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Artikel 2 - Gesetz zur Haftung bei Unfällen mit Anhängern und Gespannen im Straßenverkehr (AnhHÄndG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 17. Juli 2020 VVG § 78, § 87

Das Versicherungsvertragsgesetz vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 78 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) In der Haftpflichtversicherung von Gespannen sind bei einer Mehrfachversicherung die Versicherer im Verhältnis zueinander zu Anteilen entsprechend der Regelung in § 19 Absatz 4 des Straßenverkehrsgesetzes verpflichtet."

b)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

2.
In § 87 wird die Angabe „78 Abs. 3" durch die Angabe „78 Absatz 4" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Haftung bei Unfällen mit Anhängern und Gespannen im Straßenverkehr

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 AnhHÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AnhHÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Anpassung des Finanzdienstleistungsrechts an die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 11. September 2019 in der Rechtssache C-383/18 und vom 26. März 2020 in der Rechtssache C-66/19
G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1666
Artikel 3 FinDLRAnpG Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes
... Versicherungsvertragsgesetz vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1653 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 7a Absatz 5 Satz ...