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Synopse aller Änderungen des VVG am 23.02.2018

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 23. Februar 2018 durch Artikel 3 des VersVertrRÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des VVG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

VVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.02.2018 geltenden Fassung
VVG n.F. (neue Fassung)
in der am 23.02.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 20.07.2017 BGBl. I S. 2789

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Teil 1 Allgemeiner Teil
    Kapitel 1 Vorschriften für alle Versicherungszweige
       Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
          § 1 Vertragstypische Pflichten
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

          § 1a Vertriebstätigkeit des Versicherers
          § 2 Rückwärtsversicherung
          § 3 Versicherungsschein
          § 4 Versicherungsschein auf den Inhaber
          § 5 Abweichender Versicherungsschein
          § 6 Beratung des Versicherungsnehmers
vorherige Änderung nächste Änderung

 


          § 6a Einzelheiten der Auskunftserteilung
          § 7 Information des Versicherungsnehmers
vorherige Änderung nächste Änderung

 


          § 7a Querverkäufe
          § 7b Information bei Versicherungsanlageprodukten
          § 7c Beurteilung von Versicherungsanlageprodukten; Berichtspflicht
          § 7d Beratung, Information und Widerruf bei bestimmten Gruppenversicherungen
          § 8 Widerrufsrecht des Versicherungsnehmers
          § 9 Rechtsfolgen des Widerrufs
          § 10 Beginn und Ende der Versicherung
          § 11 Verlängerung, Kündigung
          § 12 Versicherungsperiode
          § 13 Änderung von Anschrift und Name
          § 14 Fälligkeit der Geldleistung
          § 15 Hemmung der Verjährung
          § 16 Insolvenz des Versicherers
          § 17 Abtretungsverbot bei unpfändbaren Sachen
          § 18 Abweichende Vereinbarungen
       Abschnitt 2 Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten
          § 19 Anzeigepflicht
          § 20 Vertreter des Versicherungsnehmers
          § 21 Ausübung der Rechte des Versicherers
          § 22 Arglistige Täuschung
          § 23 Gefahrerhöhung
          § 24 Kündigung wegen Gefahrerhöhung
          § 25 Prämienerhöhung wegen Gefahrerhöhung
          § 26 Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung
          § 27 Unerhebliche Gefahrerhöhung
          § 28 Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit
          § 29 Teilrücktritt, Teilkündigung, teilweise Leistungsfreiheit
          § 30 Anzeige des Versicherungsfalles
          § 31 Auskunftspflicht des Versicherungsnehmers
          § 32 Abweichende Vereinbarungen
       Abschnitt 3 Prämie
          § 33 Fälligkeit
          § 34 Zahlung durch Dritte
          § 35 Aufrechnung durch den Versicherer
          § 36 Leistungsort
          § 37 Zahlungsverzug bei Erstprämie
          § 38 Zahlungsverzug bei Folgeprämie
          § 39 Vorzeitige Vertragsbeendigung
          § 40 Kündigung bei Prämienerhöhung
          § 41 Herabsetzung der Prämie
          § 42 Abweichende Vereinbarungen
       Abschnitt 4 Versicherung für fremde Rechnung
          § 43 Begriffsbestimmung
          § 44 Rechte des Versicherten
          § 45 Rechte des Versicherungsnehmers
          § 46 Rechte zwischen Versicherungsnehmer und Versichertem
          § 47 Kenntnis und Verhalten des Versicherten
          § 48 Versicherung für Rechnung „wen es angeht"
       Abschnitt 5 Vorläufige Deckung
          § 49 Inhalt des Vertrags
          § 50 Nichtzustandekommen des Hauptvertrags
          § 51 Prämienzahlung
          § 52 Beendigung des Vertrags
       Abschnitt 6 Laufende Versicherung
          § 53 Anmeldepflicht
          § 54 Verletzung der Anmeldepflicht
          § 55 Einzelpolice
          § 56 Verletzung der Anzeigepflicht
          § 57 Gefahränderung
          § 58 Obliegenheitsverletzung
       Abschnitt 7 Versicherungsvermittler, Versicherungsberater
          Unterabschnitt 1 Mitteilungs- und Beratungspflichten
             § 59 Begriffsbestimmungen
             § 60 Beratungsgrundlage des Versicherungsvermittlers
             § 61 Beratungs- und Dokumentationspflichten des Versicherungsvermittlers
             § 62 Zeitpunkt und Form der Information
             § 63 Schadensersatzpflicht
             § 64 Zahlungssicherung zugunsten des Versicherungsnehmers
             § 65 Großrisiken
             § 66 Sonstige Ausnahmen
             § 67 Abweichende Vereinbarungen
             § 68 Versicherungsberater
          Unterabschnitt 2 Vertretungsmacht
             § 69 Gesetzliche Vollmacht
             § 70 Kenntnis des Versicherungsvertreters
             § 71 Abschlussvollmacht
             § 72 Beschränkung der Vertretungsmacht
             § 73 Angestellte und nicht gewerbsmäßig tätige Vermittler
    Kapitel 2 Schadensversicherung
       Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
          § 74 Überversicherung
          § 75 Unterversicherung
          § 76 Taxe
          § 77 Mehrere Versicherer
          § 78 Haftung bei Mehrfachversicherung
          § 79 Beseitigung der Mehrfachversicherung
          § 80 Fehlendes versichertes Interesse
          § 81 Herbeiführung des Versicherungsfalles
          § 82 Abwendung und Minderung des Schadens
          § 83 Aufwendungsersatz
          § 84 Sachverständigenverfahren
          § 85 Schadensermittlungskosten
          § 86 Übergang von Ersatzansprüchen
          § 87 Abweichende Vereinbarungen
       Abschnitt 2 Sachversicherung
          § 88 Versicherungswert
          § 89 Versicherung für Inbegriff von Sachen
          § 90 Erweiterter Aufwendungsersatz
          § 91 Verzinsung der Entschädigung
          § 92 Kündigung nach Versicherungsfall
          § 93 Wiederherstellungsklausel
          § 94 Wirksamkeit der Zahlung gegenüber Hypothekengläubigern
