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Synopse aller Änderungen des EinsatzWVG am 13.12.2011

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 13. Dezember 2011 durch Artikel 3 des EinsatzVVerbG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des EinsatzWVG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

EinsatzWVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.12.2011 geltenden Fassung
EinsatzWVG n.F. (neue Fassung)
in der am 13.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 05.12.2011 BGBl. I S. 2458

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
    § 1 Begriffsbestimmung
    § 2 Anwendungsbereich
    § 3 Berufliche Qualifizierung
    § 4 Schutzzeit
    § 5 Einbeziehung in Personalauswahlentscheidungen
Abschnitt 2 Regelungen für Soldatinnen und Soldaten sowie frühere Soldatinnen und frühere Soldaten
    § 6 Wehrdienstverhältnis besonderer Art
    § 7 Weiterverwendung als Berufssoldatin oder Berufssoldat
    § 8 Weiterverwendung als Beamtin, Beamter, Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer
    § 9 Versorgung der Soldatinnen und Soldaten und ihrer Hinterbliebenen
Abschnitt 3 Regelungen für Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter sowie für frühere Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter
    § 10 Verlängerung des Dienstverhältnisses, erneute Berufung
    § 11 Weiterverwendung nach der Schutzzeit
Abschnitt 4 Regelungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie frühere Arbeitnehmerinnen und frühere Arbeitnehmer
    § 12 Verlängerung von Arbeitsverhältnissen, erneute Einstellung
    § 13 Ausgleichsbetrag während der Schutzzeit
    § 14 Weiterbeschäftigung einsatzgeschädigter Arbeitnehmerinnen und einsatzgeschädigter Arbeitnehmer nach der Schutzzeit
    § 15 Befristete Arbeitsverhältnisse
Abschnitt 5 Regelungen für Helferinnen und Helfer des Technischen Hilfswerks
    § 16 Beschäftigungsanspruch für einsatzgeschädigte Helferinnen und Helfer des Technischen Hilfswerks
    § 17 Erstattungsanspruch
    § 18 Entschädigung
Abschnitt 6 Besondere Personengruppen
    § 19 Vorübergehend im Auswärtigen Dienst verwendete Beschäftigte des Bundes
    § 20 Zum Bund abgeordnete Beschäftigte
Abschnitt 7 Schlussvorschriften
    § 21 Umzüge aus gesundheitlichen Gründen
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 22 Folgeänderungen anderer Gesetze
    § 23 Inkrafttreten
(Text neue Fassung)

    § 22 Übergangsregelung
    § 23 Zuständiger Geschäftsbereich

§ 6 Wehrdienstverhältnis besonderer Art


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Endet das Wehrdienstverhältnis Einsatzgeschädigter nach § 1 Nr. 1, die nicht in einem auf Lebenszeit begründeten Wehrdienstverhältnis stehen, während der Schutzzeit durch Zeitablauf oder wäre es aus diesem Grund zu beenden, treten sie zu diesem Zeitpunkt in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art ein, wenn sie dem nicht schriftlich widersprechen. § 75 Abs. 6 des Soldatengesetzes und § 29a des Wehrpflichtgesetzes sind nicht anzuwenden.

(2) Das Wehrdienstverhältnis besonderer Art begründet die Rechtsstellung einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit. Die für den Zeitraum des Wehrdienstverhältnisses besonderer Art angeordnete Rechtsstellung nach Satz 1 berührt nicht den sozialversicherungsrechtlichen Status.



(1) 1 Endet das Wehrdienstverhältnis Einsatzgeschädigter nach § 1 Nr. 1, die nicht in einem auf Lebenszeit begründeten Wehrdienstverhältnis stehen, während der Schutzzeit durch Zeitablauf oder wäre es aus diesem Grund zu beenden, treten sie zu diesem Zeitpunkt in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art ein, wenn sie dem nicht schriftlich widersprechen. 2 § 75 Abs. 6 des Soldatengesetzes und § 29a des Wehrpflichtgesetzes sind nicht anzuwenden.

(2) 1 Das Wehrdienstverhältnis besonderer Art begründet die Rechtsstellung einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit. 2 Die für den Zeitraum des Wehrdienstverhältnisses besonderer Art angeordnete Rechtsstellung nach Satz 1 berührt nicht den sozialversicherungsrechtlichen Status.

(3) Das Wehrdienstverhältnis besonderer Art endet

1. durch eine Berufung in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten nach § 7 Abs. 1,

2. durch eine Berufung in das Dienstverhältnis einer Beamtin oder eines Beamten nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1,

3. durch eine Einstellung als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 mit dem Beginn des Arbeitsverhältnisses oder

4. mit Ablauf des Monats, in dem die oder der Einsatzgeschädigte das 65. Lebensjahr vollendet.

(4) Das Wehrdienstverhältnis besonderer Art ist zu beenden

1. zum Ende der Schutzzeit, wenn kein Antrag auf Weiterverwendung nach § 7 gestellt wird,

2. bei Nichtbewährung in der Probezeit nach § 7 Abs. 1 Satz 1 oder

3. durch Entlassung auf entsprechenden schriftlichen Antrag der Soldatin oder des Soldaten.

vorherige Änderung nächste Änderung

(5) Einsatzgeschädigte nach § 1 Nr. 1, deren nicht auf Lebenszeit begründetes Wehrdienstverhältnis durch Zeitablauf geendet hat oder aus diesem Grund beendet worden ist und deren gesundheitliche Schädigung erst danach erkannt worden ist, sind auf schriftlichen Antrag in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art einzustellen. Die §§ 37 und 38 des Soldatengesetzes gelten ungeachtet der Voraussetzungen der körperlichen Eignung nach § 37 Abs. 1 Nr. 3 des Soldatengesetzes entsprechend. Satz 1 gilt nicht, wenn



(5) 1 Einsatzgeschädigte nach § 1 Nr. 1, deren nicht auf Lebenszeit begründetes Wehrdienstverhältnis durch Zeitablauf geendet hat oder aus diesem Grund beendet worden ist und deren gesundheitliche Schädigung erst danach erkannt worden ist, sind auf schriftlichen Antrag in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art einzustellen. 2 Die §§ 37 und 38 des Soldatengesetzes gelten ungeachtet der Voraussetzungen der körperlichen Eignung nach § 37 Abs. 1 Nr. 3 des Soldatengesetzes entsprechend. 3 Satz 1 gilt nicht, wenn

1. die gesundheitliche Schädigung nicht ausschlaggebend für die Nichteingliederung in das Arbeitsleben ist,

2. die gesundheitliche Schädigung eine bereits erfolgte Eingliederung in das Arbeitsleben nicht behindert,

3. die Einstellung nicht das Erreichen eines der Ziele des § 4 Abs. 1 erwarten lässt,

4. Einsatzversorgung nach § 63f des Soldatenversorgungsgesetzes gewährt worden ist oder

5. eine Einstellung nach Satz 1 bereits zu einem inzwischen wieder beendeten Wehrdienstverhältnis geführt hat.

vorherige Änderung nächste Änderung

Die Einstellung erfolgt mit dem Dienstgrad, der endgültig verliehen worden ist. Ist dieser niedriger als der Dienstgrad, der am Ende des Wehrdienstverhältnisses geführt wurde, erfolgt die Einstellung mit dem höheren Dienstgrad.

