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Änderung § 2 KWGWpIGVermV vom 16.11.2022

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§ 2 KWGWpIGVermV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.11.2022 geltenden Fassung
§ 2 KWGWpIGVermV n.F. (neue Fassung)
in der am 16.11.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 10.11.2022 BGBl. I S. 2021

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Inhalt der Anzeigen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

1 Die Anzeige nach § 2 Abs. 10 Satz 1 des Kreditwesengesetzes muss enthalten:

(Text neue Fassung)

1 Die Anzeige nach § 2 Absatz 10 Satz 1 des Kreditwesengesetzes oder nach § 3 Absatz 2 Satz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes muss enthalten:

1. sofern der vertraglich gebundene Vermittler eine natürliche Person ist: die Firma, den Familiennamen, den Geburtsnamen, den Vornamen, den Tag und den Ort der Geburt sowie die Geschäftsanschrift des Vermittlers;

2. sofern der vertraglich gebundene Vermittler eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft ist: die Firma, die Rechtsform, den Sitz (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, Sitzstaat) des Vermittlers sowie die Familiennamen, die Vornamen und die Geburtstage der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Führung der Geschäfte und zur Vertretung berufenen Personen;

3. den Tag des Beginns der Tätigkeit des vertraglich gebundenen Vermittlers für das haftende Unternehmen.

vorherige Änderung

2 Jede Änderung der nach Satz 1 angezeigten Angaben ist unverzüglich als Änderungsanzeige nach § 2 Abs. 10 Satz 3 des Kreditwesengesetzes in dem in § 1 vorgegebenen Verfahren einzureichen. 3 Endet die Tätigkeit des vertraglich gebundenen Vermittlers für das haftende Unternehmen, ist der Tag der Beendigung der Tätigkeit anzuzeigen.



2 Jede Änderung der nach Satz 1 angezeigten Angaben ist unverzüglich als Änderungsanzeige nach § 2 Absatz 10 Satz 3 des Kreditwesengesetzes oder § 3 Absatz 2 Satz 3 des Wertpapierinstitutsgesetzes in dem in § 1 vorgegebenen Verfahren einzureichen. 3 Endet die Tätigkeit des vertraglich gebundenen Vermittlers für das haftende Unternehmen, ist der Tag der Beendigung der Tätigkeit anzuzeigen.