Artikel 1 - Zweites Gesetz zur Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes und anderer Gesetze (2. FVGuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2008 FVG § 1, § 2a, § 6, § 7, § 8, § 8a (neu), § 9, § 9a (neu), § 10, § 10a (neu), § 11, § 12, § 22, § 23, § 24 (neu), § 25 (neu), § 26 (neu), § 27 (neu)

Das Finanzverwaltungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912), wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3 wird das Wort „Oberfinanzdirektionen" durch das Wort „Bundesfinanzdirektionen" ersetzt.

b)
In Nummer 4 werden das Komma und das sich anschließende Wort „Zollkommissariate" gestrichen.

2.
§ 2a Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Wird auf Mittelbehörden verzichtet, gehen die den Bundesfinanzdirektionen und die den Präsidenten oder Präsidentinnen der Bundesfinanzdirektionen zugewiesenen Aufgaben der Bundesfinanzverwaltung auf die oberste Behörde nach § 1 Nr. 1 und die den Oberfinanzdirektionen zugewiesenen Aufgaben der Landesfinanzverwaltung auf die oberste Behörde nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 über."

3.
In § 6 Abs. 3 wird die Angabe „§ 9 Abs. 3 Satz 2" durch die Angabe „§ 9a Satz 3" ersetzt.

4.
§ 7 wird wie folgt gefasst:

„§ 7 Bezirk und Sitz

(1) Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt den Bezirk (Bundesfinanzbezirk) und Sitz der Bundesfinanzdirektionen sowie den Sitz des Zollkriminalamtes.

(2) Die obersten Landesbehörden bestimmen den Bezirk (Oberfinanzbezirk) und Sitz der Oberfinanzdirektion, die ihnen jeweils untersteht."

5.
§ 8 wird wie folgt gefasst:

„§ 8 Aufgaben und Gliederung der Bundesfinanzdirektionen

(1) Die Bundesfinanzdirektionen leiten jeweils in ihrem Bezirk die Finanzverwaltung des Bundes mit Ausnahme des Zollfahndungsdienstes. Einer Bundesfinanzdirektion kann auch die Leitung für mehrere Bundesfinanzbezirke übertragen werden. Die Bundesfinanzdirektionen können weitere Aufgaben erledigen. § 1 Abs. 2 des Zollfahndungsdienstgesetzes bleibt unberührt.

(2) Die Bundesfinanzdirektionen gliedern sich in eine Abteilung Zentrale Facheinheit und eine Abteilung Rechts- und Fachaufsicht. Andere Abteilungen und Organisationseinheiten können eingerichtet werden.

(3) Die Bundesfinanzdirektionen leiten die Durchführung der Aufgaben, für deren Erledigung die Hauptzollämter zuständig sind. Das Bundesministerium der Finanzen kann den Bundesfinanzdirektionen Aufgaben zur bundesweiten Bearbeitung zuweisen. Insoweit sind die Bundesfinanzdirektionen befugt, den anderen Mittelbehörden der Bundesfinanzverwaltung fachliche Weisungen zu erteilen. Außerdem erledigt die Bundesfinanzdirektion die ihr sonst übertragenen Aufgaben.

(4) Durch Rechtsverordnung können Aufgaben einer Bundesfinanzdirektion für den ganzen Bezirk oder einen Teil davon auf andere Bundesfinanzdirektionen übertragen werden, wenn dadurch der Vollzug der Aufgaben verbessert oder erleichtert wird. Die Rechtsverordnung erlässt das Bundesministerium der Finanzen. Sie bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.

(5) Durch Verwaltungsvereinbarung mit dem jeweiligen Land kann der Bund die Leitung und Erledigung seiner Bauaufgaben im Wege der Organleihe Landesbehörden sowie Landesbetrieben, Sondervermögen des Landes und landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts übertragen. Die Verwaltungsvereinbarung muss vorsehen, dass die Landesbehörden die Anordnungen des fachlich zuständigen Bundesministeriums zu befolgen haben."

