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§ 15 - Zensusvorbereitungsgesetz 2011 (ZensVorbG 2011)

G. v. 08.12.2007 BGBl. I S. 2808 (Nr. 62); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 08.07.2009 BGBl. I S. 1781
Geltung ab 13.12.2007; FNA: 29-36 Statistik
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§ 15 Löschung



(1) Der Familienname nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 wird gelöscht, nachdem im Zuge der in § 7 geregelten Zusammenführungen und Auswertungen für jede Anschrift die Zahl der dort gemeldeten Personen mit unterschiedlichen Familiennamen festgestellt worden ist. Die Daten nach § 6 werden nach der Erstellung des Anschriften- und Gebäuderegisters gelöscht.

(2) Die Stichprobenorganisationsdatei nach § 5 Abs. 4 wird zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens am Zensusstichtag gelöscht.

(3) Das Anschriften- und Gebäuderegister nach § 2 wird zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Auswertung des Zensus, spätestens jedoch sechs Jahre nach dem Zensusstichtag, aufgelöst und die darin gespeicherten Daten gelöscht.



 

Zitierungen von § 15 ZensVorbG 2011

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 ZensVorbG 2011 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZensVorbG 2011 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 2 BvF 1/15 und 2 BvF 2/15 - (zu § 7 Absatz 1 bis 3, § 8 Absatz 3, § 15 Absatz 2 und 3 und § 19 des Zensusgesetzes 2011 sowie § 15 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2011 und § 2 Absatz 2 und 3 und § 3 Absatz 2 der Stichprobenverordnung Zensusgesetz 2011)
B. v. 11.10.2018 BGBl. I S. 1713
Entscheidung BVerfGE20180919
... Zensus im Jahre 2011 (Zensusgesetz 2011) vom 8. Juli 2009 (BGBl. I S. 1781) sowie § 15 des Gesetzes zur Vorbereitung eines registergestützten Zensus einschließlich einer Gebäude- und Wohnungszählung 2011 (Zensusvorbereitungsgesetz 2011) vom 8. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2808) sind mit dem Grundgesetz ...