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§ 3 - Steuer-Auskunftsverordnung (StAuskV)

V. v. 30.11.2007 BGBl. I S. 2783 (Nr. 61); zuletzt geändert durch Artikel 7 V. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2432
Geltung ab 08.12.2007; FNA: 610-1-20 Allgemeines Steuerrecht
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§ 3 Anwendungsvorschrift



1§ 1 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 und § 2 Absatz 2 in der am 20. Juli 2017 geltenden Fassung sind erstmals auf Anträge auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft anzuwenden, die nach dem 1. September 2017 bei der zuständigen Finanzbehörde eingegangen sind. 2§ 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 bis 5 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 und 5 in der am 23. Dezember 2022 geltenden Fassung ist erstmals auf Anträge auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2022 bei der zuständigen Finanzbehörde eingegangen sind.



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Frühere Fassungen von § 3 StAuskV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 23.12.2022Artikel 7 Sechste Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen
vom 19.12.2022 BGBl. I S. 2432
aktuell vorher 20.07.2017Artikel 4 Vierte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen
vom 12.07.2017 BGBl. I S. 2360
aktuellvor 20.07.2017Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 StAuskV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 StAuskV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StAuskV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Sechste Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen
V. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2432
Artikel 7 6. StRVÄndV Änderung der Steuer-Auskunftsverordnung
... den übernehmenden Rechtsträger örtlich zuständig ist." 2. Dem § 3 wird folgender Satz angefügt: „§ 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 bis 5 und ...

Vierte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen
V. v. 12.07.2017 BGBl. I S. 2360
Artikel 4 4. StRVÄndV Änderung der Steuer-Auskunftsverordnung
...  c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4. 3. § 3 wird wie folgt gefasst: „§ 3 Anwendungsvorschrift § 1 ... werden die Absätze 3 und 4. 3. § 3 wird wie folgt gefasst: „ § 3 Anwendungsvorschrift § 1 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 und § 2 Absatz 2 in der ...