6.
Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:

„§ 8a Aufgaben und Gliederung der Oberfinanzdirektionen

(1) Die Oberfinanzdirektionen leiten die Finanzverwaltung des jeweiligen Landes in ihrem Bezirk. Einer Oberfinanzdirektion kann auch die Leitung der Finanzverwaltung eines Landes für mehrere Oberfinanzbezirke übertragen werden. Die Oberfinanzdirektionen können weitere Aufgaben erledigen.

(2) Die Oberfinanzdirektionen können sich in eine Besitz- und Verkehrsteuerabteilung und eine Landesbauabteilung oder Landesvermögens- und Bauabteilung gliedern. Außerdem können weitere Landesabteilungen oder andere Organisationseinheiten des Landes eingerichtet werden.

(3) Durch Rechtsverordnung können Aufgaben einer Oberfinanzdirektion für den ganzen Bezirk oder einen Teil davon auf andere Oberfinanzdirektionen übertragen werden, wenn dadurch der Vollzug der Aufgaben verbessert oder erleichtert wird. Die Rechtsverordnung erlässt die zuständige Landesregierung. Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde übertragen.

(4) Die Besitz- und Verkehrsteuerabteilung leitet die Durchführung der Aufgaben, für deren Erledigung die Finanzämter zuständig sind. Außerdem erledigt sie die ihr sonst übertragenen Aufgaben."

7.
§ 9 wird wie folgt gefasst:

„§ 9 Leitung der Bundesfinanzdirektionen

Der Präsident oder die Präsidentin der jeweiligen Bundesfinanzdirektion leitet die Bundesfinanzdirektion. Ihm oder ihr kann auch die Leitung einer Abteilung übertragen werden. Er oder sie wird auf Vorschlag des Bundesministeriums der Finanzen im Benehmen mit der zuständigen Landesregierung ernannt und entlassen."

8.
Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:

„§ 9a Leitung der Oberfinanzdirektionen

Der Oberfinanzpräsident oder die Oberfinanzpräsidentin leitet die jeweilige Oberfinanzdirektion. Ihm oder ihr kann auch die Leitung einer Abteilung übertragen werden. Er oder sie wird auf Vorschlag der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde im Einvernehmen mit der Bundesregierung durch die zuständige Stelle des Landes ernannt und entlassen."

9.
§ 10 wird wie folgt gefasst:

„§ 10 Bundeskassen

Werden oder sind bei einer Bundesfinanzdirektion eine oder mehrere Bundeskassen errichtet, so kann eine Bundeskasse Kassengeschäfte für mehrere Bundesfinanzbezirke oder für Teile davon wahrnehmen. Die Bundeskassen unterstehen unmittelbar dem Präsidenten oder der Präsidentin der zuständigen Bundesfinanzdirektion."

10.
Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:

„§ 10a Landeskassen

Werden oder sind bei einer Oberfinanzdirektion eine oder mehrere Landeskassen errichtet, so kann eine Landeskasse Kassengeschäfte für mehrere Oberfinanzbezirke oder für Teile davon wahrnehmen. Die Landeskassen können unmittelbar dem zuständigen Oberfinanzpräsidenten oder der zuständigen Oberfinanzpräsidentin unterstellt werden."

11.
§ 11 wird aufgehoben.

12.
In § 12 Abs. 2 werden nach dem Wort „Grenzaufsicht" ein Komma und die Wörter „für die Bekämpfung der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung" eingefügt.

13.
Abschnitt VI wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt VI Übergangsregelungen aus Anlass des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes und anderer Gesetze vom 13. Dezember 2007

Unterabschnitt I Dienstrechtliche Regelungen

§ 22 Dienstrechtliche Folgen und Regelung der Versorgungslasten

(1) Für die am 31. Dezember 2007 vorhandenen Oberfinanzpräsidenten und Oberfinanzpräsidentinnen der Oberfinanzdirektionen Chemnitz, Hannover, Karlsruhe und Koblenz endet das Beamtenverhältnis zur Bundesrepublik Deutschland mit Ablauf dieses Tages. § 107b des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322, 847, 2033), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass der in § 107b Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes genannte Dienstherrenwechsel sowie der dort genannte Zeitraum von mindestens fünf Jahren unberücksichtigt bleiben und dass abgeleistete ruhegehaltfähige Dienstzeiten, in denen die Oberfinanzpräsidenten oder Oberfinanzpräsidentinnen sowohl beim Bund als auch beim Land beamtet waren, vom Bund und vom Land je zur Hälfte getragen werden. Für die Zeit ab 1. Januar 2008 trägt das jeweilige Bundesland, dem die genannte Oberfinanzdirektion untersteht, die vollen Versorgungslasten.

