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Änderung § 3 KWGWpIGVermV vom 16.11.2022

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§ 3 KWGWpIGVermV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.11.2022 geltenden Fassung
§ 3 KWGWpIGVermV n.F. (neue Fassung)
in der am 16.11.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 10.11.2022 BGBl. I S. 2021

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Bestätigung der fachlichen Eignung und Zuverlässigkeit


(Text alte Fassung)

In der Anzeige nach § 2 Abs. 10 Satz 1 des Kreditwesengesetzes hat das haftende Unternehmen, sofern es seinen Sitz im Inland hat, zu bestätigen, dass der vertraglich gebundene Vermittler fachlich geeignet und zuverlässig ist.

(Text neue Fassung)

In der Anzeige nach § 2 Absatz 10 Satz 1 des Kreditwesengesetzes oder nach § 3 Absatz 2 Satz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes hat das haftende Unternehmen, sofern es seinen Sitz im Inland hat, zu bestätigen, dass der vertraglich gebundene Vermittler fachlich geeignet und zuverlässig ist.


 
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