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Synopse aller Änderungen des VVG am 15.06.2021

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 15. Juni 2021 durch Artikel 3 des FinDLRAnpG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des VVG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

VVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.06.2021 geltenden Fassung
VVG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1666

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Teil 1 Allgemeiner Teil
    Kapitel 1 Vorschriften für alle Versicherungszweige
       Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
          § 1 Vertragstypische Pflichten
          § 1a Vertriebstätigkeit des Versicherers
          § 2 Rückwärtsversicherung
          § 3 Versicherungsschein
          § 4 Versicherungsschein auf den Inhaber
          § 5 Abweichender Versicherungsschein
          § 6 Beratung des Versicherungsnehmers
          § 6a Einzelheiten der Auskunftserteilung
          § 7 Information des Versicherungsnehmers
          § 7a Querverkäufe
          § 7b Information bei Versicherungsanlageprodukten
          § 7c Beurteilung von Versicherungsanlageprodukten; Berichtspflicht
          § 7d Beratung, Information und Widerruf bei bestimmten Gruppenversicherungen
          § 8 Widerrufsrecht des Versicherungsnehmers
          § 9 Rechtsfolgen des Widerrufs
          § 10 Beginn und Ende der Versicherung
          § 11 Verlängerung, Kündigung
          § 12 Versicherungsperiode
          § 13 Änderung von Anschrift und Name
          § 14 Fälligkeit der Geldleistung
          § 15 Hemmung der Verjährung
          § 16 Insolvenz des Versicherers
          § 17 Abtretungsverbot bei unpfändbaren Sachen
          § 18 Abweichende Vereinbarungen
       Abschnitt 2 Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten
          § 19 Anzeigepflicht
          § 20 Vertreter des Versicherungsnehmers
          § 21 Ausübung der Rechte des Versicherers
          § 22 Arglistige Täuschung
          § 23 Gefahrerhöhung
          § 24 Kündigung wegen Gefahrerhöhung
          § 25 Prämienerhöhung wegen Gefahrerhöhung
          § 26 Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung
          § 27 Unerhebliche Gefahrerhöhung
          § 28 Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit
          § 29 Teilrücktritt, Teilkündigung, teilweise Leistungsfreiheit
          § 30 Anzeige des Versicherungsfalles
          § 31 Auskunftspflicht des Versicherungsnehmers
          § 32 Abweichende Vereinbarungen
       Abschnitt 3 Prämie
          § 33 Fälligkeit
          § 34 Zahlung durch Dritte
          § 35 Aufrechnung durch den Versicherer
          § 36 Leistungsort
          § 37 Zahlungsverzug bei Erstprämie
          § 38 Zahlungsverzug bei Folgeprämie
          § 39 Vorzeitige Vertragsbeendigung
          § 40 Kündigung bei Prämienerhöhung
          § 41 Herabsetzung der Prämie
          § 42 Abweichende Vereinbarungen
       Abschnitt 4 Versicherung für fremde Rechnung
          § 43 Begriffsbestimmung
          § 44 Rechte des Versicherten
          § 45 Rechte des Versicherungsnehmers
          § 46 Rechte zwischen Versicherungsnehmer und Versichertem
          § 47 Kenntnis und Verhalten des Versicherten
          § 48 Versicherung für Rechnung „wen es angeht"
       Abschnitt 5 Vorläufige Deckung
          § 49 Inhalt des Vertrags
          § 50 Nichtzustandekommen des Hauptvertrags
          § 51 Prämienzahlung
          § 52 Beendigung des Vertrags
       Abschnitt 6 Laufende Versicherung
          § 53 Anmeldepflicht
          § 54 Verletzung der Anmeldepflicht
          § 55 Einzelpolice
          § 56 Verletzung der Anzeigepflicht
          § 57 Gefahränderung
          § 58 Obliegenheitsverletzung
       Abschnitt 7 Versicherungsvermittler, Versicherungsberater