          § 95 Veräußerung der versicherten Sache
          § 96 Kündigung nach Veräußerung
          § 97 Anzeige der Veräußerung
          § 98 Schutz des Erwerbers
          § 99 Zwangsversteigerung, Erwerb des Nutzungsrechts
Teil 2 Einzelne Versicherungszweige
    Kapitel 1 Haftpflichtversicherung
       Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
          § 100 Leistung des Versicherers
          § 101 Kosten des Rechtsschutzes
          § 102 Betriebshaftpflichtversicherung
          § 103 Herbeiführung des Versicherungsfalles
          § 104 Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers
          § 105 Anerkenntnis des Versicherungsnehmers
          § 106 Fälligkeit der Versicherungsleistung
          § 107 Rentenanspruch
          § 108 Verfügung über den Freistellungsanspruch
          § 109 Mehrere Geschädigte
          § 110 Insolvenz des Versicherungsnehmers
          § 111 Kündigung nach Versicherungsfall
          § 112 Abweichende Vereinbarungen
       Abschnitt 2 Pflichtversicherung
          § 113 Pflichtversicherung
          § 114 Umfang des Versicherungsschutzes
          § 115 Direktanspruch
          § 116 Gesamtschuldner
          § 117 Leistungspflicht gegenüber Dritten
          § 118 Rangfolge mehrerer Ansprüche
          § 119 Obliegenheiten des Dritten
          § 120 Obliegenheitsverletzung des Dritten
          § 121 Aufrechnung gegenüber Dritten
          § 122 Veräußerung der von der Versicherung erfassten Sache
          § 123 Rückgriff bei mehreren Versicherten
          § 124 Rechtskrafterstreckung
    Kapitel 2 Rechtsschutzversicherung
       § 125 Leistung des Versicherers
       § 126 Schadensabwicklungsunternehmen
       § 127 Freie Anwaltswahl
       § 128 Gutachterverfahren
       § 129 Abweichende Vereinbarungen
    Kapitel 3 Transportversicherung
       § 130 Umfang der Gefahrtragung
       § 131 Verletzung der Anzeigepflicht
       § 132 Gefahränderung
       § 133 Vertragswidrige Beförderung
       § 134 Ungeeignete Beförderungsmittel
       § 135 Aufwendungsersatz
       § 136 Versicherungswert
       § 137 Herbeiführung des Versicherungsfalles
       § 138 Haftungsausschluss bei Schiffen
       § 139 Veräußerung der versicherten Sache oder Güter
       § 140 Veräußerung des versicherten Schiffes
       § 141 Befreiung durch Zahlung der Versicherungssumme
    Kapitel 4 Gebäudefeuerversicherung
       § 142 Anzeigen an Hypothekengläubiger
       § 143 Fortdauer der Leistungspflicht gegenüber Hypothekengläubigern
       § 144 Kündigung des Versicherungsnehmers
       § 145 Übergang der Hypothek
       § 146 Bestätigungs- und Auskunftspflicht des Versicherers
       § 147 Änderung von Anschrift und Name des Hypothekengläubigers
       § 148 Andere Grundpfandrechte
       § 149 Eigentümergrundpfandrechte
    Kapitel 5 Lebensversicherung
       § 150 Versicherte Person
       § 151 Ärztliche Untersuchung
       § 152 Widerruf des Versicherungsnehmers
       § 153 Überschussbeteiligung
       § 154 Modellrechnung
       § 155 Jährliche Unterrichtung
       § 156 Kenntnis und Verhalten der versicherten Person
       § 157 Unrichtige Altersangabe
       § 158 Gefahränderung
       § 159 Bezugsberechtigung
       § 160 Auslegung der Bezugsberechtigung
       § 161 Selbsttötung
       § 162 Tötung durch Leistungsberechtigten
       § 163 Prämien- und Leistungsänderung
       § 164 Bedingungsanpassung
       § 165 Prämienfreie Versicherung
       § 166 Kündigung des Versicherers
       § 167 Umwandlung zur Erlangung eines Pfändungsschutzes
       § 168 Kündigung des Versicherungsnehmers
       § 169 Rückkaufswert
       § 170 Eintrittsrecht
       § 171 Abweichende Vereinbarungen
    Kapitel 6 Berufsunfähigkeitsversicherung
       § 172 Leistung des Versicherers
       § 173 Anerkenntnis
       § 174 Leistungsfreiheit
       § 175 Abweichende Vereinbarungen
       § 176 Anzuwendende Vorschriften
       § 177 Ähnliche Versicherungsverträge
    Kapitel 7 Unfallversicherung
       § 178 Leistung des Versicherers
       § 179 Versicherte Person
       § 180 Invalidität
       § 181 Gefahrerhöhung
       § 182 Mitwirkende Ursachen
       § 183 Herbeiführung des Versicherungsfalles
       § 184 Abwendung und Minderung des Schadens
       § 185 Bezugsberechtigung
       § 186 Hinweispflicht des Versicherers
       § 187 Anerkenntnis
       § 188 Neubemessung der Invalidität
       § 189 Sachverständigenverfahren, Schadensermittlungskosten
       § 190 Pflichtversicherung
       § 191 Abweichende Vereinbarungen
    Kapitel 8 Krankenversicherung
       § 192 Vertragstypische Leistungen des Versicherers
       § 193 Versicherte Person; Versicherungspflicht
       § 194 Anzuwendende Vorschriften
       § 195 Versicherungsdauer
       § 196 Befristung der Krankentagegeldversicherung
       § 197 Wartezeiten
       § 198 Kindernachversicherung
       § 199 Beihilfeempfänger
       § 200 Bereicherungsverbot
       § 201 Herbeiführung des Versicherungsfalles
       § 202 Auskunftspflicht des Versicherers; Schadensermittlungskosten
       § 203 Prämien- und Bedingungsanpassung
       § 204 Tarifwechsel
       § 205 Kündigung des Versicherungsnehmers
       § 206 Kündigung des Versicherers
       § 207 Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses
       § 208 Abweichende Vereinbarungen
Teil 3 Schlussvorschriften
    § 209 Rückversicherung, Seeversicherung
    § 210 Großrisiken, laufende Versicherung
    § 211 Pensionskassen, kleinere Versicherungsvereine, Versicherungen mit kleineren Beträgen
    § 212 Fortsetzung der Lebensversicherung nach der Elternzeit
    § 213 Erhebung personenbezogener Gesundheitsdaten bei Dritten
    § 214 Schlichtungsstelle
    § 215 Gerichtsstand
    § 216 Prozessstandschaft bei Versicherermehrheit
    Anlage (zu § 8 Abs. 5 Satz 1) Muster für die Widerrufsbelehrung
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 1a (neu)