(2) Für die übrigen Oberfinanzpräsidenten und Oberfinanzpräsidentinnen gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.

Unterabschnitt II Überleitung von Beschäftigten und Übergangsregelungen

§ 23 Überleitung von Verwaltungsangehörigen des Bundes bei den Oberfinanzdirektionen

(1) Aufgrund der mit Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes und anderer Gesetze vom 13. Dezember 2007 vollzogenen Auflösung der Bundesabteilungen bei den Oberfinanzdirektionen Chemnitz, Cottbus, Hannover, Hamburg, Karlsruhe, Koblenz, Köln und Nürnberg sind die Beamtinnen und Beamten sowie die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei diesen Oberfinanzdirektionen, die zum 31. Dezember 2007 mit der Wahrnehmung von Bundesaufgaben nach § 8 Abs. 1 betraut sind, mit Wirkung vom 1. Januar 2008 unmittelbare Beschäftigte des Bundes bei den Bundesfinanzdirektionen, und zwar

1.
die Beschäftigten des Bundes bei der Oberfinanzdirektion Hamburg bei der Bundesfinanzdirektion Nord,

2.
die Beschäftigten des Bundes bei den Oberfinanzdirektionen Chemnitz, Cottbus und Hannover bei der Bundesfinanzdirektion Mitte,

3.
die Beschäftigten des Bundes bei der Oberfinanzdirektion Köln bei der Bundesfinanzdirektion West,

4.
die Beschäftigten des Bundes bei den Oberfinanzdirektionen Karlsruhe und Koblenz bei der Bundesfinanzdirektion Südwest und

5.
die Beschäftigten des Bundes bei der Oberfinanzdirektion Nürnberg bei der Bundesfinanzdirektion Südost.

Satz 1 gilt für die Auszubildenden des Bundes bei den Oberfinanzdirektionen entsprechend. § 22 Abs. 1 Satz 1 bleibt unberührt.

(2) Die ersten Amtsinhaber oder Amtsinhaberinnen im Sinne des Artikels 2 Nr. 2 Buchstabe e Doppelbuchstabe dd des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2897) erhalten nach einer Überleitung nach Absatz 1 Satz 1 ihre Bezüge weiterhin aus der Besoldungsgruppe B 7, sofern sie am 31. Dezember 2007 ein entsprechendes Amt innehatten.

§ 24 Übergangsregelung Personalvertretung

(1) Spätestens bis zum 31. Mai 2008 finden bei den neu eingerichteten Bundesfinanzdirektionen die Wahlen zu den Personalvertretungen statt. Bis zur Neuwahl werden die Personalratsaufgaben durch Übergangspersonalräte bei den Bundesfinanzdirektionen wahrgenommen. Die bisherigen Vorsitzenden der Personalräte oder der Stufenvertretungen bei den Oberfinanzdirektionen Chemnitz, Cottbus, Hannover, Hamburg, Karlsruhe, Koblenz, Köln und Nürnberg berufen die Mitglieder unter Übersendung der Tagesordnung zur ersten Sitzung ein und leiten diese. Die Übergangspersonalräte bestellen aus ihrer Mitte unverzüglich eine Wahlleiterin oder einen Wahlleiter für die Wahl des Vorstands sowie einen Wahlvorstand für die erstmaligen Wahlen nach Satz 1.

