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Änderung § 1 EinsatzWVG vom 01.09.2009

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§ 1 EinsatzWVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 1 EinsatzWVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Nr. 3 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2350

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Begriffsbestimmung


Einsatzgeschädigte im Sinne dieses Gesetzes sind

1. Soldatinnen und Soldaten,

2. Beamtinnen und Beamte des Bundes,

3. Richterinnen und Richter des Bundes,

4. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes, mit Ausnahme der bei deutschen Dienststellen im Ausland eingestellten Ortskräfte, sowie

(Text alte Fassung)

5. Helferinnen und Helfer des Technischen Hilfswerks nach § 2 Abs. 1 des THW-Helferrechtsgesetzes,

(Text neue Fassung)

5. Helferinnen und Helfer des Technischen Hilfswerks nach § 2 Abs. 1 des THW-Gesetzes,

die eine nicht nur geringfügige gesundheitliche Schädigung durch einen Einsatzunfall im Sinne von § 63c des Soldatenversorgungsgesetzes oder § 31a des Beamtenversorgungsgesetzes erlitten haben.




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