Änderung § 15a RDG vom 01.04.2012

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§ 15a RDG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung
§ 15a RDG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 16 G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2515
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

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§ 15a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 15a Statistik


vorherige Änderung

 


1 Über Verfahren nach § 12 Absatz 3 Satz 3 und § 15 wird eine Bundesstatistik durchgeführt. 2 § 17 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes ist anzuwenden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 



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