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Synopse aller Änderungen des EinsatzWVG am 01.09.2009

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. September 2009 durch Artikel 2 des THW-HelfRGuaÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des EinsatzWVG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

EinsatzWVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
EinsatzWVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Nr. 3 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2350
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Begriffsbestimmung


Einsatzgeschädigte im Sinne dieses Gesetzes sind

1. Soldatinnen und Soldaten,

2. Beamtinnen und Beamte des Bundes,

3. Richterinnen und Richter des Bundes,

4. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes, mit Ausnahme der bei deutschen Dienststellen im Ausland eingestellten Ortskräfte, sowie

(Text alte Fassung) nächste Änderung

5. Helferinnen und Helfer des Technischen Hilfswerks nach § 2 Abs. 1 des THW-Helferrechtsgesetzes,

(Text neue Fassung)

5. Helferinnen und Helfer des Technischen Hilfswerks nach § 2 Abs. 1 des THW-Gesetzes,

die eine nicht nur geringfügige gesundheitliche Schädigung durch einen Einsatzunfall im Sinne von § 63c des Soldatenversorgungsgesetzes oder § 31a des Beamtenversorgungsgesetzes erlitten haben.



§ 2 Anwendungsbereich


(1) Dieses Gesetz gilt entsprechend für Einsatzgeschädigte, die zur Ausübung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden sind und bei oder infolge dieser Tätigkeit einen Einsatzunfall nach § 1 erlitten haben.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Einsatzgeschädigte nach § 1 Nr. 1, die zugleich unter § 1 Nr. 2, 3 oder 4 fallen, gelten für die Anwendung dieses Gesetzes ausschließlich als Einsatzgeschädigte nach § 1 Nr. 1, wenn sie den Einsatzunfall in einem Wehrdienstverhältnis erlitten haben. Haben Einsatzgeschädigte nach § 1 Nr. 1 bis 4 den Einsatzunfall in einem Dienstverhältnis nach dem THW-Helferrechtsgesetz erlitten, sind auf sie die für Einsatzgeschädigte nach § 1 Nr. 5 geltenden Vorschriften anzuwenden.



(2) Einsatzgeschädigte nach § 1 Nr. 1, die zugleich unter § 1 Nr. 2, 3 oder 4 fallen, gelten für die Anwendung dieses Gesetzes ausschließlich als Einsatzgeschädigte nach § 1 Nr. 1, wenn sie den Einsatzunfall in einem Wehrdienstverhältnis erlitten haben. Haben Einsatzgeschädigte nach § 1 Nr. 1 bis 4 den Einsatzunfall in einem Dienstverhältnis nach dem THW-Gesetz erlitten, sind auf sie die für Einsatzgeschädigte nach § 1 Nr. 5 geltenden Vorschriften anzuwenden.

(3) § 63c Abs. 6 des Soldatenversorgungsgesetzes und § 31a Abs. 4 des Beamtenversorgungsgesetzes gelten entsprechend.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 18 Entschädigung


(1) Einsatzgeschädigte nach § 1 Nr. 5 erhalten von der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk auf Antrag für die Dauer der Schutzzeit eine Entschädigung in Höhe

1. des Verletztengeldes nach § 47 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch, wenn ihr Dienstherr oder Arbeitgeber das Dienst- oder Arbeitsverhältnis aufgrund des Einsatzunfalls beendet,

vorherige Änderung

2. des Verdienstausfalls nach § 3 Abs. 3 Satz 2 und 3 des THW-Helferrechtsgesetzes, der ihnen als beruflich selbstständigen Helferinnen oder Helfern infolge des Einsatzunfalls entsteht, oder

3. der nach § 3 Abs. 4 des THW-Helferrechtsgesetzes fortzugewährenden Leistungen, soweit ihnen Leistungen der Bundesagentur für Arbeit, Sozialhilfe sowie sonstige Unterstützungen oder Bezüge aus öffentlichen Mitteln infolge des Einsatzunfalls nicht fortgewährt werden.



2. des Verdienstausfalls nach § 3 Abs. 3 Satz 2 und 3 des THW-Gesetzes, der ihnen als beruflich selbstständigen Helferinnen oder Helfern infolge des Einsatzunfalls entsteht, oder

3. der nach § 3 Abs. 4 des THW-Gesetzes fortzugewährenden Leistungen, soweit ihnen Leistungen der Bundesagentur für Arbeit, Sozialhilfe sowie sonstige Unterstützungen oder Bezüge aus öffentlichen Mitteln infolge des Einsatzunfalls nicht fortgewährt werden.

(2) Beeinträchtigt der Bezug von Leistungen nach § 4 Abs. 1 den beruflichen Werdegang von Einsatzgeschädigten nach § 1 Nr. 5, erhalten diese einen angemessenen Ausgleich ihrer Nachteile von der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk.