§ 13g Umgang mit Fremdgeldern
Inkassodienstleister haben fremde Gelder unverzüglich an eine empfangsberechtigte Person weiterzuleiten oder auf ein gesondertes Konto einzuzahlen.
Frühere Fassungen von § 13g RDG
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interne Verweise§ 14 RDG Widerruf der Registrierung (vom 01.01.2025) ... Darlegungs- und Informationspflichten nach den §§ 13a oder 13b oder Pflichten nach § 13g verstößt, 4. wenn eine juristische Person oder eine rechtsfähige ...
§ 20 RDG Bußgeldvorschriften (vom 01.01.2025) ... 4 eine dort genannte Berufsbezeichnung oder Bezeichnung führt oder 5. entgegen § 13g fremde Gelder nicht oder nicht rechtzeitig weiterleitet und nicht oder nicht rechtzeitig ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3415
Artikel 3 RDMaÄndG Änderung des Rechtsdienstleistungsgesetzes ... § 13f Beauftragung von Rechtsanwälten und Inkassodienstleistern § 13g Umgang mit Fremdgeldern § 13h Aufsichtsmaßnahmen". 2. In ... 13c werden aufgehoben. 10. Nach § 13d werden die folgenden §§ 13e bis 13g eingefügt: „§ 13e Erstattungsfähigkeit der Kosten von ... und das Bestreiten Anlass für die Beauftragung eines Rechtsanwalts gegeben hat. § 13g Umgang mit Fremdgeldern Inkassodienstleister haben fremde Gelder unverzüglich an ... und Informationspflichten nach den §§ 13a oder 13b oder Pflichten nach § 13g " ersetzt. 13. In § 15 Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „Absatz 3" ... dd) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 angefügt: „5. entgegen § 13g fremde Gelder nicht oder nicht rechtzeitig weiterleitet und nicht oder nicht rechtzeitig ...
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