          Unterabschnitt 1 Mitteilungs- und Beratungspflichten
             § 59 Begriffsbestimmungen
             § 60 Beratungsgrundlage des Versicherungsvermittlers
             § 61 Beratungs- und Dokumentationspflichten des Versicherungsvermittlers
             § 62 Zeitpunkt und Form der Information
             § 63 Schadensersatzpflicht
             § 64 Zahlungssicherung zugunsten des Versicherungsnehmers
             § 65 Großrisiken
             § 66 Sonstige Ausnahmen
             § 67 Abweichende Vereinbarungen
             § 68 Versicherungsberater
          Unterabschnitt 2 Vertretungsmacht
             § 69 Gesetzliche Vollmacht
             § 70 Kenntnis des Versicherungsvertreters
             § 71 Abschlussvollmacht
             § 72 Beschränkung der Vertretungsmacht
             § 73 Angestellte und nicht gewerbsmäßig tätige Vermittler
    Kapitel 2 Schadensversicherung
       Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
          § 74 Überversicherung
          § 75 Unterversicherung
          § 76 Taxe
          § 77 Mehrere Versicherer
          § 78 Haftung bei Mehrfachversicherung
          § 79 Beseitigung der Mehrfachversicherung
          § 80 Fehlendes versichertes Interesse
          § 81 Herbeiführung des Versicherungsfalles
          § 82 Abwendung und Minderung des Schadens
          § 83 Aufwendungsersatz
          § 84 Sachverständigenverfahren
          § 85 Schadensermittlungskosten
          § 86 Übergang von Ersatzansprüchen
          § 87 Abweichende Vereinbarungen
       Abschnitt 2 Sachversicherung
          § 88 Versicherungswert
          § 89 Versicherung für Inbegriff von Sachen
          § 90 Erweiterter Aufwendungsersatz
          § 91 Verzinsung der Entschädigung
          § 92 Kündigung nach Versicherungsfall
          § 93 Wiederherstellungsklausel
          § 94 Wirksamkeit der Zahlung gegenüber Hypothekengläubigern
          § 95 Veräußerung der versicherten Sache
          § 96 Kündigung nach Veräußerung
          § 97 Anzeige der Veräußerung
          § 98 Schutz des Erwerbers
          § 99 Zwangsversteigerung, Erwerb des Nutzungsrechts
Teil 2 Einzelne Versicherungszweige
    Kapitel 1 Haftpflichtversicherung
       Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
          § 100 Leistung des Versicherers
          § 101 Kosten des Rechtsschutzes
          § 102 Betriebshaftpflichtversicherung
          § 103 Herbeiführung des Versicherungsfalles
          § 104 Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers
          § 105 Anerkenntnis des Versicherungsnehmers
          § 106 Fälligkeit der Versicherungsleistung
          § 107 Rentenanspruch
          § 108 Verfügung über den Freistellungsanspruch
          § 109 Mehrere Geschädigte
          § 110 Insolvenz des Versicherungsnehmers
          § 111 Kündigung nach Versicherungsfall
          § 112 Abweichende Vereinbarungen
       Abschnitt 2 Pflichtversicherung
          § 113 Pflichtversicherung
          § 114 Umfang des Versicherungsschutzes
          § 115 Direktanspruch
          § 116 Gesamtschuldner
          § 117 Leistungspflicht gegenüber Dritten
          § 118 Rangfolge mehrerer Ansprüche
          § 119 Obliegenheiten des Dritten
          § 120 Obliegenheitsverletzung des Dritten
          § 121 Aufrechnung gegenüber Dritten
          § 122 Veräußerung der von der Versicherung erfassten Sache
          § 123 Rückgriff bei mehreren Versicherten
          § 124 Rechtskrafterstreckung
    Kapitel 2 Rechtsschutzversicherung
       § 125 Leistung des Versicherers
       § 126 Schadensabwicklungsunternehmen
       § 127 Freie Anwaltswahl
       § 128 Gutachterverfahren
       § 129 Abweichende Vereinbarungen
    Kapitel 3 Transportversicherung
       § 130 Umfang der Gefahrtragung
       § 131 Verletzung der Anzeigepflicht
       § 132 Gefahränderung
       § 133 Vertragswidrige Beförderung
       § 134 Ungeeignete Beförderungsmittel
