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Synopse aller Änderungen des VVG am 01.03.2023

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. März 2023 durch Artikel 17 des UmwRLUG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des VVG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

VVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2023 geltenden Fassung
VVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 17 G. v. 22.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 51

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Teil 1 Allgemeiner Teil
    Kapitel 1 Vorschriften für alle Versicherungszweige
       Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
          § 1 Vertragstypische Pflichten
          § 1a Vertriebstätigkeit des Versicherers
          § 2 Rückwärtsversicherung
          § 3 Versicherungsschein
          § 4 Versicherungsschein auf den Inhaber
          § 5 Abweichender Versicherungsschein
          § 6 Beratung des Versicherungsnehmers
          § 6a Einzelheiten der Auskunftserteilung
(Text alte Fassung) nächste Änderung

          § 7 Information des Versicherungsnehmers
(Text neue Fassung)

          § 7 Information des Versicherungsnehmers; Verordnungsermächtigung
          § 7a Querverkäufe
          § 7b Information bei Versicherungsanlageprodukten
          § 7c Beurteilung von Versicherungsanlageprodukten; Berichtspflicht
          § 7d Beratung, Information und Widerruf bei bestimmten Gruppenversicherungen
vorherige Änderung nächste Änderung

          § 8 Widerrufsrecht des Versicherungsnehmers


          § 8 Widerrufsrecht des Versicherungsnehmers; Verordnungsermächtigung
          § 9 Rechtsfolgen des Widerrufs
          § 10 Beginn und Ende der Versicherung
          § 11 Verlängerung, Kündigung
          § 12 Versicherungsperiode
          § 13 Änderung von Anschrift und Name
          § 14 Fälligkeit der Geldleistung
          § 15 Hemmung der Verjährung
          § 16 Insolvenz des Versicherers
          § 17 Abtretungsverbot bei unpfändbaren Sachen
          § 18 Abweichende Vereinbarungen
       Abschnitt 2 Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten
          § 19 Anzeigepflicht
          § 20 Vertreter des Versicherungsnehmers
          § 21 Ausübung der Rechte des Versicherers
          § 22 Arglistige Täuschung
          § 23 Gefahrerhöhung
          § 24 Kündigung wegen Gefahrerhöhung
          § 25 Prämienerhöhung wegen Gefahrerhöhung
          § 26 Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung
          § 27 Unerhebliche Gefahrerhöhung
          § 28 Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit
          § 29 Teilrücktritt, Teilkündigung, teilweise Leistungsfreiheit
          § 30 Anzeige des Versicherungsfalles
          § 31 Auskunftspflicht des Versicherungsnehmers
          § 32 Abweichende Vereinbarungen
       Abschnitt 3 Prämie
          § 33 Fälligkeit
          § 34 Zahlung durch Dritte
          § 35 Aufrechnung durch den Versicherer
          § 36 Leistungsort
          § 37 Zahlungsverzug bei Erstprämie
          § 38 Zahlungsverzug bei Folgeprämie
          § 39 Vorzeitige Vertragsbeendigung
          § 40 Kündigung bei Prämienerhöhung
          § 41 Herabsetzung der Prämie
          § 42 Abweichende Vereinbarungen
       Abschnitt 4 Versicherung für fremde Rechnung
          § 43 Begriffsbestimmung
          § 44 Rechte des Versicherten
          § 45 Rechte des Versicherungsnehmers
          § 46 Rechte zwischen Versicherungsnehmer und Versichertem
          § 47 Kenntnis und Verhalten des Versicherten
          § 48 Versicherung für Rechnung „wen es angeht"
       Abschnitt 5 Vorläufige Deckung
          § 49 Inhalt des Vertrags
          § 50 Nichtzustandekommen des Hauptvertrags
          § 51 Prämienzahlung
          § 52 Beendigung des Vertrags
