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§ 3 - Zensusvorbereitungsgesetz 2011 (ZensVorbG 2011)

G. v. 08.12.2007 BGBl. I S. 2808 (Nr. 62); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 08.07.2009 BGBl. I S. 1781
Geltung ab 13.12.2007; FNA: 29-36 Statistik
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§ 3 Ortsverzeichnis



(1) Das Statistische Bundesamt erstellt und führt ein von dem Register nach § 2 getrenntes Verzeichnis der Geburtsorte und Geburtsstaaten (Ortsverzeichnis). Es wird von den statistischen Ämtern des Bundes und der Länder für die Durchführung des Zensus genutzt.

(2) Im Ortsverzeichnis werden gespeichert:

1.
Geburtsorte,

2.
Geburtsstaaten,

3.
Geburtsorte - Standesamt -,

4.
Staaten, aus denen Zuzüge erfolgt sind.



 

Zitierungen von § 3 ZensVorbG 2011

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 ZensVorbG 2011 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZensVorbG 2011 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 ZensVorbG 2011 Übermittlung von Daten durch die Meldebehörden
... des Anschriften- und Gebäuderegisters nach § 2 und des Ortsverzeichnisses nach § 3 übermitteln die nach Landesrecht für das Meldewesen zuständigen Stellen ...