(6) Der Antrag nach Absatz 5 Satz 1 ist innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach Eintritt des Einsatzunfalls zu stellen. Bei einer Erkrankung, die nach § 63c Abs. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes als Einsatzunfall gilt, beginnt die Ausschlussfrist im Zeitpunkt der erstmaligen ärztlichen Diagnose der Erkrankung, sofern die oder der Einsatzgeschädigte zu diesem Zeitpunkt zumindest annehmen kann, dass die Erkrankung im Zusammenhang mit einem Einsatz steht. Nach Ablauf der Ausschlussfrist erfolgt die Einstellung nur, wenn seit dem Eintritt des Einsatzunfalls noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig mit dem Antrag Umstände glaubhaft gemacht werden, nach denen die oder der Einsatzgeschädigte mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf die Einstellung nach Absatz 5 begründenden Folge des Unfalls nicht rechnen konnte oder durch die sie oder er gehindert war, den Antrag zu stellen. Der Antrag muss, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf die Einstellung begründenden Folge des Unfalls gerechnet werden konnte oder das Hindernis für den Antrag weggefallen ist, innerhalb von drei Monaten gestellt werden.



4 Die Einstellung erfolgt mit dem Dienstgrad, der endgültig verliehen worden ist. 5 Ist dieser niedriger als der Dienstgrad, der am Ende des Wehrdienstverhältnisses geführt wurde, erfolgt die Einstellung mit dem höheren Dienstgrad.

(6) 1 Der Antrag nach Absatz 5 Satz 1 ist innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach Eintritt des Einsatzunfalls zu stellen. 2 Bei einer Erkrankung, die nach § 63c Abs. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes als Einsatzunfall gilt, beginnt die Ausschlussfrist im Zeitpunkt der erstmaligen ärztlichen Diagnose der Erkrankung, sofern die oder der Einsatzgeschädigte zu diesem Zeitpunkt zumindest annehmen kann, dass die Erkrankung im Zusammenhang mit einem Einsatz steht. 3 Nach Ablauf der Ausschlussfrist erfolgt die Einstellung nur, wenn seit dem Eintritt des Einsatzunfalls noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig mit dem Antrag Umstände glaubhaft gemacht werden, nach denen die oder der Einsatzgeschädigte mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf die Einstellung nach Absatz 5 begründenden Folge des Unfalls nicht rechnen konnte oder durch die sie oder er gehindert war, den Antrag zu stellen. 4 Der Antrag muss, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf die Einstellung begründenden Folge des Unfalls gerechnet werden konnte oder das Hindernis für den Antrag weggefallen ist, innerhalb von sechs Monaten gestellt werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 7 Weiterverwendung als Berufssoldatin oder Berufssoldat


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Einsatzgeschädigte nach § 1 Nr. 1, deren Erwerbsfähigkeit infolge des Einsatzunfalls am Ende der Schutzzeit um mindestens 50 Prozent gemindert ist, sind ungeachtet der in § 39 des Soldatengesetzes genannten Voraussetzungen auf schriftlichen Antrag in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten zu berufen, sofern sie sich in einer an das Ende der Schutzzeit anschließenden Probezeit von sechs Monaten bewährt haben. Endet das Wehrdienstverhältnis Einsatzgeschädigter nach § 1 Nr. 1, die nicht in einem auf Lebenszeit begründeten Wehrdienstverhältnis stehen, während der Probezeit durch Zeitablauf oder wäre es aus diesem Grund zu beenden, treten sie zu diesem Zeitpunkt in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 ein. In den Fällen des Satzes 2 gelten die §§ 37 und 38 des Soldatengesetzes entsprechend. § 37 Abs. 1 Nr. 3 des Soldatengesetzes gilt in den Fällen der Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der körperlichen Eignung die Dienstfähigkeit tritt.



(1) 1 Einsatzgeschädigte nach § 1 Nr. 1, deren Erwerbsfähigkeit infolge des Einsatzunfalls am Ende der Schutzzeit um mindestens 30 Prozent gemindert ist, sind ungeachtet der in § 39 des Soldatengesetzes genannten Voraussetzungen auf schriftlichen Antrag in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten zu berufen, sofern sie sich in einer an das Ende der Schutzzeit anschließenden Probezeit von sechs Monaten bewährt haben. 2 Endet das Wehrdienstverhältnis Einsatzgeschädigter nach § 1 Nr. 1, die nicht in einem auf Lebenszeit begründeten Wehrdienstverhältnis stehen, während der Probezeit durch Zeitablauf oder wäre es aus diesem Grund zu beenden, treten sie zu diesem Zeitpunkt in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 ein. 3 In den Fällen des Satzes 2 gelten die §§ 37 und 38 des Soldatengesetzes entsprechend. 4 § 37 Abs. 1 Nr. 3 des Soldatengesetzes gilt in den Fällen der Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der körperlichen Eignung die Dienstfähigkeit tritt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Einsatzgeschädigte nach § 1 Nr. 1, die

1. aus einem früheren öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis bereits in den Ruhestand getreten waren oder versetzt worden waren oder

2. die für sie jeweils festgesetzte soldatische Altersgrenze erreicht oder überschritten haben.

(3) Für Mannschaften gilt als Altersgrenze im Sinne des § 45 Abs. 2 des Soldatengesetzes die Vollendung des 54. Lebensjahres.