       Abschnitt 6 Laufende Versicherung
          § 53 Anmeldepflicht
          § 54 Verletzung der Anmeldepflicht
          § 55 Einzelpolice
          § 56 Verletzung der Anzeigepflicht
          § 57 Gefahränderung
          § 58 Obliegenheitsverletzung
       Abschnitt 7 Versicherungsvermittler, Versicherungsberater
          Unterabschnitt 1 Mitteilungs- und Beratungspflichten
             § 59 Begriffsbestimmungen
             § 60 Beratungsgrundlage des Versicherungsvermittlers
             § 61 Beratungs- und Dokumentationspflichten des Versicherungsvermittlers
             § 62 Zeitpunkt und Form der Information
             § 63 Schadensersatzpflicht
             § 64 Zahlungssicherung zugunsten des Versicherungsnehmers
             § 65 Großrisiken
             § 66 Sonstige Ausnahmen
             § 67 Abweichende Vereinbarungen
             § 68 Versicherungsberater
          Unterabschnitt 2 Vertretungsmacht
             § 69 Gesetzliche Vollmacht
             § 70 Kenntnis des Versicherungsvertreters
             § 71 Abschlussvollmacht
             § 72 Beschränkung der Vertretungsmacht
             § 73 Angestellte und nicht gewerbsmäßig tätige Vermittler
    Kapitel 2 Schadensversicherung
       Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
          § 74 Überversicherung
          § 75 Unterversicherung
          § 76 Taxe
          § 77 Mehrere Versicherer
          § 78 Haftung bei Mehrfachversicherung
          § 79 Beseitigung der Mehrfachversicherung
          § 80 Fehlendes versichertes Interesse
          § 81 Herbeiführung des Versicherungsfalles
          § 82 Abwendung und Minderung des Schadens
          § 83 Aufwendungsersatz
          § 84 Sachverständigenverfahren
          § 85 Schadensermittlungskosten
          § 86 Übergang von Ersatzansprüchen
          § 87 Abweichende Vereinbarungen
       Abschnitt 2 Sachversicherung
          § 88 Versicherungswert
          § 89 Versicherung für Inbegriff von Sachen
          § 90 Erweiterter Aufwendungsersatz
          § 91 Verzinsung der Entschädigung
          § 92 Kündigung nach Versicherungsfall
          § 93 Wiederherstellungsklausel
          § 94 Wirksamkeit der Zahlung gegenüber Hypothekengläubigern
          § 95 Veräußerung der versicherten Sache
          § 96 Kündigung nach Veräußerung
          § 97 Anzeige der Veräußerung
          § 98 Schutz des Erwerbers
          § 99 Zwangsversteigerung, Erwerb des Nutzungsrechts
Teil 2 Einzelne Versicherungszweige
    Kapitel 1 Haftpflichtversicherung
       Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
          § 100 Leistung des Versicherers
          § 101 Kosten des Rechtsschutzes
          § 102 Betriebshaftpflichtversicherung
          § 103 Herbeiführung des Versicherungsfalles
          § 104 Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers
          § 105 Anerkenntnis des Versicherungsnehmers
          § 106 Fälligkeit der Versicherungsleistung
          § 107 Rentenanspruch
          § 108 Verfügung über den Freistellungsanspruch
          § 109 Mehrere Geschädigte
          § 110 Insolvenz des Versicherungsnehmers
          § 111 Kündigung nach Versicherungsfall
          § 112 Abweichende Vereinbarungen
       Abschnitt 2 Pflichtversicherung
          § 113 Pflichtversicherung
          § 114 Umfang des Versicherungsschutzes
          § 115 Direktanspruch
          § 116 Gesamtschuldner
          § 117 Leistungspflicht gegenüber Dritten
          § 118 Rangfolge mehrerer Ansprüche
          § 119 Obliegenheiten des Dritten
          § 120 Obliegenheitsverletzung des Dritten
          § 121 Aufrechnung gegenüber Dritten
          § 122 Veräußerung der von der Versicherung erfassten Sache
          § 123 Rückgriff bei mehreren Versicherten
          § 124 Rechtskrafterstreckung
    Kapitel 2 Rechtsschutzversicherung