       § 135 Aufwendungsersatz
       § 136 Versicherungswert
       § 137 Herbeiführung des Versicherungsfalles
       § 138 Haftungsausschluss bei Schiffen
       § 139 Veräußerung der versicherten Sache oder Güter
       § 140 Veräußerung des versicherten Schiffes
       § 141 Befreiung durch Zahlung der Versicherungssumme
    Kapitel 4 Gebäudefeuerversicherung
       § 142 Anzeigen an Hypothekengläubiger
       § 143 Fortdauer der Leistungspflicht gegenüber Hypothekengläubigern
       § 144 Kündigung des Versicherungsnehmers
       § 145 Übergang der Hypothek
       § 146 Bestätigungs- und Auskunftspflicht des Versicherers
       § 147 Änderung von Anschrift und Name des Hypothekengläubigers
       § 148 Andere Grundpfandrechte
       § 149 Eigentümergrundpfandrechte
    Kapitel 5 Lebensversicherung
       § 150 Versicherte Person
       § 151 Ärztliche Untersuchung
       § 152 Widerruf des Versicherungsnehmers
       § 153 Überschussbeteiligung
       § 154 Modellrechnung
       § 155 Standmitteilung
       § 156 Kenntnis und Verhalten der versicherten Person
       § 157 Unrichtige Altersangabe
       § 158 Gefahränderung
       § 159 Bezugsberechtigung
       § 160 Auslegung der Bezugsberechtigung
       § 161 Selbsttötung
       § 162 Tötung durch Leistungsberechtigten
       § 163 Prämien- und Leistungsänderung
       § 164 Bedingungsanpassung
       § 165 Prämienfreie Versicherung
       § 166 Kündigung des Versicherers
       § 167 Umwandlung zur Erlangung eines Pfändungsschutzes
       § 168 Kündigung des Versicherungsnehmers
       § 169 Rückkaufswert
       § 170 Eintrittsrecht
       § 171 Abweichende Vereinbarungen
    Kapitel 6 Berufsunfähigkeitsversicherung
       § 172 Leistung des Versicherers
       § 173 Anerkenntnis
       § 174 Leistungsfreiheit
       § 175 Abweichende Vereinbarungen
       § 176 Anzuwendende Vorschriften
       § 177 Ähnliche Versicherungsverträge
    Kapitel 7 Unfallversicherung
       § 178 Leistung des Versicherers
       § 179 Versicherte Person
       § 180 Invalidität
       § 181 Gefahrerhöhung
       § 182 Mitwirkende Ursachen
       § 183 Herbeiführung des Versicherungsfalles
       § 184 Abwendung und Minderung des Schadens
       § 185 Bezugsberechtigung
       § 186 Hinweispflicht des Versicherers
       § 187 Anerkenntnis
       § 188 Neubemessung der Invalidität
       § 189 Sachverständigenverfahren, Schadensermittlungskosten
       § 190 Pflichtversicherung
       § 191 Abweichende Vereinbarungen
    Kapitel 8 Krankenversicherung
       § 192 Vertragstypische Leistungen des Versicherers
       § 193 Versicherte Person; Versicherungspflicht
       § 194 Anzuwendende Vorschriften
       § 195 Versicherungsdauer
       § 196 Befristung der Krankentagegeldversicherung
       § 197 Wartezeiten
       § 198 Kindernachversicherung
       § 199 Beihilfeempfänger
       § 200 Bereicherungsverbot
       § 201 Herbeiführung des Versicherungsfalles
       § 202 Auskunftspflicht des Versicherers; Schadensermittlungskosten
       § 203 Prämien- und Bedingungsanpassung
       § 204 Tarifwechsel
       § 205 Kündigung des Versicherungsnehmers
       § 206 Kündigung des Versicherers
       § 207 Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses
       § 208 Abweichende Vereinbarungen
Teil 3 Schlussvorschriften
    § 209 Rückversicherung, Seeversicherung
    § 210 Großrisiken, laufende Versicherung
    § 211 Pensionskassen, kleinere Versicherungsvereine, Versicherungen mit kleineren Beträgen
    § 212 Fortsetzung der Lebensversicherung nach der Elternzeit
    § 213 Erhebung personenbezogener Gesundheitsdaten bei Dritten
    § 214 Schlichtungsstelle
    § 215 Gerichtsstand
    § 216 Prozessstandschaft bei Versicherermehrheit
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    Anlage (zu § 8 Abs. 5 Satz 1) Muster für die Widerrufsbelehrung
(Text neue Fassung)

