Änderung § 87 VVG vom 17.07.2020

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 87 VVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.07.2020 geltenden Fassung
§ 87 VVG n.F. (neue Fassung)
in der am 17.07.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 10.07.2020 BGBl. I S. 1653
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 87 Abweichende Vereinbarungen


(Text alte Fassung)

Von den §§ 74, 78 Abs. 3, den §§ 80, 82 bis 84 Abs. 1 Satz 1 und § 86 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden.

(Text neue Fassung)

Von den §§ 74, 78 Absatz 4, den §§ 80, 82 bis 84 Abs. 1 Satz 1 und § 86 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden.

 



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