§ 1a Vertriebstätigkeit des Versicherers


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) 1 Der Versicherer muss bei seiner Vertriebstätigkeit gegenüber Versicherungsnehmern stets ehrlich, redlich und professionell in deren bestmöglichem Interesse handeln. 2 Zur Vertriebstätigkeit gehören

1. Beratung,

2. Vorbereitung von Versicherungsverträgen einschließlich Vertragsvorschlägen,

3. Abschluss von Versicherungsverträgen,

4. Mitwirken bei Verwaltung und Erfüllung von Versicherungsverträgen, insbesondere im Schadensfall.

(2) Absatz 1 gilt auch für die Bereitstellung von Informationen über einen oder mehrere Versicherungsverträge auf Grund von Kriterien, die ein Versicherungsnehmer über eine Website oder andere Medien wählt, ferner für die Erstellung einer Rangliste von Versicherungsprodukten, einschließlich eines Preis- und Produktvergleichs oder eines Rabatts auf den Preis eines Versicherungsvertrags, wenn der Versicherungsnehmer einen Versicherungsvertrag direkt oder indirekt über eine Website oder ein anderes Medium abschließen kann.

(3) 1 Alle Informationen im Zusammenhang mit der Vertriebstätigkeit einschließlich Werbemitteilungen, die der Versicherer an Versicherungsnehmer oder potenzielle Versicherungsnehmer richtet, müssen redlich und eindeutig sein und dürfen nicht irreführend sein. 2 Werbemitteilungen müssen stets eindeutig als solche erkennbar sein.

(heute geltende Fassung) 

§ 6 Beratung des Versicherungsnehmers


(1) 1 Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer, soweit nach der Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen, oder der Person des Versicherungsnehmers und dessen Situation hierfür Anlass besteht, nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und, auch unter Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Beratungsaufwand und der vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämien, zu beraten sowie die Gründe für jeden zu einer bestimmten Versicherung erteilten Rat anzugeben. 2 Er hat dies unter Berücksichtigung der Komplexität des angebotenen Versicherungsvertrags zu dokumentieren.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer den erteilten Rat und die Gründe hierfür klar und verständlich vor dem Abschluss des Vertrags in Textform zu übermitteln. 2 Die Angaben dürfen mündlich übermittelt werden, wenn der Versicherungsnehmer dies wünscht oder wenn und soweit der Versicherer vorläufige Deckung gewährt. 3 In diesen Fällen sind die Angaben unverzüglich nach Vertragsschluss dem Versicherungsnehmer in Textform zu übermitteln; dies gilt nicht, wenn ein Vertrag nicht zustande kommt und für Verträge über vorläufige Deckung bei Pflichtversicherungen.