§ 8 Weiterverwendung als Beamtin, Beamter, Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Einsatzgeschädigte nach § 1 Nr. 1, die nicht in einem auf Lebenszeit begründeten Wehrdienstverhältnis stehen und deren Erwerbsfähigkeit infolge des Einsatzunfalls am Ende der Schutzzeit um mindestens 50 Prozent gemindert ist, sind auf schriftlichen Antrag im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung



(1) 1 Einsatzgeschädigte nach § 1 Nr. 1, die nicht in einem auf Lebenszeit begründeten Wehrdienstverhältnis stehen und deren Erwerbsfähigkeit infolge des Einsatzunfalls am Ende der Schutzzeit um mindestens 30 Prozent gemindert ist, sind auf schriftlichen Antrag

1. in ein Beamtenverhältnis auf Probe mit einer Probezeit von sechs Monaten zu berufen, sofern sie nicht wegen ihres körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der mit dem neuen Amt verbundenen Dienstpflichten dauernd unfähig sind, oder

2. als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer mit einer Probezeit von sechs Monaten einzustellen, wenn sie in Bezug auf die künftige Tätigkeit arbeitsfähig sind und keine Beeinträchtigung entsprechend Nummer 1 vorliegt.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 7 des Bundesbeamtengesetzes bleibt unberührt. Die Zuordnung zur jeweiligen Laufbahn richtet sich nach der spätestens während der Schutzzeit erworbenen Laufbahnbefähigung. Der Anspruch nach Satz 1 setzt voraus, dass die Einsatzgeschädigten nach § 1 Nr. 1 nicht bereits nach § 7 Abs. 1 berufen worden sind und kein Fall des § 7 Abs. 2 vorliegt. Bei Einstellungen nach Satz 1 Nr. 2 gilt § 6 Abs. 3 Nr. 3 für andere als das dort bezeichnete Wehrdienstverhältnis entsprechend.

(2) Mit erfolgreichem Abschluss der Probezeit ist das Beamtenverhältnis auf Probe unter den Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes unter Verleihung eines Amtes in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit umzuwandeln. Bei mangelnder Bewährung ist die Beamtin auf Probe oder der Beamte auf Probe zu entlassen. Dies gilt nicht bei mangelnder Bewährung wegen allein fehlender gesundheitlicher Eignung, die auf dem Einsatzunfall beruht, wenn die Beamtin auf Probe oder der Beamte auf Probe dienstfähig ist. Die Ernennung erfolgt im Eingangsamt der Laufbahn. § 25 der Bundeslaufbahnverordnung gilt entsprechend. Im Falle der Einstellung als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 richten sich Art und Inhalt der zu übertragenden Tätigkeiten nach der individuellen Eignung und den tatsächlichen Beschäftigungsmöglichkeiten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung.

(3) Für Einsatzgeschädigte nach § 2 Abs. 2 Satz 1 gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass ein Statuswechsel nur erfolgt, wenn eine unbefristete Weiterverwendung im bisherigen Status nicht möglich ist, und dass sie, wenn sie zivilberuflich nicht dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung angehören, in ihrem bisherigen Geschäftsbereich weiter zu verwenden sind. Einsatzgeschädigte nach § 1 Nr. 1, die Beamtinnen oder Beamte anderer Dienstherren, Richterinnen oder Richter der Länder sowie Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer anderer öffentlicher Arbeitgeber sind, haben einen Weiterbeschäftigungsanspruch nach Absatz 1 nur dann, wenn sie aufgrund der gesundheitlichen Schädigung nicht in ihrem bisherigen Dienst- oder Arbeitsverhältnis weiterverwendet werden können.



2 § 7 des Bundesbeamtengesetzes bleibt unberührt. 3 Die Zuordnung zur jeweiligen Laufbahn richtet sich nach der spätestens während der Schutzzeit erworbenen Laufbahnbefähigung. 4 Der Anspruch nach Satz 1 setzt voraus, dass die Einsatzgeschädigten nach § 1 Nr. 1 nicht bereits nach § 7 Abs. 1 berufen worden sind und kein Fall des § 7 Abs. 2 vorliegt. 5 Bei Einstellungen nach Satz 1 Nr. 2 gilt § 6 Abs. 3 Nr. 3 für andere als das dort bezeichnete Wehrdienstverhältnis entsprechend.

(2) 1 Mit erfolgreichem Abschluss der Probezeit ist das Beamtenverhältnis auf Probe unter den Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit umzuwandeln. 2 Bei mangelnder Bewährung ist die Beamtin auf Probe oder der Beamte auf Probe zu entlassen. 3 Dies gilt nicht bei mangelnder Bewährung wegen allein fehlender gesundheitlicher Eignung, die auf dem Einsatzunfall beruht, wenn die Beamtin auf Probe oder der Beamte auf Probe dienstfähig ist. 4 Die Ernennung erfolgt im Eingangsamt der Laufbahn. 5 Die laufbahnrechtlichen Bestimmungen für die Einstellung in ein höheres Amt als das Eingangsamt gelten entsprechend. 6 Im Falle der Einstellung als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 richten sich Art und Inhalt der zu übertragenden Tätigkeiten nach der individuellen Eignung und den tatsächlichen Beschäftigungsmöglichkeiten.

(3) 1 Für Einsatzgeschädigte nach § 2 Abs. 2 Satz 1 gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass ein Statuswechsel nur erfolgt, wenn eine unbefristete Weiterverwendung im bisherigen Status nicht möglich ist. 2 Einsatzgeschädigte nach § 1 Nr. 1, die Beamtinnen oder Beamte anderer Dienstherren, Richterinnen oder Richter der Länder sowie Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer anderer öffentlicher Arbeitgeber sind, haben einen Weiterbeschäftigungsanspruch nach Absatz 1 nur dann, wenn sie aufgrund der gesundheitlichen Schädigung nicht in ihrem bisherigen Dienst- oder Arbeitsverhältnis weiterverwendet werden können.

§ 11 Weiterverwendung nach der Schutzzeit


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Einsatzgeschädigte nach § 1 Nr. 2, die sich in einem Beamtenverhältnis auf Zeit befinden und deren Erwerbsfähigkeit infolge des Einsatzunfalls bei Beendigung der Schutzzeit um mindestens 50 Prozent gemindert ist, sind auf schriftlichen Antrag in ihrem Geschäftsbereich unter den Voraussetzungen des § 7 des Bundesbeamtengesetzes in ein Beamtenverhältnis auf Probe mit einer Probezeit von sechs Monaten zu berufen, sofern sie nicht wegen ihres körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der mit dem neuen Amt verbundenen Dienstpflichten dauernd unfähig sind. Die Zuordnung zur jeweiligen Laufbahn richtet sich nach der spätestens im Rahmen der Schutzzeit erworbenen Laufbahnbefähigung. Mit erfolgreichem Abschluss der Probezeit ist unter den Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes das Beamtenverhältnis auf Probe unter Verleihung eines Amtes in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit umzuwandeln. Bei mangelnder Bewährung ist die Beamtin oder der Beamte zu entlassen. Dies gilt nicht bei mangelnder Bewährung wegen allein fehlender gesundheitlicher Eignung, die auf dem Einsatzunfall beruht, wenn die Beamtin auf Probe oder der Beamte auf Probe dienstfähig ist. Die Ernennung erfolgt im Eingangsamt der Laufbahn. § 25 der Bundeslaufbahnverordnung gilt entsprechend. Das Beamtenverhältnis auf Zeit ruht mit allen Rechten und Pflichten für die Dauer des Beamtenverhältnisses auf Probe mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbotes der Annahme von Belohnungen und Geschenken. Es endet mit der Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit oder zum Beamten auf Lebenszeit, sofern es nicht zuvor durch Zeitablauf geendet hat. Bis zum Ende der Schutzzeit können sich die in Satz 1 genannten Personen statt für die Berufung in ein Beamtenverhältnis auch für eine Weiterverwendung in ihrem Geschäftsbereich als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer mit einer Probezeit von sechs Monaten entscheiden. § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 6 gilt entsprechend.

