Das
Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), zuletzt geändert durch Artikel
3 des Gesetzes vom
19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1457), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 47 werden die Wörter mit Zustimmung des Bundesrates" gestrichen.
- 2.
- Die Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Besoldungsgruppe A 16 werden die Amtsbezeichnung Finanzpräsident" und der Fußnotenhinweis 7)" gestrichen.
- b)
- In der Besoldungsgruppe B 2 werden
- aa)
- nach den Amtsbezeichnungen Abteilungsdirektor, Abteilungspräsident" und dem Zusatz - als Leiter einer großen und bedeutenden Abteilung bei einer Mittel- oder Oberbehörde des Bundes oder eines Landes, 5) bei einer sonstigen Dienststelle oder Einrichtung, wenn deren Leiter mindestens in Besoldungsgruppe B 5 eingestuft ist -" der Zusatz - als Leiter einer großen und bedeutsamen Gruppe bei einer Oberfinanzdirektion, sofern er für seine und mindestens eine weitere Gruppe Vertreter des Finanzpräsidenten ist -" gestrichen,
- bb)
- die Amtsbezeichnung Finanzpräsident" und der Fußnotenhinweis 9)" gestrichen und
- cc)
- die Fußnote 9)" aufgehoben.
- c)
- In der Besoldungsgruppe B 3 werden
- aa)
- vor der Amtsbezeichnung Abteilungsdirektor bei der Deutschen Rentenversicherung Bund" die Amtsbezeichnung Abteilungsdirektor" und die Zusätze - als der ständige Vertreter des Präsidenten des Bildungs- und Wissenschaftszentrums der Bundesfinanzverwaltung -" und - als der ständige Vertreter des Präsidenten einer Bundesfinanzdirektion -" eingefügt,
- bb)
- die Amtsbezeichnung Direktor des Bildungszentrums der Bundesfinanzverwaltung" gestrichen,
- cc)
- die Amtsbezeichnung Finanzpräsident" und der Fußnotenhinweis 7)" gestrichen und
- dd)
- in der Fußnote 7)" der erste Halbsatz Als Vertreter eines Oberfinanzpräsidenten in Besoldungsgruppe B 6 oder B 7;" gestrichen und der Anfangsbuchstabe des nachfolgenden Wortes soweit" großgeschrieben.
- d)
- In der Besoldungsgruppe B 5 werden
- aa)
- die Amtsbezeichnung Oberfinanzpräsident" und der Fußnotenhinweis 6)" gestrichen und
- bb)
- die Fußnote 6)" aufgehoben.
- e)
- In der Besoldungsgruppe B 6 werden
- aa)
- die Amtsbezeichnung Oberfinanzpräsident" und der Fußnotenhinweis 13)" gestrichen,
- bb)
- die Fußnote 13)" aufgehoben,
- cc)
- nach der Amtsbezeichnung Präsident der Bundeszentrale für politische Bildung" die Amtsbezeichnung Präsident des Bildungs- und Wissenschaftszentrums der Bundesfinanzverwaltung" eingefügt und
- dd)
- nach der Amtsbezeichnung Präsident des Zollkriminalamtes" die Amtsbezeichnung Präsident einer Bundesfinanzdirektion" eingefügt.
- f)
- In der Besoldungsgruppe B 7 werden
- aa)
- die Amtsbezeichnung Oberfinanzpräsident" und der Fußnotenhinweis 3)" gestrichen und
- bb)
- die Fußnote 3)" aufgehoben.
V. v. 03.06.2008 BGBl. I S. 970
B. v. 19.06.2009 BGBl. I S. 1434
Gesetz zur Neuordnung der Ressortforschung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2930