       § 125 Leistung des Versicherers
       § 126 Schadensabwicklungsunternehmen
       § 127 Freie Anwaltswahl
       § 128 Gutachterverfahren
       § 129 Abweichende Vereinbarungen
    Kapitel 3 Transportversicherung
       § 130 Umfang der Gefahrtragung
       § 131 Verletzung der Anzeigepflicht
       § 132 Gefahränderung
       § 133 Vertragswidrige Beförderung
       § 134 Ungeeignete Beförderungsmittel
       § 135 Aufwendungsersatz
       § 136 Versicherungswert
       § 137 Herbeiführung des Versicherungsfalles
       § 138 Haftungsausschluss bei Schiffen
       § 139 Veräußerung der versicherten Sache oder Güter
       § 140 Veräußerung des versicherten Schiffes
       § 141 Befreiung durch Zahlung der Versicherungssumme
    Kapitel 4 Gebäudefeuerversicherung
       § 142 Anzeigen an Hypothekengläubiger
       § 143 Fortdauer der Leistungspflicht gegenüber Hypothekengläubigern
       § 144 Kündigung des Versicherungsnehmers
       § 145 Übergang der Hypothek
       § 146 Bestätigungs- und Auskunftspflicht des Versicherers
       § 147 Änderung von Anschrift und Name des Hypothekengläubigers
       § 148 Andere Grundpfandrechte
       § 149 Eigentümergrundpfandrechte
    Kapitel 5 Lebensversicherung
       § 150 Versicherte Person
       § 151 Ärztliche Untersuchung
       § 152 Widerruf des Versicherungsnehmers
       § 153 Überschussbeteiligung
       § 154 Modellrechnung
       § 155 Standmitteilung
       § 156 Kenntnis und Verhalten der versicherten Person
       § 157 Unrichtige Altersangabe
       § 158 Gefahränderung
       § 159 Bezugsberechtigung
       § 160 Auslegung der Bezugsberechtigung
       § 161 Selbsttötung
       § 162 Tötung durch Leistungsberechtigten
       § 163 Prämien- und Leistungsänderung
       § 164 Bedingungsanpassung
       § 165 Prämienfreie Versicherung
       § 166 Kündigung des Versicherers
       § 167 Umwandlung zur Erlangung eines Pfändungsschutzes
       § 168 Kündigung des Versicherungsnehmers
       § 169 Rückkaufswert
       § 170 Eintrittsrecht
       § 171 Abweichende Vereinbarungen
    Kapitel 6 Berufsunfähigkeitsversicherung
       § 172 Leistung des Versicherers
       § 173 Anerkenntnis
       § 174 Leistungsfreiheit
       § 175 Abweichende Vereinbarungen
       § 176 Anzuwendende Vorschriften
       § 177 Ähnliche Versicherungsverträge
    Kapitel 7 Unfallversicherung
       § 178 Leistung des Versicherers
       § 179 Versicherte Person
       § 180 Invalidität
       § 181 Gefahrerhöhung
       § 182 Mitwirkende Ursachen
       § 183 Herbeiführung des Versicherungsfalles
       § 184 Abwendung und Minderung des Schadens
       § 185 Bezugsberechtigung
       § 186 Hinweispflicht des Versicherers
       § 187 Anerkenntnis
       § 188 Neubemessung der Invalidität
       § 189 Sachverständigenverfahren, Schadensermittlungskosten
       § 190 Pflichtversicherung
       § 191 Abweichende Vereinbarungen
    Kapitel 8 Krankenversicherung
       § 192 Vertragstypische Leistungen des Versicherers
       § 193 Versicherte Person; Versicherungspflicht
       § 194 Anzuwendende Vorschriften
       § 195 Versicherungsdauer
       § 196 Befristung der Krankentagegeldversicherung
       § 197 Wartezeiten
       § 198 Kindernachversicherung
       § 199 Beihilfeempfänger
       § 200 Bereicherungsverbot
       § 201 Herbeiführung des Versicherungsfalles
       § 202 Auskunftspflicht des Versicherers; Schadensermittlungskosten
       § 203 Prämien- und Bedingungsanpassung
       § 204 Tarifwechsel
       § 205 Kündigung des Versicherungsnehmers
       § 206 Kündigung des Versicherers
       § 207 Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses
       § 208 Abweichende Vereinbarungen
Teil 3 Schlussvorschriften
    § 209 Rückversicherung, Seeversicherung
    § 210 Großrisiken, laufende Versicherung
vorherige Änderung nächste Änderung