(3) Der Versicherungsnehmer kann auf die Beratung und Dokumentation nach den Absätzen 1 und 2 durch eine gesonderte schriftliche Erklärung verzichten, in der er vom Versicherer ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass sich ein Verzicht nachteilig auf seine Möglichkeit auswirken kann, gegen den Versicherer einen Schadensersatzanspruch nach Absatz 5 geltend zu machen.

(4) 1 Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 besteht auch nach Vertragsschluss während der Dauer des Versicherungsverhältnisses, soweit für den Versicherer ein Anlass für eine Nachfrage und Beratung des Versicherungsnehmers erkennbar ist. 2 Der Versicherungsnehmer kann im Einzelfall auf eine Beratung durch schriftliche Erklärung verzichten.



(2) Für die Übermittlung des erteilten Rats und der Gründe hierfür gilt § 6a.

(3) 1 Der Versicherungsnehmer kann auf die Beratung und Dokumentation nach den Absätzen 1 und 2 durch eine gesonderte schriftliche Erklärung verzichten, in der er vom Versicherer ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass sich ein Verzicht nachteilig auf seine Möglichkeit auswirken kann, gegen den Versicherer einen Schadensersatzanspruch nach Absatz 5 geltend zu machen. 2 Handelt es sich um einen Vertrag im Fernabsatz im Sinn des § 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs, kann der Versicherungsnehmer in Textform verzichten.

(4) 1 Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 besteht auch nach Vertragsschluss während der Dauer des Versicherungsverhältnisses, soweit für den Versicherer ein Anlass für eine Nachfrage und Beratung des Versicherungsnehmers erkennbar ist; Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. 2 Der Versicherungsnehmer kann im Einzelfall auf eine Beratung durch schriftliche Erklärung verzichten.

(5) 1 Verletzt der Versicherer eine Verpflichtung nach Absatz 1, 2 oder 4, ist er dem Versicherungsnehmer zum Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verpflichtet. 2 Dies gilt nicht, wenn der Versicherer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

vorherige Änderung nächste Änderung

(6) Die Absätze 1 bis 5 sind auf Versicherungsverträge über ein Großrisiko im Sinn des § 210 Absatz 2 nicht anzuwenden, ferner dann nicht, wenn der Vertrag mit dem Versicherungsnehmer von einem Versicherungsmakler vermittelt wird oder wenn es sich um einen Vertrag im Fernabsatz im Sinn des § 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs handelt.



(6) Die Absätze 1 bis 5 sind auf Versicherungsverträge über ein Großrisiko im Sinn des § 210 Absatz 2 nicht anzuwenden, ferner dann nicht, wenn der Vertrag mit dem Versicherungsnehmer von einem Versicherungsmakler vermittelt wird *).


---
*) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung durch Artikel 3 Nr. 3 Buchstabe d G. v. 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2789) wurde sinngemäß konsolidiert.


vorherige Änderung nächste Änderung

§ 6a (neu)




§ 6a Einzelheiten der Auskunftserteilung


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) Der nach § 6 zu erteilende Rat und die Gründe hierfür sind dem Versicherungsnehmer wie folgt zu übermitteln:

1. auf Papier;

2. in klarer, genauer und für den Versicherungsnehmer verständlicher Weise;

3. in einer Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem das Risiko belegen ist oder in dem die Verpflichtung eingegangen wird, oder in jeder anderen von den Parteien vereinbarten Sprache und

4. unentgeltlich.

(2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 1 dürfen die Auskünfte dem Versicherungsnehmer auch über eines der folgenden Medien erteilt werden:

1. über einen anderen dauerhaften Datenträger als Papier, wenn die Nutzung des dauerhaften Datenträgers im Rahmen des getätigten Geschäfts angemessen ist und der Versicherungsnehmer die Wahl zwischen einer Auskunftserteilung auf Papier oder auf einem dauerhaften Datenträger hatte und sich für diesen Datenträger entschieden hat oder

2. über eine Website, wenn der Zugang für den Versicherungsnehmer personalisiert wird oder wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a) die Erteilung dieser Auskünfte über eine Website ist im Rahmen des getätigten Geschäfts angemessen;

b) der Versicherungsnehmer hat der Auskunftserteilung über eine Website zugestimmt;

c) dem Versicherungsnehmer wurden die Adresse der Website und die dortige Fundstelle der Auskünfte elektronisch mitgeteilt;

d) es ist gewährleistet, dass diese Auskünfte auf der Website so lange verfügbar bleiben, wie sie für den Versicherungsnehmer vernünftigerweise abrufbar sein müssen.

(3) 1 Die Auskunftserteilung mittels eines anderen dauerhaften Datenträgers als Papier oder über eine Website im Rahmen eines getätigten Geschäfts wird als angemessen erachtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweislich regelmäßig Internetzugang hat. 2 Die Mitteilung einer E-Mail-Adresse seitens des Versicherungsnehmers für die Zwecke dieses Geschäfts gilt als solcher Nachweis.