    Anlage (zu § 8 Absatz 4 Satz 1) Muster für die Widerrufsbelehrung
(heute geltende Fassung) 

§ 7a Querverkäufe


(1) Wird ein Versicherungsprodukt zusammen mit einem Nebenprodukt oder einer Nebendienstleistung, das oder die keine Versicherung ist, als Paket oder als Teil eines Pakets oder derselben Vereinbarung angeboten, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer darüber zu informieren, ob die Bestandteile getrennt voneinander gekauft werden können; ist dies der Fall, stellt er eine Beschreibung der Bestandteile der Vereinbarung oder des Pakets zur Verfügung und erbringt für jeden Bestandteil einen gesonderten Nachweis über Kosten und Gebühren.

(2) Wird ein Paket angeboten, dessen Versicherungsdeckung sich von der Versicherungsdeckung beim getrennten Erwerb seiner Bestandteile unterscheidet, stellt der Versicherer dem Versicherungsnehmer eine Beschreibung der Bestandteile des Pakets und der Art und Weise zur Verfügung, wie ihre Wechselwirkung die Versicherungsdeckung ändert.

(3) 1 Ergänzt ein Versicherungsprodukt eine Dienstleistung, die keine Versicherung ist, oder eine Ware als Teil eines Pakets oder derselben Vereinbarung, bietet der Versicherer dem Versicherungsnehmer die Möglichkeit, die Ware oder die Dienstleistung gesondert zu kaufen. 2 Dies gilt nicht, wenn das Versicherungsprodukt Folgendes ergänzt:

1. eine Wertpapierdienstleistung oder Anlagetätigkeit im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 2 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates,

2. einen Kreditvertrag im Sinne des Artikels 4 Nummer 3 der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates oder

3. ein Zahlungskonto im Sinne des Artikels 2 Nummer 3 der Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates.

(4) Versicherer haben in den Fällen der Absätze 1 bis 3 die Wünsche und Bedürfnisse des Versicherungsnehmers im Zusammenhang mit den Versicherungsprodukten, die Teil des Pakets oder derselben Vereinbarung sind, zu ermitteln.

vorherige Änderung nächste Änderung

(5) 1 Wird eine Restschuldversicherung als Nebenprodukt oder als Teil eines Pakets oder derselben Vereinbarung angeboten, ist der Versicherungsnehmer eine Woche nach Abgabe seiner Vertragserklärung für das Versicherungsprodukt erneut in Textform über sein Widerrufsrecht zu belehren. 2 Das Produktinformationsblatt ist dem Versicherungsnehmer mit dieser Belehrung erneut zur Verfügung zu stellen. 3 Die Widerrufsfrist beginnt nicht vor Zugang dieser Unterlagen.



(5) 1 Wird eine Restschuldversicherung als Nebenprodukt oder als Teil eines Pakets oder derselben Vereinbarung angeboten, ist der Versicherungsnehmer eine Woche nach Abgabe seiner Vertragserklärung für das Versicherungsprodukt erneut in Textform über sein Widerrufsrecht zu belehren. 2 Das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten ist dem Versicherungsnehmer mit dieser Belehrung erneut zur Verfügung zu stellen. 3 Die Widerrufsfrist beginnt nicht vor Zugang dieser Unterlagen.

(heute geltende Fassung) 

§ 7d Beratung, Information und Widerruf bei bestimmten Gruppenversicherungen


vorherige Änderung nächste Änderung

1 Der Versicherungsnehmer eines Gruppenversicherungsvertrags für Restschuldversicherungen hat gegenüber der versicherten Person die Beratungs- und Informationspflichten eines Versicherers. 2 Die versicherte Person hat die Rechte eines Versicherungsnehmers, insbesondere das Widerrufsrecht. 3 Über dieses Widerrufsrecht ist eine Woche nach Abgabe der Vertragserklärung erneut in Textform zu belehren. 4 Das Produktinformationsblatt ist mit dieser Belehrung erneut zur Verfügung zu stellen. 5 Die Widerrufsfrist beginnt nicht vor Zugang dieser Unterlagen.



