Erstes Gesetz zur Änderung des Personalanpassungsgesetzes (1. PersAnpassGÄndG k.a.Abk.)

G. v. 07.12.2007 BGBl. I S. 2807 (Nr. 62); Geltung ab 13.12.2007
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Eingangsformel
Artikel 1
Artikel 2

Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

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Artikel 1


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 13. Dezember 2007 PersAnpassG § 1

§ 1 Abs. 1 des Personalanpassungsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4013, 4019) wird wie folgt gefasst:

 
„(1) In den Jahren 2007 bis 2011 können bis zu 1.200 Berufssoldaten mit ihrer Zustimmung vor Überschreiten der für sie maßgeblichen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt werden, wenn

1.
sie das 50. Lebensjahr vollendet haben,

2.
aus organisatorischen oder sonstigen dienstlichen Gründen eine anderweitige adäquate Verwendungsmöglichkeit im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung für sie nicht besteht, eine Umwandlung des Dienstverhältnisses eines Berufssoldaten in das eines Soldaten auf Zeit oder eine Versetzung in den Bereich einer anderen Bundesbehörde nicht möglich ist und

3.
die Zurruhesetzung unter Berücksichtigung dadurch notwendiger personeller Folgemaßnahmen der Schaffung von Jahrgangsstrukturen dient, welche die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr nachhaltig verbessern und keine vergleichbaren strukturellen Folgen in anderen Geburtsjahrgängen erwarten lassen."

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Artikel 2



Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.






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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 12. Dezember 2007.



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