Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2006 aufgehoben

§ 10 - Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für frisches Obst und Gemüse (HdlKlObstV k.a.Abk.)

V. v. 09.10.1971 BGBl. I S. 1640, 1972 I S. 81; aufgehoben durch V. v. 23.02.2006 BGBl. I S. 464
Geltung ab 20.01.1972; FNA: 7849-2-1-5 Handelsklassen, Qualitätsnormen
|

§ 10 Ordnungswidrigkeiten



Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 3 des Handelsklassengesetzes handelt, wer

1.
unter Verstoß gegen eine Vorschrift des § 3 über die Verpackung oder des § 4 oder § 5 über die Kennzeichnung ein im Anhang aufgeführtes Erzeugnis nach einer gesetzlichen Handelsklasse zum Verkauf vorrätig hält, anbietet, feilhält, liefert, verkauft oder sonst in den Verkehr bringt

oder

2.
einer Vorschrift

a)
des § 6 über Preisnotierungen oder Preisfeststellungen oder

b)
des § 7 über Rechnungen, Lieferscheine oder sonstige Transportbegleitpapiere

zuwiderhandelt oder

3.
ein im Anhang genanntes Erzeugnis entgegen § 8 in den oder aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung verbringt.

Anzeige


 

Zitierungen von § 10 Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für frisches Obst und Gemüse

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 HdlKlObstV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HdlKlObstV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 HdlKlObstV Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
... Ordnungswidrigkeiten nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 des Handelsklassengesetzes und § 10 Nr. 3 ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, soweit sie nach § 9 ...