1 Der Versicherungsnehmer eines Gruppenversicherungsvertrags für Restschuldversicherungen hat gegenüber der versicherten Person die Beratungs- und Informationspflichten eines Versicherers. 2 Die versicherte Person hat die Rechte eines Versicherungsnehmers, insbesondere das Widerrufsrecht. 3 Über dieses Widerrufsrecht ist eine Woche nach Abgabe der Vertragserklärung erneut in Textform zu belehren. 4 Das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten ist mit dieser Belehrung erneut zur Verfügung zu stellen. 5 Die Widerrufsfrist beginnt nicht vor Zugang dieser Unterlagen.

§ 8 Widerrufsrecht des Versicherungsnehmers


(1) 1 Der Versicherungsnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen widerrufen. 2 Der Widerruf ist in Textform gegenüber dem Versicherer zu erklären und muss keine Begründung enthalten; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.

(2) 1 Die Widerrufsfrist beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem folgende Unterlagen dem Versicherungsnehmer in Textform zugegangen sind:

vorherige Änderung nächste Änderung

1. der Versicherungsschein und die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie die weiteren Informationen nach § 7 Abs. 1 und 2 und



1. der Versicherungsschein und die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie die weiteren Informationen, die nach der VVG-Informationspflichtenverordnung mitzuteilen sind, und

2. eine deutlich gestaltete Belehrung über das Widerrufsrecht und über die Rechtsfolgen des Widerrufs, die dem Versicherungsnehmer seine Rechte entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels deutlich macht und die den Namen und die ladungsfähige Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, sowie einen Hinweis auf den Fristbeginn und auf die Regelungen des Absatzes 1 Satz 2 enthält.

vorherige Änderung nächste Änderung

2 Der Nachweis über den Zugang der Unterlagen nach Satz 1 obliegt dem Versicherer.



2 Bei Versicherungsprodukten, für die ein Basisinformationsblatt nach der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) (ABl. L 352 vom 9.12.2014, S. 1; L 358 vom 13.12.2014, S. 50), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1156 (ABl. L 188 vom 12.7.2019, S. 55) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder für die ein PEPP-Basisinformationsblatt nach Artikel 26 der Verordnung (EU) 2019/1238 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP) (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung zu erstellen ist, beginnt die Widerrufsfrist nicht, bevor auch das Basisinformationsblatt oder das PEPP-Basisinformationsblatt zur Verfügung gestellt worden ist. 3 Der Nachweis über den Zugang der Unterlagen nach den Sätzen 1 und 2 obliegt dem Versicherer.

(3) 1 Das Widerrufsrecht besteht nicht

1. bei Versicherungsverträgen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat,

2. bei Versicherungsverträgen über vorläufige Deckung, es sei denn, es handelt sich um einen Fernabsatzvertrag im Sinn des § 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs,

3. bei Versicherungsverträgen bei Pensionskassen, die auf arbeitsvertraglichen Regelungen beruhen, es sei denn, es handelt sich um einen Fernabsatzvertrag im Sinn des § 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs,

4. bei Versicherungsverträgen über ein Großrisiko im Sinn des § 210 Absatz 2.

2 Das Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Versicherungsnehmers vollständig erfüllt ist, bevor der Versicherungsnehmer sein Widerrufsrecht ausgeübt hat.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Im elektronischen Geschäftsverkehr beginnt die Widerrufsfrist abweichend von Absatz 2 Satz 1 nicht vor Erfüllung auch der in § 312i Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geregelten Pflichten.

(5)
1 Die nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 zu erteilende Belehrung genügt den dort genannten Anforderungen, wenn das Muster der Anlage zu diesem Gesetz in Textform verwendet wird. 2 Der Versicherer darf unter Beachtung von Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 in Format und Schriftgröße von dem Muster abweichen und Zusätze wie die Firma oder ein Kennzeichen des Versicherers anbringen.