 


    § 210a Elektronische Transportversicherungspolice
    § 211 Pensionskassen, kleinere Versicherungsvereine, Versicherungen mit kleineren Beträgen
    § 212 Fortsetzung der Lebensversicherung nach der Elternzeit
    § 213 Erhebung personenbezogener Gesundheitsdaten bei Dritten
    § 214 Schlichtungsstelle
    § 215 Gerichtsstand
    § 216 Prozessstandschaft bei Versicherermehrheit
    Anlage (zu § 8 Absatz 4 Satz 1) Muster für die Widerrufsbelehrung
(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 7 Information des Versicherungsnehmers




§ 7 Information des Versicherungsnehmers; Verordnungsermächtigung


(1) 1 Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung seine Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 bestimmten Informationen in Textform mitzuteilen. 2 Die Mitteilungen sind in einer dem eingesetzten Kommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und verständlich zu übermitteln. 3 Wird der Vertrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers telefonisch oder unter Verwendung eines anderen Kommunikationsmittels geschlossen, das die Information in Textform vor der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers nicht gestattet, muss die Information unverzüglich nach Vertragsschluss nachgeholt werden; dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer durch eine gesonderte schriftliche Erklärung auf eine Information vor Abgabe seiner Vertragserklärung ausdrücklich verzichtet.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zum Zweck einer umfassenden Information des Versicherungsnehmers festzulegen,



(2) 1 Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und im Benehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zum Zweck einer umfassenden Information des Versicherungsnehmers festzulegen,

1. welche Einzelheiten des Vertrags, insbesondere zum Versicherer, zur angebotenen Leistung und zu den Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie zum Bestehen eines Widerrufsrechts, dem Versicherungsnehmer mitzuteilen sind,

2. welche weiteren Informationen dem Versicherungsnehmer bei der Lebensversicherung, insbesondere über die zu erwartenden Leistungen, ihre Ermittlung und Berechnung, über eine Modellrechnung sowie über die Abschluss- und Vertriebskosten und die Verwaltungskosten, soweit eine Verrechnung mit Prämien erfolgt, und über sonstige Kosten mitzuteilen sind,

3. welche weiteren Informationen bei der Krankenversicherung, insbesondere über die Prämienentwicklung und -gestaltung sowie die Abschluss- und Vertriebskosten und die Verwaltungskosten, mitzuteilen sind,

4. was dem Versicherungsnehmer mitzuteilen ist, wenn der Versicherer mit ihm telefonisch Kontakt aufgenommen hat und

5. in welcher Art und Weise die Informationen zu erteilen sind.

2 Bei der Festlegung der Mitteilungen nach Satz 1 sind die vorgeschriebenen Angaben nach der Richtlinie 92/49/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG und 88/357/EWG (Dritte Richtlinie Schadenversicherung) (ABl. L 228 vom 11.8.1992, S. 1) und der Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG (ABl. L 271 vom 9.10.2002, S. 16) zu beachten. 3 Bei der Festlegung der Mitteilungen nach Satz 1 sind ferner zu beachten:

1. die technischen Durchführungsstandards, die die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung nach der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb (Neufassung) (ABl. L 26 vom 2.2.2016, S. 19; L 222 vom 17.8.2016, S. 114) erarbeitet und die von der Kommission der Europäischen Union nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 258/2014 (ABl. L 105 vom 8.4.2014, S. 1) geändert worden ist, erlassen worden sind,

2. die delegierten Rechtsakte, die von der Kommission nach Artikel 29 Absatz 4 Buchstabe b und Artikel 30 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2016/97, jeweils in Verbindung mit Artikel 38 der Richtlinie (EU) 2016/97, erlassen worden sind.

(3) In der Rechtsverordnung nach Absatz 2 ist ferner zu bestimmen, was der Versicherer während der Laufzeit des Vertrags in Textform mitteilen muss; dies gilt insbesondere bei Änderungen früherer Informationen, ferner bei der Krankenversicherung bei Prämienerhöhungen und hinsichtlich der Möglichkeit eines Tarifwechsels sowie bei der Lebensversicherung mit Überschussbeteiligung hinsichtlich der Entwicklung der Ansprüche des Versicherungsnehmers.

