Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2006 aufgehoben
§ 6 Marktnotierungen
Börsen, Verwaltungen öffentlicher Märkte und sonstige Stellen, soweit sie amtliche oder für gesetzlich vorgesehene Zwecke bestimmte Preisnotierungen oder Preisfeststellungen für im Anhang genannte Erzeugnisse vornehmen, sind verpflichtet, ihre Notierungen oder Feststellungen auf die gesetzlichen Handelsklassen zu erstrecken.
interne Verweise
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