(4) 1 Die nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 zu erteilende Belehrung genügt den dort genannten Anforderungen, wenn das Muster der Anlage zu diesem Gesetz in Textform verwendet wird. 2 Der Versicherer darf unter Beachtung von Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 von dem Muster abweichen. 3 Beschränkt sich die Abweichung unter Beachtung von Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 auf Format und Schriftgröße oder darauf, dass der Versicherer Zusätze wie die Firma oder ein Kennzeichen des Versicherers anbringt, so ist Satz 1 anzuwenden.

(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage (zu § 8 Abs. 5 Satz 1) Muster für die Widerrufsbelehrung




Anlage (zu § 8 Absatz 4 Satz 1) Muster für die Widerrufsbelehrung


vorherige Änderung

Widerrufsbelehrung

Widerrufsrecht


Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von [14] [1] Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt, nachdem Sie den Versicherungsschein, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die weiteren Informationen nach § 7 Abs. 1 und 2 des Versicherungsvertragsgesetzes in Verbindung mit den §§ 1 bis 4 der VVG-Informationspflichtenverordnung und diese Belehrung jeweils in Textform erhalten haben [2]. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: [3]


Widerrufsfolgen

Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz, und wir erstatten Ihnen den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt. Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, dürfen wir in diesem Fall einbehalten; dabei handelt es sich um [einen Betrag in Höhe von...] [4]. [5] Die Erstattung zurückzuzahlender Beträge erfolgt unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs. Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben sind.

Besondere Hinweise

Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch von uns vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.

(Ort), (Datum), (Unterschrift des Versicherungsnehmers) [7]

Gestaltungshinweise:

[1] Für die Lebensversicherung lautet der Klammerzusatz: '30'.

[2] Bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr (§ 312i Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) ist vor dem Punkt am Satzende Folgendes einzufügen: ', jedoch nicht vor Erfüllung unserer Pflichten gemäß § 312i Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Verbindung mit Artikel 246c des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche'.

[3] Hier sind einzusetzen: Name/Firma und ladungsfähige Anschrift des Widerrufsadressaten. Zusätzlich können angegeben werden: Telefaxnummer, E-Mail-Adresse und/oder, wenn der Versicherungsnehmer eine Bestätigung seiner Widerrufserklärung an den Versicherer erhält, auch eine Internet-Adresse.

[4] Der Betrag kann auch in anderen Unterlagen, z. B. im Antrag, ausgewiesen sein; dann lautet der Klammerzusatz je nach Ausgestaltung: 'den im Antrag/im... auf Seite.../unter Ziffer... ausgewiesenen Betrag'.

[5] Bei der Lebensversicherung ist ggf. folgender Satz einzufügen: 'Den Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile nach § 169 des Versicherungsvertragsgesetzes zahlen wir Ihnen aus.'

[6] Wird der Versicherungsvertrag mit einem zusammenhängenden Vertrag abgeschlossen, ist am Ende des Absatzes zu 'Widerrufsfolgen' folgender Satz anzufügen:

'Haben Sie Ihr Widerrufsrecht nach § 8 des Versicherungsvertragsgesetzes wirksam ausgeübt, sind Sie auch an einen mit dem Versicherungsvertrag zusammenhängenden Vertrag nicht mehr gebunden. Ein zusammenhängender Vertrag liegt vor, wenn er einen Bezug zu dem widerrufenen Vertrag aufweist und eine Dienstleistung des Versicherers oder eines Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem Versicherer betrifft. Eine Vertragsstrafe darf weder vereinbart noch verlangt werden.'

[7] Ort, Datum und Unterschriftsleiste können entfallen. In diesem Falle sind diese Angaben entweder durch die Wörter 'Ende der Widerrufsbelehrung' oder durch die Wörter 'Ihr(e) [einsetzen: Firma des Versicherers]' zu ersetzen.




Muster Widerrufsbelehrung Seite 1 (BGBl. 2021 I S. 1687)


Muster Widerrufsbelehrung Seite 2 (BGBl. 2021 I S. 1688)


Muster Widerrufsbelehrung Seite 3 (BGBl. 2021 I S. 1689)


Muster Widerrufsbelehrung Seite 4 (BGBl. 2021 I S. 1690)