1Einsatzgeschädigte nach §
1 Nr. 4, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Einsatzunfalls am Ende der Schutzzeit um mindestens 30 Prozent gemindert ist, haben, wenn sie infolge des Einsatzunfalls nicht mehr in der Lage sind, die geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen, einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung zu geänderten Bedingungen, sofern sie über ein Maß an gesundheitlicher Eignung im Sinne des §
8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 verfügen.
2In Bezug auf Art und Inhalt der zu übertragenden Tätigkeiten gilt §
8 Abs. 2 Satz 6 entsprechend.
3Führt die Weiterbeschäftigung zu einer niedrigeren Entgeltgruppe, wird der Unterschiedsbetrag zwischen dem jeweiligen Tabellenentgelt der bisherigen und der neuen Entgeltgruppe als persönliche Zulage gezahlt.
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G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
G. v. 05.12.2011 BGBl. I S. 2458