(4) Der Versicherungsnehmer kann während der Laufzeit des Vertrags jederzeit vom Versicherer verlangen, dass ihm dieser die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen in einer Urkunde übermittelt; die Kosten für die erste Übermittlung hat der Versicherer zu tragen.

(5) 1 Die Absätze 1 bis 4 sind auf Versicherungsverträge über ein Großrisiko im Sinn des § 210 Absatz 2 nicht anzuwenden. 2 Ist bei einem solchen Vertrag der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, hat ihm der Versicherer vor Vertragsschluss das anwendbare Recht und die zuständige Aufsichtsbehörde in Textform mitzuteilen.



(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 8 Widerrufsrecht des Versicherungsnehmers




§ 8 Widerrufsrecht des Versicherungsnehmers; Verordnungsermächtigung


(1) 1 Der Versicherungsnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen widerrufen. 2 Der Widerruf ist in Textform gegenüber dem Versicherer zu erklären und muss keine Begründung enthalten; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.

(2) 1 Die Widerrufsfrist beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem folgende Unterlagen dem Versicherungsnehmer in Textform zugegangen sind:

1. der Versicherungsschein und die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie die weiteren Informationen, die nach der VVG-Informationspflichtenverordnung mitzuteilen sind, und

2. eine deutlich gestaltete Belehrung über das Widerrufsrecht und über die Rechtsfolgen des Widerrufs, die dem Versicherungsnehmer seine Rechte entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels deutlich macht und die den Namen und die ladungsfähige Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, sowie einen Hinweis auf den Fristbeginn und auf die Regelungen des Absatzes 1 Satz 2 enthält.

2 Bei Versicherungsprodukten, für die ein Basisinformationsblatt nach der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) (ABl. L 352 vom 9.12.2014, S. 1; L 358 vom 13.12.2014, S. 50), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1156 (ABl. L 188 vom 12.7.2019, S. 55) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder für die ein PEPP-Basisinformationsblatt nach Artikel 26 der Verordnung (EU) 2019/1238 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP) (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung zu erstellen ist, beginnt die Widerrufsfrist nicht, bevor auch das Basisinformationsblatt oder das PEPP-Basisinformationsblatt zur Verfügung gestellt worden ist. 3 Der Nachweis über den Zugang der Unterlagen nach den Sätzen 1 und 2 obliegt dem Versicherer.

(3) 1 Das Widerrufsrecht besteht nicht

1. bei Versicherungsverträgen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat,

2. bei Versicherungsverträgen über vorläufige Deckung, es sei denn, es handelt sich um einen Fernabsatzvertrag im Sinn des § 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs,

3. bei Versicherungsverträgen bei Pensionskassen, die auf arbeitsvertraglichen Regelungen beruhen, es sei denn, es handelt sich um einen Fernabsatzvertrag im Sinn des § 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs,

4. bei Versicherungsverträgen über ein Großrisiko im Sinn des § 210 Absatz 2.

2 Das Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Versicherungsnehmers vollständig erfüllt ist, bevor der Versicherungsnehmer sein Widerrufsrecht ausgeübt hat.

(4) 1 Die nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 zu erteilende Belehrung genügt den dort genannten Anforderungen, wenn das Muster der Anlage zu diesem Gesetz in Textform verwendet wird. 2 Der Versicherer darf unter Beachtung von Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 von dem Muster abweichen. 3 Beschränkt sich die Abweichung unter Beachtung von Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 auf Format und Schriftgröße oder darauf, dass der Versicherer Zusätze wie die Firma oder ein Kennzeichen des Versicherers anbringt, so ist Satz 1 anzuwenden.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(5) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und im Benehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Informationspflichten nach Abschnitt 2 der Anlage und die dazu erteilten Gestaltungshinweise zu ändern, wenn dies erforderlich ist, um die Informationspflichten nach Abschnitt 2 der Anlage und die dazu erteilten Gestaltungshinweise an eine Änderung der VVG-Informationspflichtenverordnung anzupassen.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 210a (neu)




§ 210a Elektronische Transportversicherungspolice


vorherige Änderung

 


Der Urkunde nach § 4 oder § 55 gleichgestellt ist eine elektronische Transportversicherungspolice nach § 365a des Handelsgesetzbuchs.