(2) Das Beamtenverhältnis Einsatzgeschädigter, die sich in einem Beamtenverhältnis auf Probe befinden und deren Erwerbsfähigkeit infolge des Einsatzunfalls am Ende der Schutzzeit um mindestens 50 Prozent gemindert ist, ist auf schriftlichen Antrag in deren Geschäftsbereich unter Verleihung eines Amtes in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit umzuwandeln, sofern sie nicht wegen ihres körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der mit dem neuen Amt verbundenen Dienstpflichten dauernd unfähig sind und sich in einer an das Ende der Schutzzeit anschließenden weiteren Probezeit von sechs Monaten bewährt haben. § 11 des Bundesbeamtengesetzes bleibt unberührt. Wurde die Probezeit infolge des Einsatzunfalls während der Schutzzeit verlängert, verlängert sich die Frist des § 11 Abs. 2 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend.

(3) Einsatzgeschädigte Beamtinnen auf Widerruf und einsatzgeschädigte Beamte auf Widerruf nach § 10 Abs. 2 Satz 1, deren Erwerbsfähigkeit infolge des Einsatzunfalls am Ende der Schutzzeit um mindestens 50 Prozent gemindert ist, sind auf schriftlichen Antrag in ihrem Geschäftsbereich unter den Voraussetzungen des § 7 des Bundesbeamtengesetzes in das Dienstverhältnis einer Beamtin auf Probe oder eines Beamten auf Probe mit einer Probezeit von sechs Monaten zu berufen, sofern sie nicht wegen ihres körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der mit dem neuen Amt verbundenen Dienstpflichten dauernd unfähig sind. Die Zuordnung zur jeweiligen Laufbahn richtet sich nach der spätestens während der Schutzzeit erworbenen Laufbahnbefähigung. Mit erfolgreichem Abschluss der Probezeit ist unter den Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes das Beamtenverhältnis auf Probe unter Verleihung eines Amtes in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit umzuwandeln. Bei mangelnder Bewährung ist die Beamtin auf Probe oder der Beamte auf Probe zu entlassen. Dies gilt nicht bei mangelnder Bewährung wegen allein fehlender gesundheitlicher Eignung, die auf dem Einsatzunfall beruht, wenn die Beamtin auf Probe oder der Beamte auf Probe dienstfähig ist. Die Ernennung erfolgt im Eingangsamt der Laufbahn. § 25 der Bundeslaufbahnverordnung gilt entsprechend. Bis zum Ende der Schutzzeit können sich die in Satz 1 genannten Personen statt für die Berufung in ein Beamtenverhältnis auch für eine Weiterverwendung in ihrem Geschäftsbereich als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer mit einer Probezeit von sechs Monaten entscheiden. § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 8 Abs. 2 Satz 6 gelten entsprechend.



(1) 1 Einsatzgeschädigte nach § 1 Nr. 2, die sich in einem Beamtenverhältnis auf Zeit befinden und deren Erwerbsfähigkeit infolge des Einsatzunfalls bei Beendigung der Schutzzeit um mindestens 30 Prozent gemindert ist, sind auf schriftlichen Antrag unter den Voraussetzungen des § 7 des Bundesbeamtengesetzes in ein Beamtenverhältnis auf Probe mit einer Probezeit von sechs Monaten zu berufen, sofern sie nicht wegen ihres körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der mit dem neuen Amt verbundenen Dienstpflichten dauernd unfähig sind. 2 Die Zuordnung zur jeweiligen Laufbahn richtet sich nach der spätestens im Rahmen der Schutzzeit erworbenen Laufbahnbefähigung. 3 Mit erfolgreichem Abschluss der Probezeit ist unter den Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes das Beamtenverhältnis auf Probe unter Verleihung eines Amtes in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit umzuwandeln. 4 Bei mangelnder Bewährung ist die Beamtin oder der Beamte zu entlassen. 5 Dies gilt nicht bei mangelnder Bewährung wegen allein fehlender gesundheitlicher Eignung, die auf dem Einsatzunfall beruht, wenn die Beamtin auf Probe oder der Beamte auf Probe dienstfähig ist. 6 Die Ernennung erfolgt im Eingangsamt der Laufbahn. 7 Die laufbahnrechtlichen Bestimmungen für die Einstellung in ein höheres Amt als das Eingangsamt gelten entsprechend. 8 Das Beamtenverhältnis auf Zeit ruht mit allen Rechten und Pflichten für die Dauer des Beamtenverhältnisses auf Probe mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbotes der Annahme von Belohnungen und Geschenken. 9 Es endet mit der Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit oder zum Beamten auf Lebenszeit, sofern es nicht zuvor durch Zeitablauf geendet hat. 10 Bis zum Ende der Schutzzeit können sich die in Satz 1 genannten Personen statt für die Berufung in ein Beamtenverhältnis auch für eine Weiterverwendung als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer mit einer Probezeit von sechs Monaten entscheiden. 11 § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 6 gilt entsprechend.

(2) 1 Das Beamtenverhältnis Einsatzgeschädigter, die sich in einem Beamtenverhältnis auf Probe befinden und deren Erwerbsfähigkeit infolge des Einsatzunfalls am Ende der Schutzzeit um mindestens 30 Prozent gemindert ist, ist auf schriftlichen Antrag unter Verleihung eines Amtes in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit umzuwandeln, sofern sie nicht wegen ihres körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der mit dem neuen Amt verbundenen Dienstpflichten dauernd unfähig sind und sich in einer an das Ende der Schutzzeit anschließenden weiteren Probezeit von sechs Monaten bewährt haben. 2 § 11 des Bundesbeamtengesetzes bleibt unberührt. 3 Wurde die Probezeit infolge des Einsatzunfalls während der Schutzzeit verlängert, verlängert sich die Frist des § 11 Abs. 2 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend.