(4) Handelt es sich um einen telefonischen Kontakt, werden, selbst wenn sich der Versicherungsnehmer dafür entschieden hat, die Auskünfte gemäß Absatz 2 auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier zu erhalten, die Auskünfte dem Versicherungsnehmer gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 unmittelbar nach Abschluss des Versicherungsvertrags erteilt.

§ 7 Information des Versicherungsnehmers


(1) 1 Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung seine Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 bestimmten Informationen in Textform mitzuteilen. 2 Die Mitteilungen sind in einer dem eingesetzten Kommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und verständlich zu übermitteln. 3 Wird der Vertrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers telefonisch oder unter Verwendung eines anderen Kommunikationsmittels geschlossen, das die Information in Textform vor der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers nicht gestattet, muss die Information unverzüglich nach Vertragsschluss nachgeholt werden; dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer durch eine gesonderte schriftliche Erklärung auf eine Information vor Abgabe seiner Vertragserklärung ausdrücklich verzichtet.

(2) 1 Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zum Zweck einer umfassenden Information des Versicherungsnehmers festzulegen,

1. welche Einzelheiten des Vertrags, insbesondere zum Versicherer, zur angebotenen Leistung und zu den Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie zum Bestehen eines Widerrufsrechts, dem Versicherungsnehmer mitzuteilen sind,

2. welche weiteren Informationen dem Versicherungsnehmer bei der Lebensversicherung, insbesondere über die zu erwartenden Leistungen, ihre Ermittlung und Berechnung, über eine Modellrechnung sowie über die Abschluss- und Vertriebskosten und die Verwaltungskosten, soweit eine Verrechnung mit Prämien erfolgt, und über sonstige Kosten mitzuteilen sind,

3. welche weiteren Informationen bei der Krankenversicherung, insbesondere über die Prämienentwicklung und -gestaltung sowie die Abschluss- und Vertriebskosten und die Verwaltungskosten, mitzuteilen sind,

4. was dem Versicherungsnehmer mitzuteilen ist, wenn der Versicherer mit ihm telefonisch Kontakt aufgenommen hat und

5. in welcher Art und Weise die Informationen zu erteilen sind.

vorherige Änderung nächste Änderung

2 Bei der Festlegung der Mitteilungen nach Satz 1 sind die vorgeschriebenen Angaben nach der Richtlinie 92/49/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG und 88/357/EWG (ABl. EG Nr. L 228 S. 1), der Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG (ABl. EG Nr. L 271 S. 16) sowie der Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen (ABl. EG Nr. L 345 S. 1) zu beachten.



2 Bei der Festlegung der Mitteilungen nach Satz 1 sind die vorgeschriebenen Angaben nach der Richtlinie 92/49/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG und 88/357/EWG (Dritte Richtlinie Schadenversicherung) (ABl. L 228 vom 11.8.1992, S. 1) und der Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG (ABl. L 271 vom 9.10.2002, S. 16) zu beachten. 3 Bei der Festlegung der Mitteilungen nach Satz 1 sind ferner zu beachten:

1. die technischen Durchführungsstandards, die die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung nach der
Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb (Neufassung) (ABl. L 26 vom 2.2.2016, S. 19; L 222 vom 17.8.2016, S. 114) erarbeitet und die von der Kommission der Europäischen Union nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 258/2014 (ABl. L 105 vom 8.4.2014, S. 1) geändert worden ist, erlassen worden sind,

2. die delegierten Rechtsakte, die von der Kommission nach Artikel 29 Absatz 4 Buchstabe b und Artikel 30 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2016/97, jeweils in Verbindung mit Artikel 38 der Richtlinie (EU) 2016/97, erlassen worden sind.


(3) In der Rechtsverordnung nach Absatz 2 ist ferner zu bestimmen, was der Versicherer während der Laufzeit des Vertrags in Textform mitteilen muss; dies gilt insbesondere bei Änderungen früherer Informationen, ferner bei der Krankenversicherung bei Prämienerhöhungen und hinsichtlich der Möglichkeit eines Tarifwechsels sowie bei der Lebensversicherung mit Überschussbeteiligung hinsichtlich der Entwicklung der Ansprüche des Versicherungsnehmers.

(4) Der Versicherungsnehmer kann während der Laufzeit des Vertrags jederzeit vom Versicherer verlangen, dass ihm dieser die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen in einer Urkunde übermittelt; die Kosten für die erste Übermittlung hat der Versicherer zu tragen.

(5) 1 Die Absätze 1 bis 4 sind auf Versicherungsverträge über ein Großrisiko im Sinn des § 210 Absatz 2 nicht anzuwenden. 2 Ist bei einem solchen Vertrag der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, hat ihm der Versicherer vor Vertragsschluss das anwendbare Recht und die zuständige Aufsichtsbehörde in Textform mitzuteilen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 7a (neu)




§ 7a Querverkäufe


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(1) Wird ein Versicherungsprodukt zusammen mit einem Nebenprodukt oder einer Nebendienstleistung, das oder die keine Versicherung ist, als Paket oder als Teil eines Pakets oder derselben Vereinbarung angeboten, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer darüber zu informieren, ob die Bestandteile getrennt voneinander gekauft werden können; ist dies der Fall, stellt er eine Beschreibung der Bestandteile der Vereinbarung oder des Pakets zur Verfügung und erbringt für jeden Bestandteil einen gesonderten Nachweis über Kosten und Gebühren.

