§ 208 VVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 11.04.2017 geltenden Fassung | § 208 VVG n.F. (neue Fassung) in der am 11.04.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1i G. v. 04.04.2017 BGBl. I S. 778 |
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(Textabschnitt unverändert) § 208 Abweichende Vereinbarungen | |
(Text alte Fassung) 1 Von den §§ 194 bis 199 und 201 bis 207 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers oder der versicherten Person abgewichen werden. 2 Für die Kündigung des Versicherungsnehmers nach § 205 kann die Schrift- *) oder die Textform vereinbart werden. | (Text neue Fassung) 1 Von § 192 Absatz 5 Satz 2 und den §§ 194 bis 199 und 201 bis 207 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers oder der versicherten Person abgewichen werden. 2 Für die Kündigung des Versicherungsnehmers nach § 205 kann die Schrift- *) oder die Textform vereinbart werden. |
--- *) Anm. d. Red.: amtlich 'die Schrift oder die Textform' |