(3) 1 Einsatzgeschädigte Beamtinnen auf Widerruf und einsatzgeschädigte Beamte auf Widerruf nach § 10 Abs. 2 Satz 1, deren Erwerbsfähigkeit infolge des Einsatzunfalls am Ende der Schutzzeit um mindestens 30 Prozent gemindert ist, sind auf schriftlichen Antrag unter den Voraussetzungen des § 7 des Bundesbeamtengesetzes in das Dienstverhältnis einer Beamtin auf Probe oder eines Beamten auf Probe mit einer Probezeit von sechs Monaten zu berufen, sofern sie nicht wegen ihres körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der mit dem neuen Amt verbundenen Dienstpflichten dauernd unfähig sind. 2 Die Zuordnung zur jeweiligen Laufbahn richtet sich nach der spätestens während der Schutzzeit erworbenen Laufbahnbefähigung. 3 Mit erfolgreichem Abschluss der Probezeit ist unter den Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes das Beamtenverhältnis auf Probe unter Verleihung eines Amtes in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit umzuwandeln. 4 Bei mangelnder Bewährung ist die Beamtin auf Probe oder der Beamte auf Probe zu entlassen. 5 Dies gilt nicht bei mangelnder Bewährung wegen allein fehlender gesundheitlicher Eignung, die auf dem Einsatzunfall beruht, wenn die Beamtin auf Probe oder der Beamte auf Probe dienstfähig ist. 6 Die Ernennung erfolgt im Eingangsamt der Laufbahn. 7 Die laufbahnrechtlichen Bestimmungen für die Einstellung in ein höheres Amt als das Eingangsamt gelten entsprechend. 8 Bis zum Ende der Schutzzeit können sich die in Satz 1 genannten Personen statt für die Berufung in ein Beamtenverhältnis auch für eine Weiterverwendung als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer mit einer Probezeit von sechs Monaten entscheiden. 9 § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 8 Abs. 2 Satz 6 gelten entsprechend.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten für Einsatzgeschädigte nach § 1 Nr. 3 entsprechend.



§ 14 Weiterbeschäftigung einsatzgeschädigter Arbeitnehmerinnen und einsatzgeschädigter Arbeitnehmer nach der Schutzzeit


vorherige Änderung nächste Änderung

Einsatzgeschädigte nach § 1 Nr. 4, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Einsatzunfalls am Ende der Schutzzeit um mindestens 50 Prozent gemindert ist, haben, wenn sie infolge des Einsatzunfalls nicht mehr in der Lage sind, die geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen, einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung in ihrem Geschäftsbereich zu geänderten Bedingungen, sofern sie über ein Maß an gesundheitlicher Eignung im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 verfügen. In Bezug auf Art und Inhalt der zu übertragenden Tätigkeiten gilt § 8 Abs. 2 Satz 6 entsprechend. Führt die Weiterbeschäftigung zu einer niedrigeren Entgeltgruppe, wird der Unterschiedsbetrag zwischen dem jeweiligen Tabellenentgelt der bisherigen und der neuen Entgeltgruppe als persönliche Zulage gezahlt.



1 Einsatzgeschädigte nach § 1 Nr. 4, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Einsatzunfalls am Ende der Schutzzeit um mindestens 30 Prozent gemindert ist, haben, wenn sie infolge des Einsatzunfalls nicht mehr in der Lage sind, die geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen, einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung zu geänderten Bedingungen, sofern sie über ein Maß an gesundheitlicher Eignung im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 verfügen. 2 In Bezug auf Art und Inhalt der zu übertragenden Tätigkeiten gilt § 8 Abs. 2 Satz 6 entsprechend. 3 Führt die Weiterbeschäftigung zu einer niedrigeren Entgeltgruppe, wird der Unterschiedsbetrag zwischen dem jeweiligen Tabellenentgelt der bisherigen und der neuen Entgeltgruppe als persönliche Zulage gezahlt.

§ 15 Befristete Arbeitsverhältnisse


vorherige Änderung nächste Änderung

Einsatzgeschädigte nach § 1 Nr. 4, deren Erwerbsfähigkeit infolge des Einsatzunfalls am Ende der Schutzzeit um mindestens 50 Prozent gemindert ist, können eine an das befristete Arbeitsverhältnis unmittelbar anschließende Weiterverwendung in ihrem Geschäftsbereich entsprechend § 8 beanspruchen. Erfolgt die Weiterverwendung in einem Arbeitsverhältnis, gilt § 14 Satz 3 entsprechend.



1 Einsatzgeschädigte nach § 1 Nr. 4, deren Erwerbsfähigkeit infolge des Einsatzunfalls am Ende der Schutzzeit um mindestens 30 Prozent gemindert ist, können eine an das befristete Arbeitsverhältnis unmittelbar anschließende Weiterverwendung entsprechend § 8 beanspruchen. 2 Erfolgt die Weiterverwendung in einem Arbeitsverhältnis, gilt § 14 Satz 3 entsprechend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 16 Beschäftigungsanspruch für einsatzgeschädigte Helferinnen und Helfer des Technischen Hilfswerks


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Einsatzgeschädigte nach § 1 Nr. 5, die in keinem Beschäftigungsverhältnis stehen oder deren Beschäftigungsverhältnis aufgrund ihrer Einsatzschädigung endet und deren Erwerbsfähigkeit infolge des Einsatzunfalls am Ende der Schutzzeit um mindestens 50 Prozent gemindert ist, sind auf schriftlichen Antrag im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern



(1) 1 Einsatzgeschädigte nach § 1 Nr. 5, die in keinem Beschäftigungsverhältnis stehen oder deren Beschäftigungsverhältnis aufgrund ihrer Einsatzschädigung endet und deren Erwerbsfähigkeit infolge des Einsatzunfalls am Ende der Schutzzeit um mindestens 30 Prozent gemindert ist, sind auf schriftlichen Antrag

1. in ein Beamtenverhältnis auf Probe mit einer Probezeit von sechs Monaten zu berufen, sofern sie nicht wegen ihres körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der mit dem neuen Amt verbundenen Dienstpflichten dauernd unfähig sind, oder

2. als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer mit einer Probezeit von sechs Monaten einzustellen, wenn sie in Bezug auf die künftige Tätigkeit arbeitsfähig sind und keine Beeinträchtigung entsprechend Nummer 1 vorliegt.

vorherige Änderung nächste Änderung

Der Anspruch nach Satz 1 setzt voraus, dass die oder der Einsatzgeschädigte nach § 1 Nr. 5 nicht bereits aus einem früheren öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis in den Ruhestand getreten war oder versetzt worden war und sie oder er nicht die für ihr oder sein Beschäftigungsverhältnis geltende Regelaltersgrenze erreicht oder überschritten hat. § 8 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Absatz 1 gilt auch für Einsatzgeschädigte nach § 1 Nr. 5, die zum Zeitpunkt des Einsatzunfalls in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden haben und deren gesundheitliche Schädigung erst nach Beendigung dieses Beschäftigungsverhältnisses erkannt worden ist. § 6 Abs. 6 und § 10 Abs. 2 gelten entsprechend.



