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Änderung § 17 RDG vom 16.03.2023

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§ 17 RDG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.03.2023 geltenden Fassung
§ 17 RDG n.F. (neue Fassung)
in der am 16.03.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 10.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 64

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 17 Löschung von Veröffentlichungen


(Text neue Fassung)

§ 17 Löschung von Veröffentlichungen; Verordnungsermächtigung


(Textabschnitt unverändert)

(1) 1 Die im Rechtsdienstleistungsregister öffentlich bekanntgemachten Daten sind zu löschen

1. bei registrierten Personen mit dem Verzicht auf die Registrierung,

2. bei natürlichen Personen mit ihrem Tod,

3. bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit mit ihrer Beendigung,

4. bei Personen, deren Registrierung zurückgenommen oder widerrufen worden ist, mit der Bestandskraft der Entscheidung,

5. bei Personen oder Vereinigungen, denen die Erbringung von Rechtsdienstleistungen nach § 9 Abs. 1 untersagt ist, nach Ablauf der Dauer der Untersagung,

6. bei Personen oder Gesellschaften nach § 15 mit Ablauf eines Jahres nach der vorübergehenden Registrierung oder ihrer letzten Verlängerung, im Fall der Untersagung nach § 15 Absatz 6 mit Bestandskraft der Untersagung.

2 Wird im Fall des Satzes 1 Nummer 2 oder 4 ein Abwickler bestellt, erfolgt eine Löschung erst nach Beendigung der Abwicklung.

vorherige Änderung

(2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Löschungsverfahrens zu regeln.



(2) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Löschungsverfahrens zu regeln.