(2) Die Übergangspersonalräte für den Aufgabenbereich der örtlichen Personalräte der Bundesfinanzdirektionen setzen sich wie folgt zusammen:

1.
für die Bundesfinanzdirektion Nord aus den bisherigen Mitgliedern des örtlichen Personalrats der Oberfinanzdirektion Hamburg,

2.
für die Bundesfinanzdirektion Mitte aus den bisherigen Mitgliedern der örtlichen Personalräte der Oberfinanzdirektion Cottbus sowie der Zoll- und Verbrauchsteuerabteilungen der Oberfinanzdirektionen Hannover und Chemnitz,

3.
für die Bundesfinanzdirektion West aus den bisherigen Mitgliedern des örtlichen Personalrats der Oberfinanzdirektion Köln,

4.
für die Bundesfinanzdirektion Südwest aus den bisherigen Mitgliedern der örtlichen Personalräte der Zoll- und Verbrauchsteuerabteilungen der Oberfinanzdirektionen Karlsruhe und Koblenz,

5.
für die Bundesfinanzdirektion Südost aus den bisherigen Mitgliedern des örtlichen Personalrats der Oberfinanzdirektion Nürnberg.

(3) Die Übergangspersonalräte für den Aufgabenbereich der Bezirkspersonalräte (Bund) setzen sich wie folgt zusammen:

1.
für die Bundesfinanzdirektion Nord aus den bisherigen Mitgliedern des Bezirkspersonalrats der Oberfinanzdirektion Hamburg,

2.
für die Bundesfinanzdirektion Mitte aus den bisherigen Mitgliedern der Bezirkspersonalräte der Oberfinanzdirektion Cottbus sowie der Zoll- und Verbrauchsteuerabteilungen der Oberfinanzdirektionen Hannover und Chemnitz,

3.
für die Bundesfinanzdirektion West aus den bisherigen Mitgliedern des Bezirkspersonalrats der Oberfinanzdirektion Köln,

4.
für die Bundesfinanzdirektion Südwest aus den bisherigen Mitgliedern der Bezirkspersonalräte der Zoll- und Verbrauchsteuerabteilungen der Oberfinanzdirektionen Karlsruhe und Koblenz,

5.
für die Bundesfinanzdirektion Südost aus den bisherigen Mitgliedern des Bezirkspersonalrats der Oberfinanzdirektion Nürnberg.

Soweit Belange von Hauptzollämtern berührt sind, deren örtliche Personalräte nach Satz 1 dem Übergangspersonalrat einer anderen Bundesfinanzdirektion zugeordnet sind als derjenigen, der sie nach Neuzuschnitt der Bezirke der Bundesfinanzdirektionen an sich angehören würden, ist ein Vertreter oder eine Vertreterin der betroffenen örtlichen Personalräte Mitglied der in ihrem Bezirk zuständigen Übergangspersonalräte.

(4) Die am 31. Dezember 2007 bestehenden Dienstvereinbarungen gelten bis zu einer Neuregelung fort, längstens aber für die Dauer von 18 Monaten.

§ 25 Übergangsregelung Schwerbehindertenvertretung

(1) Die erstmaligen Wahlen zur Schwerbehindertenvertretung nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch finden in den neu errichteten Bundesfinanzdirektionen spätestens bis zum 30. Juni 2008 statt. Bis die Schwerbehindertenvertretungen ihre Tätigkeit aufnehmen, werden ihre Aufgaben von Übergangsschwerbehindertenvertretungen wahrgenommen. Die Vertrauenspersonen der jeweiligen Übergangsschwerbehindertenvertretung bestellen unverzüglich den Wahlvorstand für die erstmaligen Wahlen nach Satz 1.

