 19.06.2026

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§ 152 VVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.06.2026 geltenden Fassung
§ 152 VVG n.F. (neue Fassung)
in der am 19.06.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 03.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 28

(Textabschnitt unverändert)

§ 152 Widerruf des Versicherungsnehmers


(Text alte Fassung)

(1) Abweichend von § 8 Abs. 1 Satz 1 beträgt die Widerrufsfrist 30 Tage.

(2) 1 Der Versicherer hat abweichend von § 9 Satz 1 auch den Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile nach § 169 zu zahlen. 2 Im Fall des § 9 Satz 2 hat der Versicherer den Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile oder, wenn dies für den Versicherungsnehmer günstiger ist, die für das erste Jahr gezahlten Prämien zu erstatten.

(3)
Abweichend von § 33 Abs. 1 ist die einmalige oder die erste Prämie unverzüglich nach Ablauf von 30 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Abweichend von § 8 Absatz 1 Satz 1 beträgt die Widerrufsfrist 30 Tage. 2 Abweichend von § 8 Absatz 4 Satz 2 erlischt das Widerrufsrecht spätestens 24 Monate und 30 Tage nach dem Vertragsschluss. 3 § 8 Absatz 5 Satz 4 ist nicht anzuwenden.

(2) Beginnt der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist und ist die Voraussetzung nach § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 erfüllt, hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer abweichend von § 9 Absatz 1

1.
den auf die Zeit nach dem Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Prämien zurückzugewähren und

2. den
Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile nach § 169 zu zahlen.

(3) Beginnt der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist und ist die Voraussetzung nach
§ 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 nicht erfüllt, hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer abweichend von § 9 Absatz 1

1.
den auf die Zeit nach dem Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Prämien zurückzugewähren und

2. den
Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile nach § 169 oder, wenn dies für den Versicherungsnehmer günstiger ist, die für das erste Jahr gezahlten Prämien zurückzugewähren.

(4) § 9 Absatz 2 bis 4 findet keine Anwendung.

(5)
Abweichend von § 33 Abs. 1 ist die einmalige oder die erste Prämie unverzüglich nach Ablauf von 30 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.