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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2006 aufgehoben

§ 7 - Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für frisches Obst und Gemüse (HdlKlObstV k.a.Abk.)

V. v. 09.10.1971 BGBl. I S. 1640, 1972 I S. 81; aufgehoben durch V. v. 23.02.2006 BGBl. I S. 464
Geltung ab 20.01.1972; FNA: 7849-2-1-5 Handelsklassen, Qualitätsnormen
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§ 7 Rechnungen, Lieferscheine und sonstige Transportbegleitpapiere



In Rechnungen, Lieferscheinen und sonstigen Transportbegleitpapieren über ein im Anhang genanntes Erzeugnis, das nach einer gesetzlichen Handelsklasse geliefert, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht wird, müssen die im Anhang zur Kennzeichnung vorgeschriebenen Angaben über die Art des Erzeugnisses und die Handelsmerkmale enthalten sein. Das gilt nicht für Rechnungen, Lieferscheine und sonstige Transportbegleitpapiere des Einzelhandels.



 

Zitierungen von § 7 Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für frisches Obst und Gemüse

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 HdlKlObstV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HdlKlObstV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 HdlKlObstV Ordnungswidrigkeiten
... 6 über Preisnotierungen oder Preisfeststellungen oder b) des § 7 über Rechnungen, Lieferscheine oder sonstige Transportbegleitpapiere  ...