(2) Die Übergangsschwerbehindertenvertretungen für den Aufgabenbereich der Schwerbehindertenvertretungen der Bundesfinanzdirektionen setzen sich wie folgt zusammen:

1.
für die Bundesfinanzdirektion Nord aus der bisherigen Vertrauensperson und deren stellvertretenden Mitgliedern der Oberfinanzdirektion Hamburg,

2.
für die Bundesfinanzdirektion Mitte aus den bisherigen Vertrauenspersonen und deren stellvertretenden Mitgliedern der Oberfinanzdirektion Cottbus sowie der Zoll- und Verbrauchsteuerabteilungen der Oberfinanzdirektionen Hannover und Chemnitz,

3.
für die Bundesfinanzdirektion West aus der bisherigen Vertrauensperson und deren stellvertretenden Mitgliedern der Oberfinanzdirektion Köln,

4.
für die Bundesfinanzdirektion Südwest aus den bisherigen Vertrauenspersonen und deren stellvertretenden Mitgliedern der Zoll- und Verbrauchsteuerabteilungen der Oberfinanzdirektionen Karlsruhe und Koblenz,

5.
für die Bundesfinanzdirektion Südost aus der bisherigen Vertrauensperson und deren stellvertretenden Mitgliedern der Oberfinanzdirektion Nürnberg.

(3) Die Übergangsschwerbehindertenvertretungen für den Aufgabenbereich der Bezirksschwerbehindertenvertretung setzen sich wie folgt zusammen:

1.
für die Bundesfinanzdirektion Nord aus den bisherigen Mitgliedern der Bezirksschwerbehindertenvertretung der Oberfinanzdirektion Hamburg,

2.
für die Bundesfinanzdirektion Mitte aus den bisherigen Mitgliedern der Bezirksschwerbehindertenvertretungen der Oberfinanzdirektion Cottbus sowie der Zoll- und Verbrauchsteuerabteilungen der Oberfinanzdirektionen Hannover und Chemnitz,

3.
für die Bundesfinanzdirektion West aus den bisherigen Mitgliedern der Bezirksschwerbehindertenvertretung der Oberfinanzdirektion Köln,

4.
für die Bundesfinanzdirektion Südwest aus den bisherigen Mitgliedern der Bezirksschwerbehindertenvertretungen der Zoll- und Verbrauchsteuerabteilungen der Oberfinanzdirektionen Karlsruhe und Koblenz,

5.
für die Bundesfinanzdirektion Südost aus den bisherigen Mitgliedern der Bezirksschwerbehindertenvertretung der Oberfinanzdirektion Nürnberg.

Soweit Belange von Hauptzollämtern berührt sind, deren örtliche Schwerbehindertenvertretung nach Satz 1 der Übergangsschwerbehindertenvertretung einer anderen Bundesfinanzdirektion zugeordnet ist als derjenigen, der sie nach Neuzuschnitt der Bezirke der Bundesfinanzdirektionen an sich angehören würden, ist ein Vertreter oder eine Vertreterin der betroffenen örtlichen Schwerbehindertenvertretung Mitglied der in ihrem Bezirk zuständigen Übergangsschwerbehindertenvertretung.

(4) Die Aufgaben der Vertrauensperson der Übergangsschwerbehindertenvertretungen werden von den Vertrauenspersonen der bisherigen Schwerbehindertenvertretungen wahrgenommen. Kommen mehrere Vertrauenspersonen in Betracht, so nehmen sie diese Funktion gemeinsam wahr.

§ 26 Übergangsregelung Gleichstellungsbeauftragte

(1) Die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten erfolgt spätestens bis zum 31. Mai 2008.

(2) Die bisherigen Gleichstellungsbeauftragten der Zoll- und Verbrauchsteuerabteilungen der Oberfinanzdirektionen nehmen bis zur Neuwahl das Übergangsmandat bei den Bundesfinanzdirektionen wahr, zu denen sie nach § 23 Abs. 1 übergeleitet wurden. Kommen danach mehrere Gleichstellungsbeauftragte für eine Bundesfinanzdirektion in Betracht, so nehmen diese das Übergangsmandat gemeinsam wahr.

§ 27 Übergangsregelung Kosten der Oberfinanzdirektion

Die Kosten der Oberfinanzdirektion werden vom Bund getragen, soweit sie auf den Bund entfallen."

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Zitierungen von Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes und anderer Gesetze

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 2. FVGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. FVGuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008)
G. v. 20.12.2007 BGBl. I S. 3150
Artikel 13 JStG 2008 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
... der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2897) geändert worden ist, wird wie folgt ...


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