2 Der Anspruch nach Satz 1 setzt voraus, dass die oder der Einsatzgeschädigte nach § 1 Nr. 5 nicht bereits aus einem früheren öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis in den Ruhestand getreten war oder versetzt worden war und sie oder er nicht die für ihr oder sein Beschäftigungsverhältnis geltende Regelaltersgrenze erreicht oder überschritten hat. 3 § 8 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) 1 Absatz 1 gilt auch für Einsatzgeschädigte nach § 1 Nr. 5, die zum Zeitpunkt des Einsatzunfalls in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden haben und deren gesundheitliche Schädigung erst nach Beendigung dieses Beschäftigungsverhältnisses erkannt worden ist. 2 § 6 Abs. 6 und § 10 Abs. 2 gelten entsprechend.

§ 19 Vorübergehend im Auswärtigen Dienst verwendete Beschäftigte des Bundes


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Für Einsatzgeschädigte, die den Einsatzunfall während einer zeitlich befristeten Verwendung im Auswärtigen Dienst nach § 13 Abs. 1 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst erlitten haben, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes mit der Maßgabe, dass sie in dem Geschäftsbereich wieder eingestellt und weiterverwendet werden, dem sie vor der Verwendung im Auswärtigen Dienst angehört haben.



(1) Für Einsatzgeschädigte, die den Einsatzunfall während einer zeitlich befristeten Verwendung im Auswärtigen Dienst nach § 13 Abs. 1 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst erlitten haben, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes mit der Maßgabe, dass sie in dem Geschäftsbereich wieder eingestellt werden, dem sie vor der Verwendung im Auswärtigen Dienst angehört haben.

(2) Soweit nach den Abschnitten 1, 3 und 4 dieses Gesetzes Leistungen zu gewähren und Feststellungen zu treffen sind sowie über Anträge zu entscheiden ist, ist der Geschäftsbereich zuständig, dem die in Absatz 1 genannten Personen vor der Verwendung im Auswärtigen Dienst angehört haben.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 20 Zum Bund abgeordnete Beschäftigte


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Beamtinnen und Beamte anderer Dienstherren, Richterinnen und Richter der Länder sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer anderer öffentlicher Arbeitgeber, die während einer Abordnung an eine Bundesbehörde ohne eigenes grobes Verschulden einen Einsatzunfall im Sinne von § 31a des Beamtenversorgungsgesetzes erlitten haben und infolge des Einsatzunfalls nicht in ihrem bisherigen Dienst- oder Arbeitsverhältnis weiterverwendet werden können, haben Ansprüche nach § 3. Sie haben mit Beendigung ihres bisherigen Dienst- oder Arbeitsverhältnisses einen Weiterverwendungsanspruch gegen den Bund. Für die Einstellung und die Rechtsstellung der Betroffenen gelten je nach Art des bisherigen Dienstverhältnisses § 10 Abs. 2, §§ 11, 12 Abs. 2, §§ 14 und 15 entsprechend. Ab der Einstellung beim Bund gelten die in Satz 1 genannten Personen als Einsatzgeschädigte nach § 1 Nr. 2 bis 4.



(1) 1 Beamtinnen und Beamte anderer Dienstherren, Richterinnen und Richter der Länder sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer anderer öffentlicher Arbeitgeber, die während einer Abordnung an eine Bundesbehörde ohne eigenes grobes Verschulden einen Einsatzunfall im Sinne von § 31a des Beamtenversorgungsgesetzes erlitten haben und infolge des Einsatzunfalls nicht in ihrem bisherigen Dienst- oder Arbeitsverhältnis weiterverwendet werden können, haben Ansprüche nach § 3. 2 Sie haben mit Beendigung ihres bisherigen Dienst- oder Arbeitsverhältnisses einen Weiterverwendungsanspruch gegen den Bund. 3 Für die Einstellung und die Rechtsstellung der Betroffenen gelten je nach Art des bisherigen Dienstverhältnisses § 10 Abs. 2, §§ 11, 12 Abs. 2, §§ 14 und 15 entsprechend. 4 Ab der Einstellung beim Bund gelten die in Satz 1 genannten Personen als Einsatzgeschädigte nach § 1 Nr. 2 bis 4.

(2) Absatz 1 gilt nicht im Falle geringfügiger gesundheitlicher Schädigungen.

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(3) Soweit nach den Absätzen 1 und 2 Leistungen zu gewähren und Feststellungen zu treffen sind sowie über Anträge zu entscheiden ist, ist der Geschäftsbereich zuständig, zu dem die in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen abgeordnet waren.

(4) Personen, die nach Absatz 1 Satz 4 als Einsatzgeschädigte gelten, erhalten eine einmalige Unfallentschädigung von 80.000 Euro, wenn sie nach Feststellung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle infolge des Unfalls in ihrer Erwerbsfähigkeit dauerhaft um wenigstens 50 Prozent beeinträchtigt sind und keine entsprechende Leistung vom vormaligen Dienstherrn oder öffentlichen Arbeitgeber erhalten.



(3) 1 Soweit nach den Absätzen 1 und 2 Leistungen zu gewähren und Feststellungen zu treffen sind sowie über Anträge zu entscheiden ist, ist der Geschäftsbereich zuständig, zu dem die in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen abgeordnet waren. 2 Werden zum Bund abgeordnete Beschäftigte zeitlich befristet im Auswärtigen Dienst verwendet und erleiden sie während dieser Beschäftigung einen Einsatzunfall, ist der Geschäftsbereich zuständig, dem die Beschäftigten vor der Verwendung im Auswärtigen Dienst angehört haben.

(4) Personen, die nach Absatz 1 Satz 4 als Einsatzgeschädigte gelten, erhalten eine einmalige Unfallentschädigung von 150.000 Euro, wenn sie nach Feststellung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle infolge des Unfalls in ihrer Erwerbsfähigkeit dauerhaft um wenigstens 50 Prozent beeinträchtigt sind und keine entsprechende Leistung vom vormaligen Dienstherrn oder öffentlichen Arbeitgeber erhalten.