(2) Wird ein Paket angeboten, dessen Versicherungsdeckung sich von der Versicherungsdeckung beim getrennten Erwerb seiner Bestandteile unterscheidet, stellt der Versicherer dem Versicherungsnehmer eine Beschreibung der Bestandteile des Pakets und der Art und Weise zur Verfügung, wie ihre Wechselwirkung die Versicherungsdeckung ändert.

(3) 1 Ergänzt ein Versicherungsprodukt eine Dienstleistung, die keine Versicherung ist, oder eine Ware als Teil eines Pakets oder derselben Vereinbarung, bietet der Versicherer dem Versicherungsnehmer die Möglichkeit, die Ware oder die Dienstleistung gesondert zu kaufen. 2 Dies gilt nicht, wenn das Versicherungsprodukt Folgendes ergänzt:

1. eine Wertpapierdienstleistung oder Anlagetätigkeit im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 2 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates,

2. einen Kreditvertrag im Sinne des Artikels 4 Nummer 3 der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates oder

3. ein Zahlungskonto im Sinne des Artikels 2 Nummer 3 der Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates.

(4) Versicherer haben in den Fällen der Absätze 1 bis 3 die Wünsche und Bedürfnisse des Versicherungsnehmers im Zusammenhang mit den Versicherungsprodukten, die Teil des Pakets oder derselben Vereinbarung sind, zu ermitteln.

(5) 1 Wird eine Restschuldversicherung als Nebenprodukt oder als Teil eines Pakets oder derselben Vereinbarung angeboten, ist der Versicherungsnehmer eine Woche nach Abgabe seiner Vertragserklärung für das Versicherungsprodukt erneut in Textform über sein Widerrufsrecht zu belehren. 2 Das Produktinformationsblatt ist dem Versicherungsnehmer mit dieser Belehrung erneut zur Verfügung zu stellen. 3 Die Widerrufsfrist beginnt nicht vor Zugang dieser Unterlagen.

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§ 7b (neu)




§ 7b Information bei Versicherungsanlageprodukten


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(1) 1 Bei Produkten, die Versicherungsanlageprodukte im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 17 der Richtlinie (EU) 2016/97 sind, sind dem Versicherungsnehmer angemessene Informationen über den Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten und sämtliche Kosten und Gebühren rechtzeitig vor Abschluss des Vertrags zur Verfügung zu stellen. 2 Diese Informationen enthalten mindestens das Folgende:

1. wenn eine Beratung erfolgt, die Information darüber, ob dem Versicherungsnehmer eine regelmäßige Beurteilung der Eignung des Versicherungsanlageprodukts, das diesem Versicherungsnehmer empfohlen wird, gemäß § 7c geboten wird;

2. geeignete Leitlinien und Warnhinweise zu den mit Versicherungsanlageprodukten oder mit bestimmten vorgeschlagenen Anlagestrategien verbundenen Risiken;

3. Informationen über den Vertrieb des Versicherungsanlageprodukts, einschließlich der Beratungskosten und der Kosten des dem Versicherungsnehmer empfohlenen Versicherungsanlageprodukts;

4. wie der Versicherungsnehmer Zahlungen leisten kann, einschließlich Zahlungen Dritter.

(2) 1 Die Informationen über alle Kosten und Gebühren, einschließlich Kosten und Gebühren im Zusammenhang mit dem Vertrieb des Versicherungsanlageprodukts, die nicht durch das zugrunde liegende Marktrisiko verursacht werden, sind in zusammengefasster Form zu erteilen; die Gesamtkosten sowie die kumulative Wirkung auf die Anlagerendite müssen verständlich sein; ferner ist dem Versicherungsnehmer auf sein Verlangen eine Aufstellung der Kosten und Gebühren zur Verfügung zu stellen. 2 Diese Informationen werden dem Versicherungsnehmer während der Laufzeit der Anlage regelmäßig, mindestens aber jährlich, zur Verfügung gestellt.

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§ 7c (neu)




§ 7c Beurteilung von Versicherungsanlageprodukten; Berichtspflicht


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(1) 1 Bei einer Beratung zu einem Versicherungsanlageprodukt hat der Versicherer zu erfragen:

1. Kenntnisse und Erfahrungen des Versicherungsnehmers im Anlagebereich in Bezug auf den speziellen Produkttyp oder den speziellen Typ der Dienstleistung,

2. die finanziellen Verhältnisse des Versicherungsnehmers, einschließlich der Fähigkeit des Versicherungsnehmers, Verluste zu tragen, und

3. die Anlageziele, einschließlich der Risikotoleranz des Versicherungsnehmers.

2 Der Versicherer darf dem Versicherungsnehmer nur Versicherungsanlageprodukte empfehlen, die für diesen geeignet sind und insbesondere dessen Risikotoleranz und dessen Fähigkeit, Verluste zu ertragen, entsprechen. 3 Ein Paket von Dienstleistungen oder Produkten, die gemäß § 7a gebündelt sind, darf der Versicherer bei einer Anlageberatung nur empfehlen, wenn das gesamte Paket für den Kunden geeignet ist.

