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Änderung § 23 EinsatzWVG vom 13.12.2011

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§ 23 EinsatzWVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.12.2011 geltenden Fassung
§ 23 EinsatzWVG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 61 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 23 Inkrafttreten


(Text neue Fassung)

§ 23 Zuständiger Geschäftsbereich


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Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.



1 Die Weiterverwendung nach diesem Gesetz erfolgt

1. bei Einsatzgeschädigten
nach § 1 Nummer 1 im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung,

2. bei Einsatzgeschädigten nach § 1 Nummer 5 im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat,

3.
in den Fällen des § 20 in dem Geschäftsbereich, in den die Einsatzgeschädigten zum Zeitpunkt des Einsatzunfalls abgeordnet waren, und

4. im Übrigen in dem Geschäftsbereich, dem die Einsatzgeschädigten angehören.

2 Für Einsatzgeschädigte nach § 2 Absatz 2 Satz 1 gilt Satz 1 Nummer 1 mit der Maßgabe, dass sie, wenn sie zivilberuflich nicht dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung angehören, in ihrem bisherigen Geschäftsbereich weiterzuverwenden sind. 3 Werden zum Bund abgeordnete Beschäftigte zeitlich befristet im Auswärtigen Dienst verwendet, erfolgt die Weiterverwendung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums, dem sie vor der Verwendung im Auswärtigen Dienst angehört haben.