Artikel 6 - Gesetz zur Förderung der zusätzlichen Altersvorsorge und zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (ZAVFuSGBIIIÄndG k.a.Abk.)

Artikel 6 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2008 SGB III § 296, § 421g, mWv. 1. November 2007 § 434n

Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2329), wird wie folgt geändert:

1.
§ 296 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Vergütung einschließlich der darauf entfallenden gesetzlichen Umsatzsteuer darf den in § 421g Abs. 2 Satz 1 genannten Betrag nicht übersteigen, soweit nicht ein gültiger Vermittlungsgutschein in einer abweichenden Höhe nach § 421g Abs. 2 Satz 2 vorgelegt wird oder durch eine Rechtsverordnung nach § 301 für bestimmte Berufe oder Personengruppen etwas anderes bestimmt ist."

2.
§ 421g wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „von sechs Wochen" durch die Wörter „von zwei Monaten" ersetzt.

b)
In Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

„Bei Langzeitarbeitslosen und behinderten Menschen nach § 2 Abs. 1 des Neunten Buches kann der Vermittlungsgutschein bis zu einer Höhe von 2.500 Euro ausgestellt werden."

c)
In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „31. Dezember 2007" durch die Angabe „31. Dezember 2010" ersetzt.

3.
§ 434n Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) In Betrieben des Gerüstbauerhandwerks (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 der Baubetriebe-Verordnung) werden bis zum 31. März 2010 Leistungen nach den §§ 175 und 175a nach Maßgabe der folgenden Regelungen erbracht."

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Zitierungen von Artikel 6 Gesetz zur Förderung der zusätzlichen Altersvorsorge und zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 ZAVFuSGBIIIÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZAVFuSGBIIIÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 7 ZAVFuSGBIIIÄndG Inkrafttreten
... 3 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (3) Artikel 5 Nr. 4 sowie Artikel 6 Nr. 1 und 2 treten am 1. Januar 2008 in Kraft. (4) Artikel 6 Nr. 3 tritt mit Wirkung ... 5 Nr. 4 sowie Artikel 6 Nr. 1 und 2 treten am 1. Januar 2008 in Kraft. (4) Artikel 6 Nr. 3 tritt mit Wirkung vom 1. November 2007 in Kraft.  ...


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