Artikel 7 - Gesetz zur Förderung der zusätzlichen Altersvorsorge und zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (ZAVFuSGBIIIÄndG k.a.Abk.)

Artikel 7 Inkrafttreten



(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2009 in Kraft, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Artikel 3 tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.

(3) Artikel 5 Nr. 4 sowie Artikel 6 Nr. 1 und 2 treten am 1. Januar 2008 in Kraft.

(4) Artikel 6 Nr. 3 tritt mit Wirkung vom 1. November 2007 in Kraft.






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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 17. Dezember 2007.



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