Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 13g RDG vom 01.10.2021

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 3 RDMaÄndG am 1. Oktober 2021 und Änderungshistorie des RDG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 13g RDG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2021 geltenden Fassung
§ 13g RDG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3415

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 13g (neu)


(Text neue Fassung)

§ 13g Umgang mit Fremdgeldern


vorherige Änderung

 


Inkassodienstleister haben fremde Gelder unverzüglich an eine empfangsberechtigte Person weiterzuleiten oder auf ein gesondertes Konto einzuzahlen.