Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 1 - Siebente Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (7. FinDAGKostVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 30.11.2007 BGBl. I S. 2769 (Nr. 60); Geltung ab 07.12.2007
|

Artikel 1


Artikel 1 ändert mWv. 7. Dezember 2007 FinDAGKostV § 6, § 7, § 8, § 13, Anlage

Die Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1504, 1847), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 24. August 2007 (BGBl. I S. 2136), wird wie folgt geändert:

1.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
für den Aufsichtsbereich des Versicherungswesens von der Gesamtheit der inländischen Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds sowie der inländischen Niederlassungen ausländischer Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds, welche ihren Sitz außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben,".

bb)
Nummer 3 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Buchstabe a wird die Angabe „§ 2 Abs. 3 Nr. 1, 2 oder 5" durch die Angabe „§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 2 oder 5" ersetzt.

bbb)
In Buchstabe c wird die Angabe „§ 2 Abs. 3 Nr. 3, 4 oder 6" durch die Angabe „§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, 4, 6 bis 9 oder Satz 2" ersetzt.

b)
Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt geändert: aa) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

„b)
3.500 Euro für Finanzdienstleistungsinstitute mit einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1, 1c, 2 oder 3 des Kreditwesengesetzes, wenn in den Fällen des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1c, 2 oder 3 des Kreditwesengesetzes die Erlaubnis die Befugnis umfasst, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, für Finanzdienstleistungsinstitute mit einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1b oder Nr. 4 des Kreditwesengesetzes und für Wertpapierhandelsbanken im Sinne des § 1 Abs. 3d Satz 3 des Kreditwesengesetzes,".

bb)
In Buchstabe c werden die Angabe „§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 3" durch die Angabe „§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1, 1c, 2 oder 3" ersetzt und nach dem Wort „verschaffen," die Wörter „und für Finanzdienstleistungsinstitute mit einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1a oder Satz 3 des Kreditwesengesetzes," angefügt.

2.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe a wird die Angabe „§ 2 Abs. 3 Nr. 1, 2 oder 5" durch die Angabe „§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 2 oder 5" ersetzt.

bb)
In Buchstabe c wird die Angabe „§ 2 Abs. 3 Nr. 3, 4 oder 6" durch die Angabe „§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, 4, 6 bis 9 oder Satz 2" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 8" durch die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 9" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 bis 12" durch die Angabe „§ 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 bis 16" ersetzt.

cc)
In Nummer 3 wird die Angabe „§ 2 Abs. 4 oder 5" durch die Angabe „§ 2 Abs. 4, 5 oder 7 Satz 2" ersetzt.

3.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
in den Fällen des § 6 Abs. 2 Nr. 2 für Versicherungsunternehmen, vorbehaltlich des Satzes 2, nach dem Verhältnis der verdienten Brutto-Beitragseinnahmen des einzelnen Umlagepflichtigen zum Gesamtbetrag der Brutto-Beitragseinnahmen, die allen Umlagepflichtigen dieses Aufsichtsbereichs in dem Geschäftsjahr erwachsen sind, das dem Umlagejahr vorausgeht. Von den Brutto-Beitragseinnahmen sind die an die Versicherungsnehmer zurückgewährten Überschüsse oder Gewinnanteile in voller Höhe und die Provisionsaufwendungen aus der aktiven Rückversicherung zu 50 Prozent abzuziehen. Für Pensionsfonds gilt dies entsprechend bezogen auf die Pensionsfondsbeiträge und die Versorgungsberechtigten;".

b)
Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 angefügt:

„(4) Bei Umlagepflichtigen nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe d, deren Wertpapiere nicht an einer inländischen Börse zum Handel zugelassen, sondern lediglich in den Freiverkehr einbezogen sind, beträgt der Bemessungsbetrag Null Euro; ihr Umlagebetrag entspricht dem Mindestumlagebetrag nach § 6 Abs. 4 Satz 3."

4.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 werden nach der Angabe „§ 5 Satz 2" die Wörter „in der ab dem 9. Juli 2003 geltenden Fassung" und nach der Angabe „§ 6" die Wörter „in der ab dem 24. Dezember 2003 geltenden Fassung" eingefügt und die Wörter „ab dem Umlagejahr 2003" durch die Wörter „für die Umlagejahre 2003 bis 2007" ersetzt.

b)
Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 angefügt:

„(4) § 6 Abs. 2 Nr. 2 und § 8 Abs. 1 Nr. 2 in der ab dem 7. Dezember 2007 geltenden Fassung finden erstmals auf das Umlagejahr 2007 Anwendung. Die übrigen Bestimmungen des Abschnitts 2 in der ab dem 7. Dezember 2007 geltenden Fassung finden erstmals auf das Umlagejahr 2008 Anwendung."

5.
Die Anlage (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1.1.10.1 wird die Angabe „§ 25a Abs. 1 Satz 5 KWG" durch die Angabe „§ 25a Abs. 1 Satz 8 KWG" ersetzt.

b)
Nach der Nummer 1.1.13.1.1 wird folgende neue Nummer 1.1.13.1.2 eingefügt:

„1.1.13.1.2Anlageberatung
Erteilung der Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1a KWG
2.000".


 
c)
Die bisherigen Nummern 1.1.13.1.2 bis 1.1.13.1.5 werden die Nummern 1.1.13.1.3 bis 1.1.13.1.6 und wie folgt geändert:

aa)
In der neuen Nummer 1.1.13.1.3 werden nach dem Wort „Finanzportfolioverwaltung" das Wort „, Platzierungsgeschäft" eingefügt und die Angabe „§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1, 2 und 3" durch die Angabe „§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1, 1c, 2 und 3" ersetzt.

bb)
In den neuen Nummern 1.1.13.1.3.1 und 1.1.13.1.3.2 werden jeweils die Wörter „Abschlussvermittlung oder die Finanzportfolioverwaltung" durch die Wörter „Abschlussvermittlung, die Finanzportfolioverwaltung oder das Platzierungsgeschäft" ersetzt.

cc)
In der neuen Nummer 1.1.13.1.3.3 wird die Angabe „1.1.13.1.2.1 und 1.1.13.1.2.2" durch die Angabe „1.1.13.1.3.1 und 1.1.13.1.3.2" ersetzt.

dd)
In der neuen Nummer 1.1.13.1.5 werden jeweils die Angabe „§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 8 KWG" durch die Angabe „§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1, 1a, 1c, 2 bis 8 KWG" sowie die Angabe „1.1.13.1.3 oder 1.1.13.1.5" durch die Angabe „1.1.13.1.3, 1.1.13.1.4 oder 1.1.13.1.6" ersetzt.

ee)
In der neuen Nummer 1.1.13.1.6 wird jeweils die Angabe „§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 8 KWG" durch die Angabe „§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1, 1a, 1c, 2 bis 8 KWG" ersetzt.

ff)
Nach der neuen Nummer 1.1.13.1.6 wird folgende neue Nummer 1.1.13.1.7 eingefügt:

„1.1.13.1.7Betrieb eines multilateralen Handelssystems
Erteilung der Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1b KWG
2.500
bis
25.000".


 
d)
In Nummer 5.4 werden nach dem Wort „ausländische" das Wort „organisierte" gestrichen, nach dem Wort „Betreiber," das Wort „die" eingefügt und nach dem Wort „Marktzugang" das Wort „zu" gestrichen.