Die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung beim Verbringen von Obst und Gemüse
- 1.
- in den Geltungsbereich dieser Verordnung, solange für die Erzeugnisse die außenwirtschaftsrechtliche Einfuhrabfertigung noch nicht stattgefunden hat,
- 2.
- aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung, sofern die Erzeugnisse zuvor in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht worden sind,
wird der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung übertragen.