(5) Ist eine Person, die nach Absatz 1 Satz 4 als Einsatzgeschädigte gilt, an den Folgen eines Einsatzunfalls der in § 31a des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322, 847, 2033), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652) geändert worden ist, bezeichneten Art verstorben und hat sie eine einmalige Unfallentschädigung nach Absatz 4 oder eine entsprechende Leistung vom vormaligen Dienstherrn oder öffentlichen Arbeitgeber nicht erhalten, wird ihren Hinterbliebenen eine einmalige Unfallentschädigung nach Maßgabe des § 43 Abs. 2 des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322, 847, 2033), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652) geändert worden ist, gewährt.



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§ 22 Folgeänderungen anderer Gesetze




§ 22 Übergangsregelung


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(1) § 43 des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322, 847, 2033), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Ein Beamter des Bundes, der einen Dienstunfall der in § 37 bezeichneten Art erleidet, erhält eine einmalige Unfallentschädigung von 80 000 Euro, wenn er nach Feststellung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle infolge des Unfalls in seiner Erwerbsfähigkeit dauerhaft um wenigstens 50 vom Hundert beeinträchtigt ist.'

2. In Absatz 2 werden nach dem Wort „Beamter'
die Wörter „des Bundes' und nach dem Wort „verstorben' die Angabe „und hat er eine einmalige Unfallentschädigung nach Absatz 1 nicht erhalten' eingefügt.

(2) Das Wehrsoldgesetz
in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1510) wird wie folgt geändert:

1. Dem § 7 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Treten Soldaten aus einem Dienstverhältnis nach Satz 1 in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes ein, ist die Zuwendung zu diesem Zeitpunkt zu zahlen.'

2. § 8c Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Der Zuschlag wird mit dem Wehrsold gezahlt. Für den letzten Monat des freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes wird er bei der Entlassung oder mit dem Eintritt in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes gezahlt.'

3. Dem § 8e Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Der Ernennung
zum Soldaten auf Zeit steht der Eintritt in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes gleich.'

4. Dem § 9 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Als Entlassung im Sinne des Satzes 1
gilt auch der Eintritt in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes.'

(3) Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. April 2002 (BGBl. I S. 1258, 1909), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. Juli 2006 (BGBl. I S. 1706), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird in Abschnitt II des Dritten Teils wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:

„2. Geldleistungen der Wohnungshilfe § 85a'.

b) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.

2. § 42 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Ist
ein Soldat auf Zeit, der in der Bundeswehr mindestens sechs Jahre Wehrdienst geleistet hat, während der Dauer seines Dienstverhältnisses verstorben und ist der Tod nicht Folge einer Wehrdienstbeschädigung, können der überlebende Ehegatte und die unterhaltsberechtigten Kinder auf Antrag eine laufende Unterstützung für die Zeit ihrer Bedürftigkeit erhalten. Die Unterstützung darf nach Höhe und Dauer die Übergangsgebührnisse nicht übersteigen, die der verstorbene Soldat auf Grund der im Zeitpunkt des Todes von ihm abgeleisteten Wehrdienstzeit hätte erhalten können.'

3. § 63 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird nach der Angabe „einen Unfall erleidet,' wie folgt gefasst:

„erhält eine einmalige Unfallentschädigung, wenn er nach Feststellung des Bundesministeriums der Verteidigung
oder der von diesem bestimmten Stelle infolge des Unfalles in seiner Erwerbsfähigkeit dauerhaft um wenigstens 50 vom Hundert beeinträchtigt ist.'

b) In Absatz 2 wird nach
dem Wort „verstorben' die Angabe „und hat er eine einmalige Unfallentschädigung nach Absatz 1 nicht erhalten' eingefügt.

4. § 63a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird nach der Angabe „erleidet er infolge dieser Gefährdung einen Unfall,' wie folgt gefasst:

„erhält er eine einmalige Entschädigung in Höhe von 80.000 Euro, wenn er nach Feststellung des Bundesministeriums der Verteidigung oder der von diesem bestimmten Stelle infolge des Unfalles in seiner Erwerbsfähigkeit dauerhaft um wenigstens 50 vom Hundert beeinträchtigt ist.'

b) In Absatz 3 wird nach dem Wort „verstorben' die Angabe „und hat er eine einmalige Entschädigung nach Absatz 1 oder 2 nicht erhalten' eingefügt.

5. Dem § 63f Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Bei Anwendung des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes vom 12.
Dezember 2007 (BGBl. I S. 2861) gilt als Beendigung des Dienstverhältnisses

1. die Beendigung eines Wehrdienstverhältnisses besonderer Art ohne Weiterverwendung
oder

2. im Falle einer Weiterverwendung deren Beendigung.'

6. In § 82 Abs. 1 Satz 2 wird nach dem Wort „herangezogen' die Angabe „oder in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes weiterverwendet' eingefügt.

7. Nach § 85 wird folgender Unterabschnitt eingefügt:

„2. Geldleistungen der Wohnungshilfe

§ 85a

(1) Ein Soldat, dessen Erwerbsfähigkeit wegen der Folgen einer Wehrdienstbeschädigung um mindestens 50 vom Hundert gemindert
ist, erhält Geldleistungen der Wohnungshilfe in entsprechender Anwendung des § 27c des Bundesversorgungsgesetzes, wenn seine Wohnung mit Rücksicht auf Art und Schwere seiner Schädigung besonderer Ausgestaltung oder baulicher Veränderung bedarf.

(2) Die Geldleistungen können auch gewährt werden, wenn über den Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit noch nicht endgültig entschieden, mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vom Hundert aber zu rechnen ist.'

8. In der Überschrift vor
§ 86 wird die Angabe „2.' durch die Angabe „3.' ersetzt.

9. In § 88 Abs. 1
Satz 1 wird die Angabe 㤤 85 und 86' durch die Angabe 㤤 85 bis 86' ersetzt.

(4) Dem
§ 25 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 10. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2838) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

„Die Sätze
1 und 2 gelten auch für Personen in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes, wenn sie den Einsatzunfall in einem Versicherungspflichtverhältnis erlitten haben.'

(5) In § 1 der Gesamtbeitragsverordnung vom 8. Januar 1998 (BGBl. I S. 60), die zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 22. April 2005 (BGBl. I S. 1106) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 25 Abs.
2 Satz 2' durch die Angabe 㤠25 Abs. 2 Satz 2 und 3' ersetzt.

