Änderung § 13e RDG vom 01.10.2021

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§ 13e RDG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2021 geltenden Fassung
§ 13e RDG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3415

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 13e (neu)


(Text neue Fassung)

§ 13e Erstattungsfähigkeit der Kosten von Inkassodienstleistern


vorherige Änderung

 


(1) Ein Gläubiger kann die Kosten, die ihm ein Inkassodienstleister für seine Tätigkeit berechnet hat, von seinem Schuldner nur bis zur Höhe der Vergütung als Schaden ersetzt verlangen, die einem Rechtsanwalt für diese Tätigkeit nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes zustehen würde.

(2) Die Erstattung der Vergütung von Inkassodienstleistern für die Vertretung im Zwangsvollstreckungsverfahren richtet sich nach § 788 der Zivilprozessordnung.




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