Entscheidung - Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 1 BvR 2186/06 - (zu Artikel 1 § 3 Abs. 1 und 2 sowie § 6 Abs. 1 jeweils in Verbindung mit § 2 Nr. 1 des Gesetzes über die Reform hufbeschlagrechtlicher Regelungen und zur Änderung tierschutzrechtlicher Vorschriften) (BVerfGE20070703 k.a.Abk.)

B. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2771 (Nr. 60)
Geltung ab 07.12.2007; FNA: 1104-5 Bundesverfassungsgericht
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Entscheidung

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Entscheidung ändert mWv. 7. Dezember 2007 HufBRG Artikel 1, HufBeschlG § 3, § 6

Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Juli 2007 - 1 BvR 2186/06 - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:

Artikel 1 § 3 Absatz 1 und Absatz 2 sowie § 6 Absatz 1 jeweils in Verbindung mit § 2 Nummer 1 des Gesetzes über die Reform hufbeschlagrechtlicher Regelungen und zur Änderung tierschutzrechtlicher Vorschriften vom 19. April 2006 (Bundesgesetzblatt I Seite 900) sind mit Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig, soweit Berufsgruppen, die Verrichtungen an einem Huf zum Zweck des Schutzes, der Gesunderhaltung, der Korrektur oder der Behandlung vornehmen, ohne dabei einen Eisenbeschlag anzubringen, sowie Personen und Einrichtungen, die zu solchen Verrichtungen ausbilden, von diesen Bestimmungen erfasst werden.

Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.



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