Änderung § 5 RDGEG vom 01.09.2009

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§ 5 RDGEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 5 RDGEG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 110 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Diplom-Juristen aus dem Beitrittsgebiet


Personen, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet ein rechtswissenschaftliches Studium als Diplom-Jurist an einer Universität oder wissenschaftlichen Hochschule abgeschlossen haben und nach dem 3. Oktober 1990 zum Richter, Staatsanwalt oder Notar ernannt, im höheren Verwaltungsdienst beschäftigt oder als Rechtsanwalt zugelassen wurden, stehen in den nachfolgenden Vorschriften einer Person mit Befähigung zum Richteramt gleich:

1. § 6 Abs. 2 Satz 1 und § 7 Abs. 2 Satz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes,

2. § 78 Abs. 4 und § 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 der Zivilprozessordnung,

(Text alte Fassung)

3. § 13 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,

(Text neue Fassung)

3. § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,

4. § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes,

5. § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 und 4 des Sozialgerichtsgesetzes,

6. § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,

7. § 62 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung,

8. § 97 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Patentgesetzes,

9. § 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Markengesetzes.



 



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