(6) § 40 der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 152), die zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 3 Satz 1 Nr. 2' die Angabe „und 2a' eingefügt.

2. In Absatz 2 werden nach dem Wort „zweiter' die Wörter „und dritter' und nach dem Wort „Unterhaltssicherungsgesetz' die Angabe „oder Dienstbezüge aufgrund eines Wehrdienstverhältnisses besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes' eingefügt.

(7) Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert durch Artikel 38 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686), wird wie folgt geändert:

1. In § 16 Abs. 1 wird nach der Nummer 2 folgende Nummer 2a eingefügt:

„2a. in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes stehen,'.

2. § 193 wird wie folgt geändert:

a) Dem
Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

„Dies gilt auch für Personen in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach §
6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes, wenn sie den Einsatzunfall in einem Versicherungsverhältnis erlitten haben.'

b) Dem Absatz 2 wird folgender
Satz 3 angefügt:

„Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.'

c) Es wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Die Zeit in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes gilt nicht als Beschäftigung im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und § 6 Abs. 1 Nr. 3.'

(8) Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Personen, die Wehrdienst leisten und nicht in einem Dienstverhältnis als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit stehen, sind in dieser Beschäftigung nicht nach Satz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig; sie gelten als Wehrdienstleistende im Sinne des § 3 Satz 1 Nr. 2 oder 2a und Satz 4.'

2. In § 3 Satz 1 wird nach der Nummer 2 folgende Nummer 2a eingefügt:

„2a. in der sie sich in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes befinden, wenn sich der Einsatzunfall während einer Zeit ereignet hat, in der sie nach Nummer 2 versicherungspflichtig waren,'.

3. § 12 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

„1. wegen eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit, einer Schädigung im Sinne des sozialen Entschädigungsrechts oder wegen eines Einsatzunfalls, der Ansprüche nach
dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz begründet, gleichartige Leistungen eines anderen Rehabilitationsträgers oder Leistungen zur Eingliederung nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz erhalten können,'.

4. in § 58 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Zivildienst' die Wörter „oder ein versichertes Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes' eingefügt.

5. Nach § 166 Abs. 1 Nr. 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:

„1a. bei Personen, die in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes versichert sind, die daraus gewährten Dienstbezüge in dem Umfang, in dem sie bei Beschäftigten
als Arbeitsentgelt zu berücksichtigen wären,'.

6.
In § 170 Abs. 1 Nr. 1 wird nach der Angabe „Zivildienstleistenden,' die Angabe „Personen in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes,' eingefügt.

7. In § 178 Abs.
1 Nr. 1 wird nach dem Wort „Zivildienstleistende' die Angabe „sowie die Berechnung der Beiträge für Personen in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes' eingefügt.

8. In § 254d Abs. 1 Nr.
2 werden nach dem Wort „Zivildienst' die Wörter „oder aufgrund eines Wehrdienstverhältnisses besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes' eingefügt.

(9) Die RV-Wehr- und Zivildienstpauschalbeitragsverordnung vom 21. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3831), geändert durch Artikel 74 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 werden nach der Angabe „(Dienstleistende)' die Angabe „oder sich in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes befinden' und nach der Angabe „Nr. 2' die Angabe „oder 2a' eingefügt.

2. § 2 Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
für Dienstleistende, die eine Verdienstausfallentschädigung nach dem Unterhaltssicherungsgesetz oder Dienstbezüge aufgrund eines versicherten Wehrdienstverhältnisses besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes erhalten:

Summe der Arbeitsentgelte oder Dienstbezüge x Beitragssatz,'.

3. § 3 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Summe der Arbeitsentgelte (§ 2 Abs. 2 Nr. 1) sind im Fall einer Verdienstausfallentschädigung (1. Alternative) die der Verdienstausfallentschädigung nach § 13 Abs. 2 des Unterhaltssicherungsgesetzes vor Abzug von Steuern
und Beitragsanteilen zugrunde liegenden Arbeitsentgelte bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze und im Fall von Dienstbezügen (2. Alternative) die beitragspflichtigen Einnahmen nach § 166 Abs. 1 Nr. 1a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch.”

(10) Dem § 25 Abs. 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (Artikel
1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 28 Abs. 5 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

„Dies gilt auch für Personen
in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes.'



(1) Für gesundheitliche Schädigungen, die bei einem Einsatzunfall erlittenen Schädigungen vergleichbar sind und in der Zeit vom 1. Juli 1992 bis zum 30. November 2002 erlitten worden sind, gilt dieses Gesetz entsprechend.

(2) Soweit
ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis vor dem 18. Dezember 2007 geendet hat oder beendet worden ist, ist es

1. abweichend von
§ 6 Absatz 5 Satz 1, § 10 Absatz 2 Satz 1 und § 12 Absatz 2 Satz 1 unerheblich, wann die Schädigung erkannt worden ist,

2. abweichend von § 6 Absatz 6 Satz 3 unerheblich, ob seit dem schädigenden Ereignis mehr als zehn Jahre vergangen sind.

(3)
In den Fällen des Absatzes 1 gelten die Maßgaben des Absatzes 2 für eine Wiedereinstellung auch dann, wenn das Dienst- oder Arbeitsverhältnis nach dem 18. Dezember 2007 geendet hat oder beendet worden ist und die Geschädigten sich zu diesem Zeitpunkt bei Anwendung des Absatzes 1 in der Schutzzeit befunden hätten.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 23 Inkrafttreten




§ 23 Zuständiger Geschäftsbereich


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Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.



1 Die Weiterverwendung nach diesem Gesetz erfolgt

1. bei Einsatzgeschädigten
nach § 1 Nummer 1 im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung,

2. bei Einsatzgeschädigten nach § 1 Nummer 5 im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern,

3.
in den Fällen des § 20 in dem Geschäftsbereich, in den die Einsatzgeschädigten zum Zeitpunkt des Einsatzunfalls abgeordnet waren, und

4. im Übrigen in dem Geschäftsbereich, dem die Einsatzgeschädigten angehören.

2 Für Einsatzgeschädigte nach § 2 Absatz 2 Satz 1 gilt Satz 1 Nummer 1 mit der Maßgabe, dass sie, wenn sie zivilberuflich nicht dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung angehören, in ihrem bisherigen Geschäftsbereich weiterzuverwenden sind. 3 Werden zum Bund abgeordnete Beschäftigte zeitlich befristet im Auswärtigen Dienst verwendet, erfolgt die Weiterverwendung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums, dem sie vor der Verwendung im Auswärtigen Dienst angehört haben.