Das
Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel
1 des Gesetzes vom
10. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2329), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 296 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Die Vergütung einschließlich der darauf entfallenden gesetzlichen Umsatzsteuer darf den in § 421g Abs. 2 Satz 1 genannten Betrag nicht übersteigen, soweit nicht ein gültiger Vermittlungsgutschein in einer abweichenden Höhe nach § 421g Abs. 2 Satz 2 vorgelegt wird oder durch eine Rechtsverordnung nach § 301 für Personengruppen oder Berufe bestimmte etwas anderes bestimmt ist."
- 2.
- § 421g wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter von sechs Wochen" durch die Wörter von zwei Monaten" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
Bei Langzeitarbeitslosen und behinderten Menschen nach § 2 Abs. 1 des Neunten Buches kann der Vermittlungsgutschein bis zu einer Höhe von 2.500 Euro ausgestellt werden."
- c)
- In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe 31. Dezember 2007" durch die Angabe 31. Dezember 2010" ersetzt.
- 3.
- § 434n Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
(2) In Betrieben des Gerüstbauerhandwerks (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 der Baubetriebe-Verordnung) werden bis zum 31. März 2010 Leistungen nach den §§ 175 und 175a nach Maßgabe der folgenden Regelungen erbracht."