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§ 5 - Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDGEG)

§ 5 Diplom-Juristen aus dem Beitrittsgebiet








 

Frühere Fassungen von § 5 RDGEG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 16.03.2023Artikel 6 Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften
vom 10.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 64
aktuell vorher 01.10.2021Artikel 7 Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften
vom 22.12.2020 BGBl. I S. 3320
aktuell vorher 01.09.2009Artikel 110 FGG-Reformgesetz (FGG-RG)
vom 17.12.2008 BGBl. I S. 2586
aktuell vorher 17.06.2008Artikel 6 Gesetz zur Neuregelung des Verbots der Vereinbarung von Erfolgshonoraren
vom 12.06.2008 BGBl. I S. 1000
aktuellvor 17.06.2008Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 RDGEG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 RDGEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RDGEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

FGG-Reformgesetz (FGG-RG)
G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Artikel 110 FGG-RG Änderung des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz
... und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt. 2. § 5 Nr. 3 wird wie folgt gefasst: „3. § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes ...

Gesetz zur Neuregelung des Verbots der Vereinbarung von Erfolgshonoraren
G. v. 12.06.2008 BGBl. I S. 1000
Artikel 6 ErfHonVNG Änderung des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts
... oder Kosten anderer Beteiligter zu tragen, sind unzulässig." b) In § 5 wird die Angabe „Artikel 1 § 1" durch die Angabe „Artikel 3" ersetzt. ...

Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 10.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 64
Artikel 6 RDAufStG Änderung des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz
... „das Bundesamt für Justiz" ersetzt. 2. In § 5 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „in dem in Artikel 3 des ...

Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3320
Artikel 7 InkaRÄndG Änderung des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz
... gilt § 13d Absatz 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes entsprechend." 5. In § 5 Nummer 2 wird die Angabe „Abs. 4" durch die Angabe „Absatz 2" ...