(2121-2)
In §
2 des
Apothekengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
15. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1993), das zuletzt durch Artikel
36 des Gesetzes vom
26. März 2007 (BGBl. I S. 378) geändert worden ist, wird Absatz 2 wie folgt gefasst:
-
- (2) Abweichend von Absatz 1 ist einem approbierten Antragsteller, der nicht gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4 der Bundes-Apothekerordnung die pharmazeutische Prüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes bestanden hat, die Erlaubnis nur zu erteilen, wenn sie für eine Apotheke beantragt wird, die seit mindestens drei Jahren betrieben wird."
G. v. 28.05.2008 BGBl. I S. 874