Artikel 5 - Zweites Gesetz zur Änderung des Pflichtversicherungsgesetzes und anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften (2. PflVGuaÄndG k.a.Abk.)

G. v. 10.12.2007 BGBl. I S. 2833 (Nr. 63); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 24.04.2013 BGBl. I S. 932
Geltung ab 18.12.2007, abweichend siehe Artikel 9
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Artikel 5 Änderung des Straßenverkehrsgesetzes


Artikel 5 wird in 4 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 18. Dezember 2007 StVG § 6, § 12, § 12a, § 12b, § 37b (neu)

Das Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), zuletzt geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246), wird wie folgt geändert:

1.
In § 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe n werden die Angabe „18. September 2002" durch die Angabe „18. Dezember 2007" ersetzt und die Wörter „, soweit sie von selbständigen und hauptberuflich tätigen Kraftfahrzeugsachverständigen gebildet und getragen werden," gestrichen.

2.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Der Ersatzpflichtige haftet

1.
im Fall der Tötung oder Verletzung eines oder mehrerer Menschen durch dasselbe Ereignis nur bis zu einem Betrag von insgesamt fünf Millionen Euro; im Fall einer entgeltlichen, geschäftsmäßigen Personenbeförderung erhöht sich für den ersatzpflichtigen Halter des befördernden Kraftfahrzeugs oder Anhängers bei der Tötung oder Verletzung von mehr als acht beförderten Personen dieser Betrag um 600.000 Euro für jede weitere getötete oder verletzte beförderte Person;

2.
im Fall der Sachbeschädigung, auch wenn durch dasselbe Ereignis mehrere Sachen beschädigt werden, nur bis zu einem Betrag von insgesamt einer Million Euro.

Die Höchstbeträge nach Satz 1 Nr. 1 gelten auch für den Kapitalwert einer als Schadensersatz zu leistenden Rente."

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „nach Absatz 1" gestrichen und die Wörter „Nummer 2 Halbsatz 1 und Nummer 3" durch die Angabe „Absatz 1" ersetzt.

3.
§ 12a wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 12a Höchstbeträge bei Beförderung gefährlicher Güter".

b)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Werden gefährliche Güter befördert, haftet der Ersatzpflichtige

1.
im Fall der Tötung oder Verletzung eines oder mehrerer Menschen durch dasselbe Ereignis nur bis zu einem Betrag von insgesamt zehn Millionen Euro,

2.
im Fall der Sachbeschädigung an unbeweglichen Sachen, auch wenn durch dasselbe Ereignis mehrere Sachen beschädigt werden, nur bis zu einem Betrag von insgesamt zehn Millionen Euro,

sofern der Schaden durch die die Gefährlichkeit der beförderten Güter begründenden Eigenschaften verursacht wird. Im Übrigen bleibt § 12 Abs. 1 unberührt."

4.
Die Überschrift des § 12b wird wie folgt gefasst:

„§ 12b Nichtanwendbarkeit der Höchstbeträge".

5.
Nach § 37a wird folgender § 37b eingefügt:

„§ 37b Übermittlung von Fahrzeugdaten und Halterdaten an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Das Kraftfahrt-Bundesamt übermittelt zur Erfüllung der Berichtspflicht nach Artikel 4 Buchstabe a Unterabsatz 2 Satz 3 der Richtlinie 72/166/EWG des Rates vom 24. April 1972 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und der Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht (ABl. EG Nr. L 103 S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Richtlinie 2005/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 (ABl. EU Nr. L 149 S. 14) bis zum 31. März eines jeden Jahres an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die nach § 33 Abs. 1 gespeicherten Namen oder Bezeichnungen und Anschriften der Fahrzeughalter, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 des Pflichtversicherungsgesetzes von der Versicherungspflicht befreit sind."

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Zitierungen von Artikel 5 Zweites Gesetz zur Änderung des Pflichtversicherungsgesetzes und anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 2. PflVGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. PflVGuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Verordnung zum Neuerlass der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
V. v. 26.04.2012 BGBl. I S. 679
Eingangsformel StVZONB
... Gesetzes vom 20. Juni 2011 (BGBl. I S. 1124), § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe n durch Artikel 5 Nummer 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2833), § 6 Absatz 1 Nummer 2 ...

Erste Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 19.10.2012 BGBl. I S. 2232
Eingangsformel FZVuaÄndV
... Gesetzes vom 23. Juni 2011 (BGBl. I S. 1213), § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe n durch Artikel 5 Nummer 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2833), § 6a Absatz 2 durch Artikel 2 ...

Zweiunddreißigste Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
V. v. 25.09.2008 BGBl. I S. 1878
Eingangsformel 32. StVZOÄndV
... 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), von denen § 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe n durch Artikel 5 Nr. 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2833) geändert worden ist, - ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung seeverkehrsrechtlicher, verkehrsrechtlicher und anderer Vorschriften mit Bezug zum Seerecht
G. v. 08.04.2008 BGBl. I S. 706
Artikel 5 SeeVerkRÄndG Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
... Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2833), wird wie folgt geändert: 1. ...


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