Die
Patentanwaltsordnung vom
7. September 1966 (BGBl. I S. 557), zuletzt geändert durch Artikel
9 Abs. 7 des Gesetzes vom
23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 4 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, ist der Patentanwalt in den Fällen der Absätze 1 und 2 als Bevollmächtigter vertretungsbefugt."
- 2.
- § 43a Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Die Abtretung von Vergütungsforderungen oder die Übertragung ihrer Einziehung an Patentanwälte, Rechtsanwälte oder anwaltliche Berufsausübungsgemeinschaften (§ 52a, § 59a der Bundesrechtsanwaltsordnung) ist zulässig. Im Übrigen sind Abtretung oder Übertragung nur zulässig, wenn eine ausdrückliche, schriftliche Einwilligung des Mandanten vorliegt oder die Forderung rechtskräftig festgestellt ist. Vor der Einwilligung ist der Mandant über die Informationspflicht des Patentanwalts gegenüber dem neuen Gläubiger oder Einziehungsermächtigten aufzuklären. Der neue Gläubiger oder Einziehungsermächtigte ist in gleicher Weise zur Verschwiegenheit verpflichtet wie der beauftragte Patentanwalt."
- 3.
- § 52a wird wie folgt gefasst:
§ 52a Berufliche Zusammenarbeit
(1) Patentanwälte dürfen sich mit Mitgliedern der Patentanwaltskammer und einer Rechtsanwaltskammer, mit Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern zur gemeinschaftlichen Berufsausübung im Rahmen der eigenen beruflichen Befugnisse verbinden. Die Verbindung mit Rechtsanwälten, die zugleich Notar sind, richtet sich nach den Bestimmungen und Anforderungen des notariellen Berufsrechts.
(2) Eine gemeinschaftliche Berufsausübung ist Patentanwälten auch gestattet:
- 1.
- mit Angehörigen von Patentanwaltsberufen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Staaten, die nach § 154a berechtigt sind, sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes niederzulassen und ihre Kanzlei im Ausland unterhalten,
- 2.
- mit Rechtsanwälten, Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern oder vereidigten Buchprüfern anderer Staaten, die einen in der Ausbildung und den Befugnissen den Berufen nach der Bundesrechtsanwaltsordnung, dem Steuerberatungsgesetz oder der Wirtschaftsprüferordnung entsprechenden Beruf ausüben und mit Rechtsanwälten, Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern oder vereidigten Buchprüfern im Geltungsbereich dieses Gesetzes ihren Beruf gemeinschaftlich ausüben dürfen.
(3) Für Bürogemeinschaften gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend."
- 4.
- § 52e wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe § 52a Abs. 3 Nr. 1 genannten Berufe und Rechtsanwälte anderer Staaten im Sinn des § 52a Abs. 3 Nr. 2" durch die Angabe § 52a Abs. 2" ersetzt.
- b)
- Absatz 2 wird aufgehoben.
- c)
- Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden die Absätze 2 bis 4.
- 5.
- § 52f Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben.
- 6.
- In § 52h Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe § 52e Abs. 1 und 3" durch die Angabe § 52e Abs. 1 und 2" ersetzt.
- 7.
- (entfallen)
- 8.
- § 156 Satz 2 und § 186 werden aufgehoben.
Artikel 20 RBerNG Inkrafttreten, Außerkrafttreten ... Abs. 2, § 18 Abs. 3 und § 19, Artikel 3, Artikel 4 Nr. 1 und 2 bis 8, Artikel 5, Artikel 7 Nr. 2 bis 8, Artikel 8 Nr. 7a, Artikel 8b, Artikel 9a sowie Artikel 17 dieses Gesetzes treten am ...
G. v. 12.06.2008 BGBl. I S. 1000