(2) 1 Der Versicherer hat stets zu prüfen, ob das Versicherungsprodukt für den Versicherungsnehmer angemessen ist. 2 Zur Beurteilung der Zweckmäßigkeit muss der Versicherer von dem Versicherungsnehmer Informationen über seine Kenntnisse und Erfahrung im Anlagebereich in Bezug auf den speziellen Produkttyp oder den speziellen Typ der Dienstleistung erfragen. 3 Wird ein Paket entsprechend § 7a angeboten, hat der Versicherer zu berücksichtigen, ob das Paket angemessen ist. 4 Ist der Versicherer der Auffassung, dass das Produkt für den Versicherungsnehmer unangemessen ist, warnt er den Versicherungsnehmer. 5 Macht der Versicherungsnehmer die in Absatz 1 Satz 1 genannten Angaben nicht oder macht er unzureichende Angaben zu seinen Kenntnissen und seiner Erfahrung, warnt ihn der Versicherer, dass er wegen unzureichender Angaben nicht beurteilen kann, ob das in Betracht gezogene Produkt für ihn angemessen ist. 6 Diese Warnungen können in einem standardisierten Format erfolgen.

(3) Versicherer können, wenn sie keine Beratung gemäß Absatz 1 leisten, Versicherungsanlageprodukte ohne die in Absatz 2 vorgesehene Prüfung vertreiben, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

1. die Tätigkeiten beziehen sich auf eines der folgenden Versicherungsanlageprodukte:

a) Verträge, die ausschließlich Anlagerisiken aus Finanzinstrumenten mit sich bringen, die nicht als komplexe Finanzinstrumente im Sinne der Richtlinie 2014/65/EU gelten und keine Struktur aufweisen, die es dem Versicherungsnehmer erschwert, die mit der Anlage einhergehenden Risiken zu verstehen, oder

b) andere nicht komplexe Versicherungsanlagen;

2. die Vertriebstätigkeit erfolgt auf Veranlassung des Versicherungsnehmers;

3. der Versicherungsnehmer wurde eindeutig darüber informiert, dass der Versicherer bei der Erbringung der Vertriebstätigkeit die Angemessenheit der angebotenen Versicherungsanlageprodukte nicht geprüft hat; eine derartige Warnung kann in standardisierter Form erfolgen;

4. der Versicherer kommt seinen Pflichten zur Vermeidung von Interessenkonflikten nach.

(4) 1 Der Versicherer erstellt eine Aufzeichnung der Vereinbarungen mit dem Versicherungsnehmer über die Rechte und Pflichten der Parteien sowie die Bedingungen, zu denen das Versicherungsunternehmen Dienstleistungen für den Versicherungsnehmer erbringt. 2 Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien können durch einen Verweis auf andere Dokumente oder Rechtstexte geregelt werden.

(5) 1 Der Versicherer muss dem Versicherungsnehmer angemessene Berichte über die erbrachten Dienstleistungen auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung stellen. 2 Diese Berichte enthalten regelmäßige Mitteilungen an den Versicherungsnehmer, die die Art und die Komplexität der jeweiligen Versicherungsanlageprodukte sowie die Art der für den Versicherungsnehmer erbrachten Dienstleistung berücksichtigen, und gegebenenfalls die Kosten, die mit den getätigten Geschäften und den erbrachten Dienstleistungen verbunden sind. 3 Erbringt der Versicherer eine Beratungsleistung zu einem Versicherungsanlageprodukt, stellt er dem Versicherungsnehmer vor Vertragsabschluss auf einem dauerhaften Datenträger eine Erklärung zur Verfügung, in der die erbrachte Beratungsleistung und die dabei berücksichtigten Präferenzen, Ziele und anderen kundenspezifischen Merkmale aufgeführt sind. 4 § 6a findet Anwendung; über eine Website kann die Erklärung jedoch nicht erbracht werden. 5 Wenn der Versicherungsvertrag unter Verwendung eines Fernkommunikationsmittels abgeschlossen wird und die vorherige Aushändigung der Angemessenheitserklärung nicht möglich ist, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer die Angemessenheitserklärung auf einem dauerhaften Datenträger unverzüglich nach Abschluss des Versicherungsvertrags zur Verfügung stellen, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

1. der Versicherungsnehmer hat dieser Vorgehensweise zugestimmt und

2. der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer angeboten, den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu verschieben, damit der Versicherungsnehmer die Angemessenheitserklärung vorher erhalten kann.

