(1)
1Beamtinnen und Beamte anderer Dienstherren, Richterinnen und Richter der Länder sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer anderer öffentlicher Arbeitgeber, die während einer Abordnung an eine Bundesbehörde ohne eigenes grobes Verschulden einen Einsatzunfall im Sinne von §
31a des
Beamtenversorgungsgesetzes erlitten haben und infolge des Einsatzunfalls nicht in ihrem bisherigen Dienst- oder Arbeitsverhältnis weiterverwendet werden können, haben Ansprüche nach §
3. 2Sie haben mit Beendigung ihres bisherigen Dienst- oder Arbeitsverhältnisses einen Weiterverwendungsanspruch gegen den Bund.
3Für die Einstellung und die Rechtsstellung der Betroffenen gelten je nach Art des bisherigen Dienstverhältnisses §
10 Abs. 2, §§
11,
12 Abs. 2, §§
14 und
15 entsprechend.
4Ab der Einstellung beim Bund gelten die in Satz 1 genannten Personen als Einsatzgeschädigte nach §
1 Nr. 2 bis 4.
(2) Absatz 1 gilt nicht im Falle geringfügiger gesundheitlicher Schädigungen.
(3) 1Soweit nach den Absätzen 1 und 2 Leistungen zu gewähren und Feststellungen zu treffen sind sowie über Anträge zu entscheiden ist, ist der Geschäftsbereich zuständig, zu dem die in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen abgeordnet waren. 2Werden zum Bund abgeordnete Beschäftigte zeitlich befristet im Auswärtigen Dienst verwendet und erleiden sie während dieser Beschäftigung einen Einsatzunfall, ist der Geschäftsbereich zuständig, dem die Beschäftigten vor der Verwendung im Auswärtigen Dienst angehört haben.
(4) Personen, die nach Absatz 1 Satz 4 als Einsatzgeschädigte gelten, erhalten eine einmalige Unfallentschädigung von 150.000 Euro, wenn sie nach Feststellung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle infolge des Unfalls in ihrer Erwerbsfähigkeit dauerhaft um wenigstens 50 Prozent beeinträchtigt sind und keine entsprechende Leistung vom vormaligen Dienstherrn oder öffentlichen Arbeitgeber erhalten.
(5) Ist eine Person, die nach Absatz 1 Satz 4 als Einsatzgeschädigte gilt, an den Folgen eines Einsatzunfalls der in §
31a des
Beamtenversorgungsgesetzes bezeichneten Art verstorben und hat sie eine einmalige Unfallentschädigung nach Absatz 4 oder eine entsprechende Leistung vom vormaligen Dienstherrn oder öffentlichen Arbeitgeber nicht erhalten, wird ihren Hinterbliebenen eine einmalige Unfallentschädigung nach Maßgabe des §
43 Abs. 2 des
Beamtenversorgungsgesetzes gewährt.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 22 EinsatzWVG Übergangsregelung (vom 23.05.2015) ... (4) Ist der Anspruch auf eine einmalige Unfallentschädigung nach § 20 Absatz 4 oder Absatz 5 in der Zeit vom 1. Dezember 2002 bis zum 12. Dezember 2011 entstanden, beträgt die ... 2002 bis zum 12. Dezember 2011 entstanden, beträgt die Entschädigung 1. nach § 20 Absatz 4.150.000 Euro, 2. nach § 20 Absatz 5 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 43 Absatz 2 ... die Entschädigung 1. nach § 20 Absatz 4.150.000 Euro, 2. nach § 20 Absatz 5 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 43 Absatz 2 Nummer 1 des Beamtenversorgungsgesetzes ... mit § 43 Absatz 2 Nummer 1 des Beamtenversorgungsgesetzes 100.000 Euro, 3. nach § 20 Absatz 5 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 43 Absatz 2 Nummer 2 des Beamtenversorgungsgesetzes ... mit § 43 Absatz 2 Nummer 2 des Beamtenversorgungsgesetzes 40.000 Euro, 4. nach § 20 Absatz 5 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 43 Absatz 2 Nummer 3 des Beamtenversorgungsgesetzes ... 20.000 Euro. Aus gleichem Anlass bereits gewährte Leistungen nach § 20 Absatz 4 oder Absatz 5 sind ...
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
G. v. 21.07.2012 BGBl. I S. 1583
Artikel 6 BwRefBeglG Änderung des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes ... (BGBl. I S. 2458) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 20 Absatz 5 werden die Wörter „in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1999 ... „(4) Ist der Anspruch auf eine einmalige Unfallentschädigung nach § 20 Absatz 4 oder Absatz 5 in der Zeit vom 1. Dezember 2002 bis zum 12. Dezember 2011 entstanden, ... zum 12. Dezember 2011 entstanden, beträgt die Entschädigung 1. nach § 20 Absatz 4 150.000 Euro, 2. nach § 20 Absatz 5 dieses Gesetzes in Verbindung mit ... Entschädigung 1. nach § 20 Absatz 4 150.000 Euro, 2. nach § 20 Absatz 5 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 43 Absatz 2 Nummer 1 des ... 43 Absatz 2 Nummer 1 des Beamtenversorgungsgesetzes 100.000 Euro, 3. nach § 20 Absatz 5 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 43 Absatz 2 Nummer 2 des ... § 43 Absatz 2 Nummer 2 des Beamtenversorgungsgesetzes 40.000 Euro, 4. nach § 20 Absatz 5 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 43 Absatz 2 Nummer 3 des ... 20.000 Euro. Aus gleichem Anlass bereits gewährte Leistungen nach § 20 Absatz 4 oder Absatz 5 sind ...
G. v. 05.12.2011 BGBl. I S. 2458