6 Hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer mitgeteilt, dass er eine regelmäßige Beurteilung der Eignung vornehmen werde, muss der regelmäßige Bericht jeweils eine aktualisierte Erklärung dazu enthalten, inwieweit das Versicherungsanlageprodukt den Präferenzen, Zielen und anderen kundenspezifischen Merkmalen des Versicherungsnehmers entspricht.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 7d (neu)




§ 7d Beratung, Information und Widerruf bei bestimmten Gruppenversicherungen


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1 Der Versicherungsnehmer eines Gruppenversicherungsvertrags für Restschuldversicherungen hat gegenüber der versicherten Person die Beratungs- und Informationspflichten eines Versicherers. 2 Die versicherte Person hat die Rechte eines Versicherungsnehmers, insbesondere das Widerrufsrecht. 3 Über dieses Widerrufsrecht ist eine Woche nach Abgabe der Vertragserklärung erneut in Textform zu belehren. 4 Das Produktinformationsblatt ist mit dieser Belehrung erneut zur Verfügung zu stellen. 5 Die Widerrufsfrist beginnt nicht vor Zugang dieser Unterlagen.

§ 59 Begriffsbestimmungen


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(1) Versicherungsvermittler im Sinn dieses Gesetzes sind Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler.



(1) 1 Versicherungsvermittler im Sinn dieses Gesetzes sind Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler. 2 Die §§ 1a, 6a, 7a, 7b und 7c gelten für Versicherungsvermittler entsprechend. 3 Versicherungsvermittler ist auch, wer eine Vertriebstätigkeit im Sinne von § 1a Absatz 2 ausführt, ohne dass die Voraussetzungen des nachfolgenden Absatzes 2 oder 3 vorliegen.

(2) Versicherungsvertreter im Sinn dieses Gesetzes ist, wer von einem Versicherer oder einem Versicherungsvertreter damit betraut ist, gewerbsmäßig Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen.

(3) 1 Versicherungsmakler im Sinn dieses Gesetzes ist, wer gewerbsmäßig für den Auftraggeber die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen übernimmt, ohne von einem Versicherer oder von einem Versicherungsvertreter damit betraut zu sein. 2 Als Versicherungsmakler gilt, wer gegenüber dem Versicherungsnehmer den Anschein erweckt, er erbringe seine Leistungen als Versicherungsmakler nach Satz 1.

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(4) Versicherungsberater im Sinn dieses Gesetzes ist, wer gewerbsmäßig Dritte bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen oder bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen im Versicherungsfall berät oder gegenüber dem Versicherer außergerichtlich vertritt, ohne von einem Versicherer einen wirtschaftlichen Vorteil zu erhalten oder in anderer Weise von ihm abhängig zu sein.



(4) 1 Versicherungsberater im Sinn dieses Gesetzes ist, wer gewerbsmäßig Dritte bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen oder bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen im Versicherungsfall berät oder gegenüber dem Versicherer außergerichtlich vertritt, ohne von einem Versicherer einen wirtschaftlichen Vorteil zu erhalten oder in anderer Weise von ihm abhängig zu sein. 2 Die §§ 1a, 6a, 7a, 7b und 7c gelten für Versicherungsberater entsprechend.

§ 61 Beratungs- und Dokumentationspflichten des Versicherungsvermittlers


(1) 1 Der Versicherungsvermittler hat den Versicherungsnehmer, soweit nach der Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen, oder der Person des Versicherungsnehmers und dessen Situation hierfür Anlass besteht, nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und, auch unter Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Beratungsaufwand und der vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämien, zu beraten sowie die Gründe für jeden zu einer bestimmten Versicherung erteilten Rat anzugeben. 2 Er hat dies unter Berücksichtigung der Komplexität des angebotenen Versicherungsvertrags nach § 62 zu dokumentieren.

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(2) Der Versicherungsnehmer kann auf die Beratung oder die Dokumentation nach Absatz 1 durch eine gesonderte schriftliche Erklärung verzichten, in der er vom Versicherungsvermittler ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass sich ein Verzicht nachteilig auf die Möglichkeit des Versicherungsnehmers auswirken kann, gegen den Versicherungsvermittler einen Schadensersatzanspruch nach § 63 geltend zu machen.



(2) 1 Der Versicherungsnehmer kann auf die Beratung oder die Dokumentation nach Absatz 1 durch eine gesonderte schriftliche Erklärung verzichten, in der er vom Versicherungsvermittler ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass sich ein Verzicht nachteilig auf die Möglichkeit des Versicherungsnehmers auswirken kann, gegen den Versicherungsvermittler einen Schadensersatzanspruch nach § 63 geltend zu machen. 2 Handelt es sich um einen Vertrag im Fernabsatz im Sinn des § 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs, kann der Versicherungsnehmer in Textform verzichten.

§ 66 Sonstige Ausnahmen


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Die §§ 60 bis 64, 69 Abs. 2 und § 214 gelten nicht für Versicherungsvermittler im Sinn von § 34d Abs. 9 Nr. 1 der Gewerbeordnung.



1 § 1a Absatz 2, die §§ 6a, 7b, 7c, 60 bis 64, 69 Absatz 2 und § 214 gelten nicht für Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit nach § 34d Absatz 8 Nummer 1 der Gewerbeordnung. 2 Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit haben dem Versicherungsnehmer vor Abschluss eines Versicherungsvertrags Informationen über ihre Identität und ihre Anschrift sowie über die Verfahren, nach denen die Versicherungsnehmer und andere interessierte Parteien Beschwerden einlegen können, zur Verfügung zu stellen. 3 Das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten haben sie dem Versicherungsnehmer vor Abschluss des Vertrags auszuhändigen.